Leitsatz (amtlich)

Der Architekt, der Planung und Bauleitung des Umbaus von Gaststättenräumen in einem 100 Jahre alten nicht unterkellerten Haus zu Wohnräumen übernimmt, hat dafür zu sorgen, dass eine wirksame Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit sichergestellt wird. Dabei muss er damit rechnen, dass eine Isolierung nicht vorhanden oder nicht mehr wirksam ist, diese überprüfen und ggf. ihre Erneuerung empfehlen.

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 3 O 27/02)

 

Tenor

Beide Berufungen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 52 % und die Klägerin 48 %.

Jede Partei kann die Vollstreckung gegen sie durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Mängeln beim Umbau des Gaststättengebäudes O.-Straße in K. in Wohnungen im Jahre 1996. Der Beklagte erstellte als Architekt die Planung des Umbaus, wirkte mit bei der Vergabe und übernahm die Bauleitung. Das Objekt bestand aus einem unterkellerten Hauptgebäude und einem nicht unterkellerten Anbau. In diesem Anbau trat 1998 Feuchtigkeit aufgehend vom Erdgeschossboden bis zu einer Höhe von mindestens 50 cm auf. Außerdem war die Verbindung des äußeren Wärmedämmputzes zum Sockel an der rückseitigen Giebelwand beschädigt. Die Klägerin hat gegen den Beklagten und am Bau beteiligte Handwerker ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt (4 OH 14/98 LG Krefeld) und im April 1999 die Mieter C. aus der betroffenen Wohnung im Anbau in eine andere Wohnung des Hauses umziehen lassen und den Mietern die Umzugskosten ersetzt. In einem weiteren Rechtsstreit zwischen der Klägerin und den Mietern einer weiteren Erdgeschosswohnung, in dem dem Beklagten der Streit verkündet war, hat der Sachverständige Dipl.-Ing. v. d. W. ein Gutachten über Feuchtigkeit in dieser Wohnung erstattet. Wegen der Gutachten wird auf Bl. 8-48 und Bl. 121-128 GA sowie Bl. 101-113 BA 4 OH 14/98 LG Krefeld Bezug genommen.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe das Fehlen einer Horizontalsperre in den Außenwänden und einer Feuchtigkeitssperre unter dem Estrich des Anbaus übersehen und außerdem die Anweisung gegeben, den Wärmedämmputz nicht mit Sockelschutzschienen zu versehen. Sie hat Schadensersatz verlangt i.H.v. 14.262,14 DM für Dämm- und Malerarbeiten, 29.200,44 DM für das Abstemmen und die Erneuerung des Bodenbelages, 2.867,52 DM für Montage und Demontage der Sanitäranlagen, 5.100,34 DM für Architektenleistungen im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten sowie 40.579,74 DM Mietausfall und Umzugskosten der Mieter.

Der Beklagte hat geltend gemacht, die Feuchtigkeitsschäden seien nicht von ihm zu verantworten, Feuchtigkeit trete nur bei stärkerem Regen im Bereich eines Regenfallrohres auf. Die Kosten seien teilweise als Nachbesserungskosten der Handwerkerarbeiten zu qualifizieren, teilweise Sowieso-Kosten. Der Einbau eines neuen Bodenbelags sei nicht erforderlich, das Architektenhonorar überhöht.

Das LG hat durch Urteil vom 26.6.2003 den Beklagten zur Zahlung von 22.159,59 Euro nebst Zinsen verurteilt und im wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gem. § 635 BGB a.F. ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Malerarbeiten i.H.v. 6.172,10 DM, des Abstemmens und Erneuerns des Bodenbelages i.H.v. 29.200,44 DM sowie der Demontage und Montage der Sanitäranlagen i.H.v. 2.867,52 DM und der Architektenleistungen für die Sanierung i.H.v. 5.100,34 DM zu. Die Architektenleistung des Beklagten sei insoweit mangelhaft, als er eine Horizontalsperre in den Außenwänden nicht geplant und deren Einbau nicht überwacht habe. Aufgrund des urkundenbeweislich verwertbaren Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. v. d. W. im Parallelprozess i.V.m. den Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. im selbständigen Beweisverfahren sei der Beweis für das Fehlen einer wirksamen Feuchtigkeitsabdichtung der Außenwände erbracht. Aufgrund der Gutachten stehe fest, dass die Feuchtigkeit nicht nur im Bereich des Regenfallrohres auftrete. Der Beklagte hätte den Feuchtigkeitsschutz der Gebäudeaußenwände überprüfen und für deren dichte Anbindung an eine auf der gesamten Bodenfläche verlegte Feuchtigkeitssperre entsprechend DIN 18195 sorgen müssen. Das Unterlassen habe zu einem Mangel des Gebäudes geführt. Die Klägerin habe dem Beklagten keine Frist für die Mangelbeseitigung setzen müssen, weil die Nachbesserung des Architektenwerkes nicht mehr möglich sei, nachdem sich der Mangel im Bauwerk verkörpert habe. Die Klägerin mache auch keine Sowieso-Kosten geltend sondern nur die Mehrkosten, die bei rechtzeitigem Einbau der Horizontalsperre nicht angefallen wären. Dagegen habe die Klägerin keinen Anspruch wegen Dämm- und Malerarbeiten am Sockel. Insoweit handle es sich um Nachbesserungskosten, für die die ausführende Firma R. keine Bezahlung verlangen könne. Kein Anspru...

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