Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 1 O 234/13) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 6. September 2016 verkündete Urteil der1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, die Standsicherheit der gemeinsamen Giebelwand der Liegenschaft B 4 und B 5 in 42XXA C durch notwendige und nach den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst sowie Statik geeignete Maßnahmen fachgerecht herzustellen oder herstellen zu lassen und dauerhaft sicherzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Kläger 80 % und die Beklagten 20 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und - in Abänderung der im landgerichtlichen Urteil enthaltenen Wertfestsetzung - der Streitwert für den ersten Rechtszug werden auf jeweils 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zum Rückbau eines neu errichteten Daches auf ihrem Anwesen sowie um Folgen des Dachumbaus.
Die Kläger sind hälftige Eigentümer des Grundstücks B 5 in C, die Beklagten hälftige Eigentümer des benachbarten Grundstücks B 4. Diese Grundstücke sind mit unmittelbar aneinander angrenzenden Reihenhäusern bebaut, die in den Jahren 1950/1951 errichtet wurden. Sie besitzen auf ihrer jeweiligen Treppenhausseite eine gemeinsame Giebelwand.
Am 13.11.2008 wurde dem Beklagten zu 2. auf einen Bauantrag vom 14.07.2008 von der Stadt C im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Baugenehmigung (Anlage B 1; Bl. 45 GA) zur Errichtung von Gauben mit einem seitlichen Abstand von 1,25 Metern zu dem Grundstück der Kläger erteilt. Wegen des genauen Inhalts der Baugenehmigung wird auf die Anlage B 1 verwiesen. Die Beklagten führten im Jahr 2010 Baumaßnahmen am Dach durch. Sie errichteten Dachgauben und einen neuen Dachstuhl. Dabei ersetzten sie das zuvor bestehende Kehlbalkendach durch ein Pfettendach, wobei auf die Giebelwand eine Firstpfette aufgesetzt wurde. Ferner bauten sie eine Aufdachdämmung zur Verbesserung des Wärmeschutzes ein, die zu einer Anhebung der Dachhaut ihres Hauses führte. Vor den Baumaßnahmen wurde von dem Streithelfer der Beklagten ein Standsicherheitsnachweis erstellt und bei der unteren Baubehörde der Stadt C eingereicht. Unter dem 27.10.2010 wurde dem Beklagten zu 2. von der Stadt C bescheinigt, dass eine am 26.10.2010 durchgeführte Bauzustandsbesichtigung der fertig gestellten Anlage zu keinen Beanstandungen geführt hat (Anlage B 2; Bl. 51 GA). Eine im Jahre 2011 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Stadt C erhobene Klage betreffend die dem Beklagten zu 2. erteilte Baugenehmigung nahmen die Kläger am 31.05.2012 zurück (Bl. 343-345 GA).
Die Kläger begehren von den Beklagten den Rückbau der Dachgauben und die Wiederherstellung des Dachzustands vor den Baumaßnahmen (Kehlbalkendach mit ursprünglicher Dachhöhe), hilfsweise die dauerhafte Herstellung der Standsicherheit der gemeinsamen Giebelwand. Sie haben vor dem Landgericht geltend gemacht:
Die Reihenhäuser hätten vor dem Umbau eine einheitliche Dachkonstruktion aufgewiesen. Von den Beklagten sei im Vorfeld der Baumaßnahme zugesagt worden, dass die Firsthöhe auf der bisherigen Ebene verbleibe. Der Umbau sei nicht entsprechend der erteilten Baugenehmigung, die keine Dachanhebung vorsehe, erfolgt. Der Anschluss ihrer - der klägerischen - Dachfläche an die Dachfläche der Beklagten sei nicht fachgerecht ausgeführt, so dass mit Undichtigkeiten zu rechnen sei. Zudem hätten die Beklagten bei dem Dachumbau in die Konstruktion des ursprünglich gemeinschaftlichen Daches eingegriffen, indem aus dem Kehlbalkendach ein Pfettendach geworden sei. Durch das Anbringen der Dachlattenteilstücke sei auch ihr Dach angehoben worden. Darüber hinaus sei durch die Neukonstruktion die Statik nicht mehr gewährleistet; die Giebelwand werde durch die geänderte, nicht der Baugenehmigung entsprechende Dachkonstruktion statisch höher belastet. An ihrem Objekt seien Risse festzustellen, die allein auf den Umbau der Beklagten zurückzuführen seien. Eine gleichwertige Wärmedämmung hätte auch mit einer Unterdachdämmung erzielt werden können. Zudem beeinträchtigte die Position der Dachgauben die Nutzbarkeit ihres Daches für den Einbau von Photovoltaikanlagen.
Die Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, haben geltend gemacht:
Durch den Einbau der Dämmung s...