Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2009) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.12.2009 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.565,38 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 90 % und die Beklagten 10 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 0 366 XXX (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche Übersetzung [DE 689 01 YYY T2] Anlage K 1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten noch auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz sowie Erstattung von außergerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 24.10.1989 unter Inanspruchnahme zweier japanischer Prioritäten vom 25.10.1988 und 4.4.1989 eingereicht. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 24.6.1992. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 689 01 YYY geführt (vgl. Anlage K 1a). Das Klagepatent ist am 24.10.2009 infolge Zeitablaufs erloschen.
Das Klagepatent betrifft eine Kassette für eine elektrische Klammermaschine. Der im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
"A staple sheet cartridge for a dispensing staple sheets to a stapling machine comprising:
a staple sheet accommodating section comprising,
a front wall wherein a staple sheet let-off opening is formed in the lower portion of said front wall so as to allow said staple sheets to exit from said accommodating section,
two side walls having staple sheet supporting members extending along the lower edges of said side walls and at right angles of said side walls so as to hold said staple sheets from exiting the open bottom of said accommodating section and,
a rear wall,
a guide manner extending forward from the lower end of the outer surface of said front wall with a top portion covering the top of the staple sheet while in conveyance and guide surfaces for guiding the sides of the staple sheet along a staple sheet conveyor belt, and
a retaining protrusion formed on a lower surface of said top portion of said guide member in such a manner that, when said cartridge is mounted on said stapling machine, the distance between the upper surface of said conveyor belt and the bottom of said retaining protrusion is less than, or equal to, the thickness of the staple sheet."
In der vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlichten deutschen Übersetzung (Anlage K 1a) lautet dieser Anspruch wie folgt:
"Krampenbogenkassette zur Abgabe von Krampenbögen an eine Heftmaschine mit:
einem Aufnahmeabschnitt für Krampenbögen, der umfasst
eine vordere Wandung, in deren unteren Abschnitt eine Auslassöffnung für Krampenbögen ausgebildet ist, die es erlaubt, dass die Krampenbögen aus dem Aufnahmeabschnitt austreten können,
zwei Seitenwandungen mit Trageteilen für Krampenbögen, die sich längs der Unterkanten der Seitenwandungen und unter rechten Winkeln zu diesen Seitenwandungen erstrecken und die Krampenbögen derart halten, dass diese nicht durch den offenen Boden des Aufnahmeabschnitts austreten können und
eine Rückwandung,
einem Führungsteil, das sich von dem unteren Ende der Außenfläche der vorderen Wandung vorwärts erstreckt, mit einem oberen Abschnitt, der den oberen Teil des Krampenbogens während des Fördervorgangs bedeckt und mit Führungsflächen zur Führung der Seiten des Krampenbogens längs eines Förderbandes für Krampenbögen und
einem Haltevorsprung, der auf einer unteren Fläche des oberen Abschnitts des Führungsteils in einer Weise ausgebildet ist, dass im befestigten Zustand der Kassette auf der Heftmaschine der Abstand zwischen der oberen Fläche des Förderers und dem Boden des Haltevorsprungs geringer oder gleich der Dicke des Krampenbogens ist.
Wegen des Wortlauts der nur "insbesondere" geltend gemachten Unteransprüche 2 und 6 wird auf die Klagepatentschrift der Bezug genommen.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 (a) bis 3 (c) der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 3 (a) zeigt eine perspektivische Ansicht einer erfindungsgem...