Leitsatz (amtlich)

1. Der Architekt ist nicht gem. § 242 BGB an seine Schlussrechnung gebunden, wenn von Anfang an Streit über die Zahlungsverpflichtung besteht und der Auftraggeber der Schlussrechnung unmittelbar widerspricht. Damit gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass er sich nicht in einer nach § 242 BGB schutzwürdigen Weise auf diese Rechnung eingerichtet hat.

2. Der Ausschluss der Einwendungen gegen die Prüffähigkeit führt nicht dazu, dass die Rechnung sachlich richtig oder berechtigt ist. Die Frage der prüfbaren Schlussrechnung betrifft allein die Fälligkeit der Forderung. Fehlen dem Auftraggeber die Faktoren für eine korrekte Abrechnung, dann ist die Rechnung sowohl nicht prüfbar als auch inhaltlich falsch.

3. Der Architekt ist dann nicht gehindert, den sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ermittelten Anteil eines Pauschalhonorars zu fordern, wenn die Honorarvereinbarung wegen unzulässiger Unterschreitung des Mindestsatzes unwirksam ist, aber keine Partei sich darauf beruft.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 631 Abs. 1; HOAI §§ 4, 8 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 02.10.2006; Aktenzeichen 4 O 292/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2.10.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Duisburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.768,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 10.7.2006 zu zahlen. Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 803,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 10.7.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser 82,7 %, die Beklagten zu 1.-3. als Gesamtschuldner 15,8 % und der Beklagte zu 1. darüber hinaus weitere 1,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger jeweils 82,7 %. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung ihrer jeweiligen Gegner gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn jene nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Resthonorar für seine Tätigkeit als Architekt und Tragwerksplaner an dem Bauvorhaben C. str. ... in D. Der Kläger ist hauptberuflich als Bauingenieur bei der L. Entwässerungsgenossenschaft angestellt, nebenberuflich ist er als freischaffender Gebäudeplaner tätig. Vermittelt über einen gemeinsamen Bekannten beauftragten die Beklagten den Kläger mit der Architekten- und Statikerleistung für den Bau eines Bürogebäudes. Dieses sollte neben ihrem Wohnhaus auf einem mit einem älteren Gebäude bebauten Teilgrundstück errichtet werden. Dort beabsichtigte der Beklagte zu 1., der als Syndikusanwalt in einer Wirtschaftsprüfergesellschaft tätig ist, seine Anwaltskanzlei einzurichten, die er nebenberuflich betreibt.

Unter dem 3.3.2003 übergab der Kläger den Beklagten einen Vorentwurf und einen sog. Kostenvoranschlag. Darin war für die Architekten- und Statikerleistung ein Pauschalhonorar von 10.000 EUR netto vorgesehen, das auf Wunsch des Beklagten zu 1. zu 77,5 % von der Eigentümergemeinschaft der Beklagten und zu 22,5 % von dem Beklagten zu 1. getragen werden sollte. Der Kläger bemaß die Baukosten in dem Vorentwurf mit 95.100 EUR, wobei Abbruchkosten und etwaige Kosten für Malerleistungen und für Oberböden nicht berücksichtigt waren. Diese sind von den Beklagten in Eigenleistung ausgeführt worden. Unter dem 17.7.2003 schlossen die Parteien einen "Planervertrag Ingenieurbauwerke". Die Planung wurde aufgrund von Änderungswünschen der Beklagten aufwendiger. Der Kläger fertigte keine Kostenberechnungen und Kostenanschläge nach DIN 276. Die Baugenehmigung wurde am 30.1.2004 erteilt, die Baumaßnahme wurde bis April 2004 fertiggestellt und am 4.4.2005 behördlich abgenommen. Die Beklagten hatten zum Teil selbst Angebote eingeholt und Aufträge selbst vergeben. Aufgrund von Maßfehlern des Klägers fielen Küche und WC kleiner aus als geplant. Auf das Architekten- und Statikerhonorar leisteten die Beklagten Abschläge i.H.v. 9.280 EUR. Nach Fertigstellung und Bezug erteilte der Kläger unter dem 28.7.2005 eine Schlussrechnung, mit der er von der Eigentümergemeinschaft noch 2.768,92 EUR und von dem Beklagten zu 1. noch 803,88 EUR forderte. Die Beklagte verweigerten weitere Zahlungen und verwiesen auf eine Überschreitung der Baukosten, wodurch ihnen ein Schaden von ca. 80.000 EUR entstanden sei. Insoweit berufen sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht. Die Haftpflichtversicherung des Klägers verneinte eine Eintrittspflicht.

Der Kläger zog mit Schreiben vom 9.1.2006 seine Honorarabrechnung zurück mit dem Hinweis, das diese nicht den Mindestbedingungen der ...

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