Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen 3 O 330/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 18.12.2008 (3 O 330/08) wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 18.12.2008 (3 O 330/08) teilweise abgeändert.

Der Vollstreckungsbescheid des AG Mönchengladbach vom 30.7.1985 (3 B 1007/85) wird aufgehoben, soweit er sich gegen den Beklagten zu 2) richtet; insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Drittwiderklage des Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz sowie die der Klägerin erstinstanzlich ent-standenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die Beklagte zu 1) trägt ihre erstinstanzlich entstandenen gerichtlichen Kosten selbst. Die erstinstanzlich entstandenen außergerichtli-chen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskos-ten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) zu je 17 % und der Beklagte zu 2) zu 66 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser zu 66 % und die Klägerin zu 34 %. Die Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Beklagten wenden sich gegen Vollstreckungsbescheide, die die Klägerin - damals unter der Firmierung Bankhaus C. C. AG - im Jahre 1985 gegen sie erwirkt hatte.

Am 30.7.1985 hatte das AG Mönchengladbach auf Antrag der Klägerin Vollstreckungsbescheide wegen Forderungen aus einem Darlehensvertrag bzw. einer Mitschuldnerverpflichtung vom 29.3.1982 über 12.004,70 DM nebst 19,25 % Zinsen p. a. seit dem 1.1.1985 gegen die Beklagten erlassen; laut Vermerk auf den Vollstreckungsbescheiden wurden selbige den Beklagten am 8.8.1985 zugestellt.

Mit Schreiben vom 12.9.2007 teilte die Schufa der Beklagten zu 1) mit, dass gegen sie eine Forderung der Beklagten bestehe, der ein "Titel" des AG Mönchengladbach vom 30.7.1985 zugrunde liege. Daraufhin wandte sich die Beklagte zu 1) mit der Bitte an das AG Mönchengladbach, ihr eine Ablichtung des gegen sie gerichteten Vollstreckungsbescheides zuzusenden. Dies erfolgte "einige Tage" vor dem 6.4.2008.

Unter dem 12.8.2008 übermittelte die Drittwiderbeklagte dem Sohn der Beklagten eine Abschrift des gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Vollstreckungsbescheides.

Mit Schreiben vom 16.8.2008 - eingegangen am selben Tage - haben die Beklagten - hierbei vertreten durch ihren Sohn - Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Zustellungen seien unwirksam und die Forderungen verjährt.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2008 - eingegangen beim LG am selben Tage - haben sich für den Beklagten zu 2) die Rechtsanwälte S. und L. aus Hamburg bestellt und beantragt, den Vollstreckungsbescheid vom 30.7.1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte habe sich von Oktober 1984 bis September 1985 in Untersuchungshaft befunden. Die zugrunde liegenden Forderungen seien verjährt.

Durch Urteil vom 18.12.2008 hat das LG die Einsprüche ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen. Die im Jahre 1985 erfolgten Zustellungen seien wirksam; der Zustellungsvermerk auf den Vollstreckungsbescheiden begründe insoweit gem. § 415 ZPO vollen Beweis der ordnungsgemäßen Zustellung. Überdies sei der Einspruch nicht formgerecht eingelegt worden, weil sich die Beklagten hierbei nicht durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt hätten vertreten lassen.

Hiergegen richtet sich die Berufung beider Beklagten, mit der sie Verfahrensfehler des LG geltend machen. Das LG habe nicht berücksichtigt, dass sich für den Beklagten zu 2) ein Prozessbevollmächtigter bestellt habe, habe versäumt, auf seine Absicht, den Einspruch ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, hinzuweisen, und habe die Wirksamkeit der Zustellung unzutreffend beurteilt. Die Forderungen seien, so meinen sie, verjährt. Vorsorglich bestreiten sie den Abschluss wirksamer Darlehensverträge.

Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen; hilfsweise, das angefochtene Urteil und die Vollstreckungsbescheide aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) hat darüber hinaus mit Schriftsatz vom 9.2.2009 Drittwiderklage erhoben, mit der er beantragt,

1. die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, die Schufa Holding AG anzuweisen, die bezüglich des Beklagten auf ihre Weisung hin gespeicherten, im Antrag im Einzelnen bezeichneten Daten zu löschen;

2. festzustellen, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagte verpflichtet sind, dem Beklagten zu 2) allen Schaden zu ersetzen, welcher ihm durch die in Ziff. 1 erwähnte Schufa-Eintragung entstanden ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, bezüglich des Beklagten zu...

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