Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 112/18) |
Tenor
I. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Verfügungsklägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
A. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 542 Abs. 2 S.1, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
B. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach dem Hauptantrag scheiden sowohl ein wortsinngemäßer, unmittelbarer Gebrauch der Lehre des Verfügungspatentanspruchs 1 als auch ein wortsinngemäßer, mittelbarer Gebrauch der Lehre des Verfügungspatentanspruchs 8 durch das technische Klebeband "A..." (nachfolgend: die angegriffene Ausführungsform) aus (dazu unter I.). Ferner fehlt es an einer äquivalenten unmittelbaren Verletzung des Verfügungspatentanspruchs 1 entsprechend dem Hilfsantrag (dazu unter II.). Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht daher das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs verneint. Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Verfügungsbeklagten gem. Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 9, 10 PatG nicht glaubhaft gemacht.
I. Da nicht festgestellt werden kann, dass die angegriffene Ausführungsform über ein hoch abriebfestes Band gemäß den Merkmalen 1 und 2 mit einem Träger im Sinne des Merkmals 5 des Anspruchs 1 aufweist, scheidet eine unmittelbare Verletzung aus (dazu unter 2.). Ferner hat die Verfügungsklägerin auch keine mittelbare Verletzung des Anspruchs 8 dargelegt und glaubhaft gemacht (dazu unter 3.).
1. Gegenstand des Verfügungspatents ist ein hoch abriebfestes Band, das insbesondere für die Bandagierung von Kabelbäumen in Automobilen Verwendung finden kann.
Im Stand der Technik ist es bekannt, Bündel aus einer Vielzahl von elektrischen Leitungen vor dem Einbau oder bei der Montage zu umwickeln, um den Raumbedarf zu reduzieren und die Leitungen zu schützen (Absatz [0002] des Verfügungspatents; nachfolgend stammen Absätze ohne weitere Angabe aus dem Verfügungspatent). Laut dem Verfügungspatent schützen Folienklebebänder vor Flüssigkeitszutritt wohingegen luftige und voluminöse Klebebänder auf Basis von dicken Vliesstoffen oder Schaumstoffen als Träger dämpfende Eigenschaften mit sich bringen. Bei der Verwendung von abriebfesten, stabilen Trägermaterialien wird eine Schutzfunktion gegen Scheuern und Reiben erzielt (Absatz [0002]). Das Verfügungspatent erläutert weiter, dass besonders die Schutzfunktion gegenüber Scheuern, Reiben, Schleifen an scharfen Kanten und Graten, etc. - zusammengefasst unter dem Begriff der Abriebfestigkeit - an Bedeutung zunimmt. Im Rahmen des Produktionsprozesses verbleiben vermehrt Kanten, Grate oder Schweißstellen, da deren Beseitigung durch Nacharbeit einen zusätzlichen Arbeitsgang und Mehrkosten verursachen würden (Absatz [0003]). Das gilt insbesondere bei Rohkarosserien in der Automobilindustrie, aber auch für andere Industriezweige wie Waschmaschinen, Kompressoren, etc.. So sind nach dem Verfügungspatent die Schutzhüllen der Kabelstränge, die in solchen Bereichen verlaufen und durch Vibration, Relativbewegungen und ähnlichem an scharfen Stellen scheuern, potentiell gefährdet. Diese Schutzhülle kann eine zusätzliche Wickelbandage sein, aber auch die Isolierung um das Kupferkabel selbst. In diesem Falle wäre ein Kurzschluss mit vollständigem Funktionsausfall und Zerstörung von elektrischen/elektronischen Bauteilen bis hin zum Brandereignis die Folge mit den daraus resultierenden Risiken an Sach- und Personenschäden (Absatz [0003]).
Um derartige Gefährdungspotenziale zu minimieren, werden - so das Verfügungspatent - an kritischen Stellen die Kabelstränge nicht nur mit normalen Wickelbändern bandagiert, sondern es wird zusätzliche Vorsorge getroffen: Entweder werden Spezialklebebänder verwendet oder aber es kommen besondere Schutzkomponenten zum Einsatz. Dies können beispielsweise Kabelkanäle aus verschleißfesten Polymeren wie Polyamid oder Rillrohre oder Geflechtschläuche aus Polyester oder Polyamid sein (Absatz [0004]). Hieran kritisiert das Verfügungspatent, dass die vorgenannten Komponenten im Hinblick auf Kosten, gesonderte Logistik und die aufwendige Handhabung bei der Montage ungünstig seien (Absatz [0004]).
Das Verfügungspatent führt weiter aus, dass in Bereichen mit erhöhtem Abrieb- und Scheuerschutz auch Spezialklebebänder eingesetzt werden (Absatz [0005]). Klebebänder für die Wickelung von Kabelsätzen oder ähnlichen langgestreckten Systemen mit zusätzlichen Funktionalitäten sind bekannt und werden teilweise auch kommerziell genutzt.
Anschließend erörtert das Verfügungspatent verschiedene aus dem Stand der Technik bekannte Bänder (Absatz [0005] ff.). Unter anderem beschreibt die DE 100 42 ... (nachfolgend DE '..., Anlage 1) ein Klebeband für die spiralförmige Umwicklung langgestreckter Güter wie z.B. Kabelsätze, wobei durch eine nicht vollflächige Streifenbeschichtung auf dem bevorzugt textilem Träger eine verringerte Haft...