Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 26.06.1999; Aktenzeichen 4 O 63/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 28. Juni 1999 teilweise abgeändert.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 12.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 8. Februar 1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und künftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 30. 05. 1998 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im übrigen wird die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin, über die nicht bereits durch das Teilurteil des Senats vom 18. Februar 2000 entschieden worden ist, wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin von den Gerichtskosten und ihren eigenen außergerichtlichen Kosten 75% sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1; die Beklagte zu 1 von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 25% sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.
Ausgenommen sind die durch die Beweisaufnahme entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin, die diese allein trägt.
Von Kosten des Berufungsverfahrens tragen
- die Klägerin von den Gerichtskosten und ihren außergerichtlichen Kosten 55 % sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1;
- die Beklagte zu 1 von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 45 % sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf der L-Weide in O weideten am 30. 5. 1998 ungefähr 20 Pferde, die teils der Bekl gehörten, teils auf ihrem Reiterhof gegen Entgelt untergestellt waren. Über die Weide verläuft ein Weg, der von Spaziergängern benutzt wird. An dessen Zugängen im Zaun sind Schilder mit der Aufschrift: "Achtung weidende Tiere! Betreten auf eigene Gefahr. Hunde sind anzuleinen. Eltern haften für ihre Kinder. Der Pächter" angebracht. Die Klin wurde auf der Weide von einem braunen Pferd getreten und erlitt einen Bruch des Schienbeinkopfes links. Sie behauptet, es habe sich um das Pferd Sylvester der Bekl, ein wiederholt als aggressiv aufgefallenes Tier gehandelt. Die Klin begehrt deshalb Zahlung eines Schmerzensgeldes für die Zeit vom 30. 5. 1998 bis 11. 1. 1999 in Höhe von mindestens 30. 000 DM sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht bezüglich sämtlicher materiellen und immateriellen Schäden, letzterer, soweit sie nach dem 1. 11. 1999 entstehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin, die nur noch gegen die Beklagte zu 1 gerichtet ist, nachdem der Senat das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Rechtsmittel bereits durch das Teilurteil vom 18. 02. 2000 zurückgewiesen hat, ist nur zum Teil begründet.
Haftungsgrund Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1 wegen der Verletzungen an ihrem linken Knie, die sie am 30. 05. 1998 durch den Tritt eines Pferdes erlitten hat, das auf der L-weide an der S-Straße in D weidete, ein Schmerzensgeld in Höhe von 12. 000 DM verlangen (§§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus ist auch ihr auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1 für alle materielle Schäden und für immaterielle Zukunftsschäden gerichtetes Begehren begründet.
Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat ergeben, daß die Klägerin am 30. 05. 1998 auf der L-weide von einem Pferd getreten und am linken Knie verletzt worden ist. Nach der Aussage des zur Tatzeit 10 Jahre alte Neffen der Klägerin, des Zeugen S K, hat sich ein dort weidendes Pferd ihm, seinem Bruder und seiner Tante genähert, als sie sich auf der Weide befanden. Als es, wie der Zeuge weiter bekundet hat, mit dem Maul nach ihm geschnappt und ihn am Pullover gezupft habe, habe sich die Klägerin dicht vor das Pferd gestellt und versucht, dieses durch den Zuruf "Hau ab" dazu zu bewegen, sich wieder zu entfernen. Darauf habe sich das Pferd, so hat der Zeuge weiter ausgesagt, umgedreht, nach hinten ausgetreten und die Tante getroffen.
Diese Aussage des Zeugen K ist glaubhaft, denn sie wird durch die Bekundungen der Zeugin Kl jedenfalls mittelbar bestätigt. Die Zeugin hat zwar den eigentlichen Vorfall nicht beobachtet. Sie hat aber angeben, sie habe die Klägerin auf der Wiese sitzend angetroffen, als diese dort auf das Eintreffen des Notarztes gewartet habe; die Klägerin habe ihr erklärt; ein Pferd habe die Hinterhand gehoben und sie am Knie verletzt. Daß die Zeugin Kl, wie sie weiter ausgesagt hat, den Zeugen K nicht bei der Klägerin gesehen hat, gibt keinen Anlaß, an der Richtigkeit seiner Aussage zu zweifeln. Er ist nämlich seiner weiteren Aussage zufolge zusammen mit seinem jüngeren Bruder von der Unfallstelle weggegangen, um Hilfe für die verletzte Klägerin zu holen. Möglicherweise hat die Zeugin Kl den Zeugen ...