Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des gewerblichen Mieters auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis; mündliche Mietaufhebung trotz vereinbarter Schriftform
Normenkette
UStG § 14; ZPO § 288 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 O 9/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.12.1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.000 DM nebst 8 % Zinsen von 36.122 DM und 4 % Zinsen von weiteren 8.878 DM jeweils seit dem 23.11.1998 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.1.1998 bis 31.10.1998 Rechnung über die gezahlte Pacht für das Inventar i.H.v. monatlich 3.000 DM zu erteilen, wobei die gesetzliche Mehrwertsteuer jeweils gesondert auszuweisen ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 5 %, der Beklagte zu 95 %.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 32 %, der Beklagte zu 68 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.)
Gründe
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung des LG kann der Beklagte von der Klägerin Zahlung rückständiger Miete i.H.v. 8.878 DM nicht verlangen, so dass seine Aufrechnung i.d.H. nicht gem. §§ 387, 389 BGB zum Erlöschen der Klageforderung geführt hat. Ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Ausweis der Mehrwertsteuer gem. § 14 Abs. 1 UStG steht der Klägerin gegen den Beklagten lediglich in Bezug auf das gegen Zahlung eines monatlichen Bruttoentgelts von 3.000 DM mitvermietete Inventar zu, nicht aber und unabhängig davon, dass das LG diesen Klageantrag nicht beschieden hat, in Bezug auf den vereinbarten Bruttopachtzins.
I. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an wesentlichen Mängeln i.S.d. § 539 ZPO. Das LG hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil hinsichtlich des 36.122 DM nebst Zinsen übersteigenden Teils abgewiesen, ohne sich mit dem von der Klägerin als Klageantrag zu 2) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Ausweis der Mehrwertsteuer in den Gründen der Entscheidung auseinanderzusetzen. Die Klägerin beanstandet dies zu Recht. Das LG hat darüber hinaus weiteren entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31.5.1999 vorgetragen, am 3.11.1998 sei mit dem Beklagten vereinbart worden, dass der Pachtvertrag aufgehoben werde, sie dem Beklagten die Warenbestände gem. Inventur überlasse und die bei der A. hinterlegte Kaution an den Beklagten abgetreten werde. Damit sollten alle Ansprüche des Beklagten auf Pachtzahlung erledigt sein. Mit diesem Vorbringen ist die Annahme des LG der zur Aufrechnung gestellte Mietzinsanspruch des Beklagten sei unstreitig, nicht zu vereinbaren. Wollte das LG der Sachdarstellung der Klägerin zu diesem Punkt nicht folgen, so hätte es die angebotenen Beweise erheben müssen. Der Senat sieht jedoch angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs gem. § 540 ZPO von einer Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Urteil ab und entscheidet in der Sache selbst.
II. 1. Über den zuerkannten und nicht angefochtenen Betrag von 36.122 DM hinaus kann die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung weiterer 8.878 DM verlangen. I.d.H. ist der der Klägerin nach den zutreffenden Ausführungen des LG i.H.v. insgesamt 45.000 DM gem. § 812 Abs. 1 S. 2 BGB zustehende Bereicherungsanspruch nicht gem. §§ 387, 389 BGB durch Aufrechnung des Beklagten erloschen. Das LG ist insoweit zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Beklagten in diesem Umfang ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses zusteht.
Nach dem erstinstanzlichen zugestandenen Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 31.5.1999 ist zwischen den Parteien am 3.11.1998 ein Mietaufhebungsvertrag zustande gekommen mit dem Inhalt, dass die Klägerin dem Beklagten die Warenbestände gem. Inventur überlässt und die bei der A. hinterlegte Kaution (= 3.000 DM) an den Beklagten abgetreten wird. Damit sollten alle Ansprüche des Beklagten auf Pachtzahlung erledigt sein. Der Beklagte hat dieses Vorbringen in seinem tatsächlichen Kern, auf den es insoweit ankommt, zugestanden.
Ein Geständnis i.S.d. § 288 Abs. 1 ZPO erfordert eine Erklärung, dass eine von der Gegenseite behauptete Tatsache wahr ist (BGH, Urt. v. 12.10.1999, EBE 1999, 386; Urt. v. 7.7.1994, NJW 1994, 3109). Die Erklärung muss nicht ausdrücklich abgegeben werden. Es genügt auch ein schlüssiges Verhalten, das unter Umständen in der Erklärung liegen kann, die Behauptung der Gegenseite nicht bestreiten zu wollen. Doch reicht ein Stillschweigen auf gegnerische Erklärungen nach st. Rspr. nicht aus (BGH, Urt. v. 12.10.1999, EBE 1999, 386; Urt. v. 7.7.1994, NJW 1994, 3109).
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen eines Geständnisses hier erfüllt. In seiner Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 17.8.1999 (GA...