Leitsatz (amtlich)
›1. Wenn der Bauherr dem Architekten bei dessen Beauftragung eine Baukostenobergrenze vorgibt, kommt der Architektenvertrag nicht unter einer aufschiebenden Bedingung zustande, sondern erstreckt sich zunächst auf die Leistungen bis zur Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI) und auf weitere Planungsleistungen erst nach positiver Prüfung, daß das Bauvorhaben mit dem vorgegebenen Aufwand durchführbar ist.
2. Wenn der Bauherr nach Vorgabe einer Baukostenobergrenze den Umfang des Bauvorhabens erheblich ausdehnt und nach Kenntnis, daß die Baukosten dafür die ursprüngliche Vorgabe um mehr als das Doppelte übersteigen, den Architekten mit der Genehmigungs- und der Ausführungsplanung beauftragt und selbst den Bauantrag stellt, kann sein Verhalten nur dahin verstanden werden, daß er an der ursprünglichen Baukostenobergrenze nicht festhalten will.‹
Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 3 O 300/96) |
Tatbestand
Die Bekl. sind Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Bungalow bebaut ist.
Der Bekl. zu 2 wollte dieses Haus teilweise aufstocken. Er beauftragte den klagenden Architekten mit der Planung. Nach seiner Behauptung erklärte der Beklagte dabei, die Baukosten dürften 150 - 170.000 DM nicht übersteigen. Später verwarf der Bekl. zu 2 die "kleine Lösung" und wünschte eine vollständige Aufstockung. Der Kl. errechnete die dafür erforderlichen Kosten auf 400.000 DM. Nach deren Kenntnis beauftragte der Bekl. zu 2 den Kl. mit der Genehmigungs- und der Ausführungsplanung. Er selbst beantragte die Baugenehmigung. Als der Bekl. zu 2 das Vorhaben nicht mehr weiterverfolgte, stellte der Kl. seine Leistungen unter dem 15.2.1996 mit 29.510,59 DM beiden Bekl. in Rechnung. Die Bekl. verweigerten jegliche Zahlung.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Kl. nicht nachgewiesen habe, daß der Architektenvertrag nicht unter der aufschiebenden Bedingung einer Realisierung mit Baukosten von 150 - 170,000 DM geschlossen worden sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten zu 2 für die Planungsleistungen, die er im Zusammenhang mit der von diesem erwogenen Aufstockung des Gebäudes D.-straße 30 in K. erbracht hat, eine Vergütung in Höhe von 22.062,26 DM verlangen. Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 2 und die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage sind dagegen unbegründet.
I. Honoraranspruch gegen den Beklagten zu 2
1. Daß zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 bezüglich der Aufstockung des Gebäudes D.-straße 30 ein Vertrag zustande gekommen ist, der gegen Entgelt zu erbringende Architektenleistungen der Phasen 1 bis 5 (§ 15 Abs. 2 HOAI) umfaßte, kann nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht zweifelhaft sein.
Die Begründung des angefochtenen Urteils, nach dem Vortrag des Beklagten zu 2, demzufolge das Bauvorhaben allenfalls bei einer Baukostensumme von 150.000 - 170.000 DM habe realisiert werden sollen, stelle sich der Abschluß des Architektenvertrages als ein solcher unter einer aufschiebenden Bedingung dar und der Kläger habe Architektenleistungen nur vornehmen sollen, wenn die genannte Bausumme habe erreicht werden können (S. 9 UA), ist nicht haltbar. Auch dann, wenn der Beklagte zu 2, wie er behauptet, von vornherein eine Obergrenze der Baukosten für die erwogene Aufstockung des Gebäudes genannt hat, liegt darin eine unbedingte Beauftragung mit Architektenleistungen i. S. d. §§ 631 ff. BGB. Wie sollte denn der Kläger feststellen können, ob die angeblich genannte Baukostenobergrenze eingehalten werden konnte, wenn er nicht zunächst zumindest eine Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphasen 1 + 2 des § 15 Abs. 2 HOAI) vornahm und diese mit dem Beklagten zu 2 abstimmte? Erst auf der Grundlage der Arbeitsergebnisse dieser Architektenleistungen konnte er im Rahmen einer Kostenschätzung (Grundleistung in der Leistungsphase 2) die voraussichtlichen Kosten überschlägig ermitteln. Die behauptete Vorgabe einer Baukostenobergrenze stellt sich bei dieser Sachlage nicht als aufschiebende Bedingung i. S. d. § 158 Abs. 1 BGB dar, sondern als eine Bestimmung des Inhalt der vom Kläger zu erbringenden Leistungen: Der Kläger sollte prüfen, ob die Aufstockung des Gebäudes mit einem Aufwand von 150.000 bis 170.000 DM realisiert werden konnte, und bei einem positiven Ergebnis die weiteren Planungsleistungen ausführen. Stellte sich schon im Rahmen der Vorplanung heraus, daß die vorgegebene Baukostengrenze nicht eingehalten werden konnte, oder hätte dies bei pflichtgemäßer Prüfung festgestellt werden müssen, hätte dies nicht etwa zur Folge, daß ein Werkvertrag über Planungsleistungen mangels Bedingungseintritt nicht zustande gekommen wäre. Vielmehr wäre in diesem Fall die weitere Planung des Architekten wegen Nichteinhaltung der Planungsvorgaben mangelhaft (vgl. Senatsurteil vom 28.5.1993 - 22 U 300/92 - BauR 1994, 133 = NJW-RR 1994, 18); die den Kostenrahmen überschreitenden Planungsleistungen stellen dann keine Erfüllung der Leistungsp...