Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 54/18)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung und Rückruf wegen mittelbarer und unmittelbarer Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 722... (nachfolgend: Klagepatent; Anlage KAP B 3) sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Die Klägerin hatte kurz nach Klageeinreichung ein paralleles einstweiliges Verfügungsverfahren gegen die Beklagten zu 1) bis 3) vor dem Landgericht Düsseldorf (4a O 112/18) anhängig gemacht. Das Landgericht hat über beide Verfahren zeitgleich verhandelt und entschieden. Auch das einstweilige Verfügungsverfahren ist Gegenstand eines parallelen Berufungsverfahrens (I-15 U 52/19) vor dem Senat.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents (vgl. Anlage KAP B 4). Das Klagepatent wurde am 4. März 2005 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 102004011... vom 4. März 2004 angemeldet. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 27. Juli 2016. Das Klagepatent steht in Kraft. Es durchlief ein Einspruchsverfahren in beiden Instanzen vor dem Europäischen Patentamt, wobei sowohl die Einspruchsabteilung am 30. Oktober 2018 (vgl. Entscheidungsgründe vom 19. November 2018, Anlage KAP 4 aus I-15 U 52/19) als auch die Beschwerdekammer am 18. Oktober 2019 (Entscheidung vom 18. Oktober 2019, Bl. 304 ff. GA) das Klagepatent unverändert aufrechterhalten haben.

Das Klagepatent betrifft ein hoch abriebfestes Band für die Bandagierung von Kabelbäumen in Automobilen.

Die geltend gemachten Ansprüche 1 und 8 lauten wie folgt:

"1. Hoch abriebfestes, wobei die Abriebfestigkeit des Trägers zumindest 150 % der Summe der Abriebfestigkeiten der Einzellagen, gemessen nach ISO 6722, Kapitel 9.3 "Scrape abrasion resistance", beträgt, Band für die Bandagierung von Kabelbäumen, insbesondere in Automobilen,

aus einem Träger mit einer ersten Deckschicht A und einer zweiten Deckschicht B, wobei sich zwischen den Deckschichten A und B eine Zwischenschicht C befindet, die mit den Deckschichten A und B jeweils über deren gesamte Fläche fest verbunden ist, die Deckschichten A und B aus einem Gewebe bestehen,

wobei das Gewebe ein Filamentgewebe aus Polyester, Polyamid, Glasfasern oder Hochleistungskunststoffen wie Carbonfasern ist und 40 bis 50 Fäden pro cm in Kettrichtung sowie 20 bis 30 Fäden pro cm in Schussrichtung aufweist,

die Zwischenschicht C aus einer visko-elastischen Klebemasse, bevorzugt Selbstklebemasse, oder einem beidseitig klebend ausgerüsteten Klebeband besteht."

"8. Langgestrecktes Gut, wie insbesondere ein Kabelsatz, ummantelt mit einem Band nach zumindest einem der vorherigen Ansprüche."

Die Beklagte zu 1) ist Herstellerin von technischen Klebebändern und vertreibt diese in den Industriebereichen Automotive, Elektro und Isoliertechnik. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 1) bis 3) vertreiben in Deutschland das Produkt "A...", ein Klebeband zur Bandagierung von Kabelbäumen (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform, vgl. Anlagen KAP B 8 bis KAP B 11). Die Beklagte zu 4) ist ein chinesisches Unternehmen und betreibt einen chinesischen Produktionsstandort für die Unternehmensgruppe der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) ist ebenfalls Geschäftsführer der Beklagten zu 4).

Nachfolgend wird ein leicht verkleinertes Foto der angegriffenen Ausführungsform (entnommen aus Anlage KAP B 9) eingeblendet.

((Abbildung))

Die folgende leicht verkleinerte Skizze zur Struktur der angegriffenen Ausführungsform ist aus dem aktuellen Datenblatt der angegriffenen Ausführungsform (Anlage 4 im Verfahren I-15 U 52/19) entnommen.

((Abbildung))

Eine weitere leicht verkleinerte Skizze zeigt die Breite der angegriffenen Ausführungsform und eingezeichnete Maße bestimmter Teilbereiche. Sie stammt aus der Anlage KR B 5 (= Anlage KR B 16 im Verfahren I-15 U 52/19).

((Abbildung))

Die angegriffene Ausführungsform besteht aus verschiedenen Lagen Polyestergewebe (PET Cloth) mit einseitig aufgetragenem Klebstoff auf Acrylat-Basis (Acrylic Adhesive), nämlich dort wo die Teilstücke als "Fixierstreifen (Fixation Strip)", "A2"/Bereich B und "A1"/Bereich C bezeichnet sind. Ein Teilstück zwischen A1 und A2/Bereich D hat einen dreischichtigen Aufbau, bestehend aus zwei Lagen Polyestergewebe mit dazwischenliegendem Klebstof...

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