Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 17 O 259/97)

 

Tenor

Der Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Erbringung von Architektenleistungen des Architekten Dipl.-Ing. ... B..... zu dem Bauteil B des Bauvorhabens W..... in W..... besteht dem Grunde nach, jedoch nur soweit es um den Leistungsphasen 1 und 2 zuzurechnende Architektenleistungen geht .

Die weitergehenden Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A)

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Honorarforderungen des Architekten Dipl.-Ing. ... B..... aus K..... (im Folgenden: Zedent) geltend. Der Zedent erbrachte zu dem Bauvorhaben W..... in W..... Architektenleistungen, wegen derer zwischen den Parteien insbesondere streitig ist, ob und in welchem Umfang sie für die Beklagte zu 1) erbracht worden sind. Das Bauvorhaben befindet sich südlich der .....straße und östlich der .....straße in W..... und ist in zwei Bauteile unterteilt gewesen. Der Bauteil A war südlich und der Bauteil B nördlich der Bahnstrecke gelegen. Bauherrin des Bauteils A war die Firma W..... GmbH & Co. KG. Generalunternehmerin bei dem Bauteil A war eine Arbeitsgemeinschaft. Dem Zedenten sind für seine Tätigkeiten im Hinblick auf den Bauteil A durch die Generalunternehmerin 605.000 DM als Vergütung gezahlt worden. Ursprünglich hatte die alte Grundstückseigentümerin des Bereichs des Bauteils B, die W..... AG das Vorhaben dort durchführen wollen. Sie beauftragte die Architektenarbeitsgemeinschaft G..... und W..... mit den Vorbereitungen zur Erlangung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP), der von der Stadt W..... zu beschließen war. Am 1.12.1994 reichte das Architektenbüro W..... bei der Stadt Wuppertal den Antrag auf Durchführung eines VEP-Verfahrens ein. Bei der am 04.01.1995 stattgefundenen ersten Besprechung der Arbeitsgemeinschaft W..... nahm auch der Zedent teil. Der Zedent verhandelte mit den Beteiligten über Honorarvereinbarungen, die jedoch nicht zu einem konkreten Ergebnis, also nicht zu einer Honorarvereinbarung führten.

Der Kläger hat behauptet, der Zedent sei am 06.02.1995 von dem ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 2), C....., im Rahmen eines Telefonats mit der Erbringung von Architektenleistungen zu den Leistungsphasen 1-4 bezüglich des Bauteils B beauftragt worden, wobei der Geschäftsführer C..... auf den bestehenden Zeitdruck hingewiesen habe. Der Zedent habe daraufhin an dem Verfahren zur Aufstellung eines VEP mitgewirkt. Seine Tätigkeiten seien jedoch weit darüber hinausgegangen; er habe insgesamt die Leistungsphasen 1 und 2 vollständig und die Leistungsphase 3 teilweise erbracht. Der Zedent forderte zunächst mit Honorarschlussrechnung vom 4.4.1996 eine Vergütung in Höhe von 633.208,83 DM. Nachdem die Beklagte zu 1) und Herr C..... mit Anwaltsschreiben vom 28.5.1996 dieser Honorarrechnung entgegengetreten waren, ließ der Zedent den Beklagten eine berichtigte Honorarabrechnung vom 10.11.1996 zukommen, die eine Vergütungsforderung von 855.204,76 DM aufwies, wobei 570.471,54 DM auf erbrachte Leistungen und 284.833,22 DM auf entgangenen Gewinn entfallen sollten.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wege der Teilklage beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 204.516,75 € (= 400.000 DM) (davon 178.952,16 € = 350.000 DM für erbrachte Leistungen und 25.564,69 € = 50.000 DM für entgangenen Gewinn) nebst gesetzlichen Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten sind der Klageforderung entgegengetreten und haben dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Zedent über eingeräumte Aufträge aus den Leistungsphasen 1 und 2 keine weiteren Aufträge von der Beklagten zu 1) erhalten habe. Selbst wenn aus dem Bereich der Leistungsphase 3 Leistungen erbracht worden sein sollten, so seien diese nicht gegenüber der Beklagten zu 1) sondern möglicherweise gegenüber dem Generalunternehmer erbracht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung mehrerer Sachverständigengutachten. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 15.01.1998 (GA 128ff), 04.11.1999 (GA 252), 22.04.2004 (GA 453ff), 30.03.2006 (GA 543), sowie auf die Gutachten des Sachverständigen R..... vom 30.06.1999 nebst Ergänzungsgutachten vom 18.10.2001, des Sachverständigen B..... vom 21.07.2000 nebst Ergänzungsgutachten vom 07.06.2002 und des Sachverständigen W..... vom 03.02.2009 verwiesen. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 104.436,95 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 22.7.1997 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen folgende Ausführungen gemacht:

Der Kläger könne in der ausgeurteilten Höhe aus abgetrete...

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