Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 22.07.2009; Aktenzeichen 6 O 240/08)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 22.7.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

A. Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz wegen angeblich arglistig verschwiegener Feuchtigkeitsmängel beim Kauf eines aus dem Jahre 1953 stammenden Reihenendhauses mit Anbau aus dem Jahre 1975/76. Wegen der Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 22.7.2009 verwiesen.

Das LG hat nach Vernehmung des Urkundsnotars E2 als Zeugen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der im notariellen Kaufvertrag enthaltene Haftungsausschluss für Sachmängel sei wirksam, da ein arglistiges Verschweigen von Feuchtigkeitsschäden durch die Beklagten nicht festzustellen sei. Die an der Außenmauer im Bereich zum Kellerabgang vorhandenen Feuchtigkeitsschäden hätten keiner Aufklärung bedurft, da sie den Klägern bekannt gewesen seien. Dass im Übrigen den Beklagten Feuchtigkeitserscheinungen in weiteren Bereichen des Anbaus bekannt gewesen seien, sei nicht bewiesen. Ein solcher Schluss könne insb. nicht aus der im Jahre 2006 geführten Korrespondenz der Mieter mit den Beklagten gezogen werden. Vielmehr sei dem Schreiben der Beklagten vom 8.6.2006 ihre Überzeugung zu entnehmen, dass die Feuchtigkeitsprobleme nicht auf konstruktiven Mängeln des Gebäudes, sondern auf unsachgemäßem Verhalten der jeweiligen Nutzer beruht hätten. Auch sei die vom Zeugen E2 wiedergegebene Frage der Klägerin, ob sie sich sonst Sorgen machen müsse um Feuchtigkeit, nicht zwangsläufig als Aufforderung zu verstehen, sämtliche, vor allem für unbegründet gehaltene Beanstandungen Dritter zu offenbaren.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, mit welcher sie - klage-erweiternd - ihr erstinstanzliches Schadensersatzbegehren weiterverfolgen.

Sie tragen vor, zwar lägen keine Abdichtungsmängel der beanstandeten Räume vor, jedoch seien nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B konstruktive Mängel im Hinblick auf die Wärmedämmung der Raum-Außenwände gegeben. Insoweit könnten sich die Beklagten nicht auf den im Kaufvertrag enthaltenen Haftungsausschluss berufen, da sie die ihnen bekannten Feuchtigkeitsmängel arglistig verschwiegen hätten. Ihre Kenntnis zumindest in Form eines Fürmöglichhaltens der Mängel ergebe sich aus der mit dem Mieterschutzverein für die damaligen Mieter der Erdgeschosswohnung, J/J geführten Korrespondenz. Insbesondere sei mit Schreiben vom 21.7.2006 den Bevollmächtigten der Beklagten der Zustandsbericht der Architekten X und X2 vom 6.7.2006 (GA 18 ff.) übermittelt worden. Dort sei von Schimmelpilzbefall die Rede, wobei zusätzlich auch für möglich gehalten worden sei, dass die Wärmedämmfähigkeit der Außenwand durch die Feuchtigkeit reduziert werde. Der Berichtsverfasser habe neben der Kontrolle der Abdichtungen empfohlen, den Sockel nach Austrocknung fachgerecht gedämmt versickerungsfähig anzufüllen sowie die Außenwände des Wohnzimmers mit einer Wärmedämmung zu versehen und von intensiver Möblierung frei zu halten. Auch in dem den Beklagten unstreitig persönlich zugegangenen Schreiben des Mieterschutzvereins vom 21.7.2006 sei der Inhalt des Zustandsberichts angesprochen worden, so dass es unerheblich sei, ob der Zustandsbericht selbst dem Schreiben beigefügt gewesen sei. Aus dem Schreiben vom 21.7.2006 ergebe sich, dass die Feuchtigkeitsschäden auf Baumängel zurückzuführen seien, so dass die Beklagten es zumindest für möglich gehalten hätten, dass die Feuchtigkeits- und Schimmelschäden nicht lediglich auf falsches Wohnverhalten zurückzuführen gewesen seien.

Zudem müsse den Beklagten die Kenntnis der damals von ihnen beauftragten Rechtsanwälte zugerechnet werden.

Es sei auch unglaubhaft, dass die Beklagten, die das Objekt bis zum 1.9.2005 fast drei Jahre selbst bewohnt hätten, die Feuchtigkeitsschäden nicht selbst bemerkt hätten, zumal der beklagte Ehemann ausgebildeter Dachdecker sei.

Auch der damalige Mieter, der Zeuge J, könne bestätigen, dass aufgrund der den Beklagten mitgeteilten Feuchtigkeitsmängel diese das Bestehen baulicher Mängel zumindest hätten für möglich halten müssen.

Die Auffassung des LG, die Beklagten hätten davon ausgehen dürfen, dass Feuchtigkeitserscheinungen von Mängeln der sichtbar nicht verputzten Außenwand im Kellerbereich verursacht werden könnten, sei unzutreffend. Die betroffenen Bereiche im Wohnraum und auch im Kinderzimmer lägen auf der nördlichen bzw. nordwestlichen Gebäudeseite und damit in einem gänzlich anderen Bereich als die vom Putz befreite Kelleraußenwand.

Die Be...

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