Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.12.2009)

 

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Dezember 2009 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils nach erfolgter Teil-Klagerücknahme wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 0 608 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,

wobei diese Verpflichtung nur für ab dem 30. April 2006 vertriebene Erzeugnisse gilt.

II.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 192.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 192.000,-- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 0 608 XXX (Klagepatent, Anlage K 6; deutsche Übersetzung [DE 694 02 YYY T2] Anlage K 6a). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Rückruf der als patentverletzend beanstandeten Erzeugnisse sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 18. Januar 1994 unter Inanspruchnahme dreier japanischer Prioritäten vom 18., 19. und 21. Januar 1993 eingereicht. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 2. April 1997. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 694 02 YYYgeführt (vgl. Anlage K 6a). Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft ein Klammermagazin und ein Klammerdrahtbogenpaket. Die Patentansprüche 1 und 10 lauten wie folgt:

"1.

A staple cartridge employable for a motor driven stapler comprising:

a means for receiving a plurality of staple sheets (2) in the laminated state, each said staple sheet (2) including a number of straight staples (1) successively connected to each other in the side-by-side relationship,

wherein the laminated structure of said staple sheets (2) is bundled by a band member (14, 35, 124, 213), and

wherein said staple cartridge is detached from said motor driven stapler when said bundled staple sheets (2) are inserted into said receiving means.”

"10.

A staple sheet pack usable fo a staple cartridge comprising:

a band member for bundling a predetermined number of staple sheets (2) which are laminated one above another,

wherein said laminated staple sheets (2) are bundled by said band member when said staple sheets are charged into said staple cartridge, and said band member is detached from said laminated staple sheets (2) after completing the charging operation of said laminated staple sheets.”

In der vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlichten deutschen Übersetzung (Anlage K 6a) lauten diese Anspruch wie folgt:

"1.

Klammerdrahtkassette zur Verwendung für ein motorisch angetriebenes Klammergerät mit:

einem Mittel zur Aufnahme mehrere Klammerdrahtbögen (2) in geschichtetem Zustand, wobei jeder Klammerdrahtbogen (2) eine Anzahl gerader Klammerdrähte (1) umfasst, die aufeinanderfolgend - Seite an Seite - miteinander verbunden sind,

wobei die geschichtete Anordnung an Klammerdrahtbögen (2) mit Hilfe eines Bündelelements (14, 45, 124, 213) gebündelt ist, und

wobei die Klammerdrahtkassette von dem motorisch angetriebenen Klammergerät gelöst wird, wenn die gebündelten Klammerdrahtbögen (2) in das Aufnahmeelement eingeführt sind."

"10.

Klammerdrahtbogenpaket zur Verwendung für eine Klammerdrahtkassette mit:

einem Bandelement zum Bündeln einer vorbestimmten Anzahl von Klammerdrahtbögen, die einer über dem anderen geschichtet sind, wobei die geschichteten Klammerdrahtbögen durch das Bandelement gebündelt sind, wenn die Klammerdrahtbögen in die Klammerdrahtkassette geladen werden und das Bandelement von den geschichteten Klammerdrahtbögen gelöst wird, nachdem der Ladevorgang für die geschichteten Klammerdrahtbögen abgeschlossen ...

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