Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
Kreditinstituten ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Durchführung von Testamentsvollstreckungen zu haben.
Normenkette
UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; BGB § 2197 ff.
Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 28.12.2000; Aktenzeichen 12 O 153/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 28. Dezember 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1.a) lautet:
„im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Durchführung von Testamentsvollstreckungen schlechthin zu werben”.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger sind in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte in K.
Die Beklagte stellte auf ihrer Homepage unter dem Stichwort „Nachlassmanagement” die Aufgaben und Vorteile eines Testamentsvollstreckers dar. Weiter hieß es darin:
„Ein Testamentsvollstrecker sollte unabhängig und neutral sein, Erfahrung und Kompetenz besitzen und Ihre Ziele auf Dauer realisieren können. Für diese verantwortungsvolle Tätigkeit können Sie jede natürliche oder juristische Person benennen.
Also auch die C. – und vieles spricht dafür.
Die C. übernimmt seit Jahren das Nachlassmanagement für die Vermögen von Kunden und Nichtkunden. Gern in enger Abstimmung mit dem jeweiligen Steuerberater, Anwalt oder Notar. Das schließt die Erledigung sämtlicher Formalitäten ebenso ein wie die Verwaltung des Nachlasses nach den Vorgaben des Erblassers…”
Die Kläger sind der Auffassung, die Testamentsvollstreckung durch Kreditinstitute verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz. Es handele sich dabei um Rechtsbesorgung, die auch nicht durch Ausnahmevorschriften von dem Genehmigungserfordernis freigestellt sei. Sie haben daher beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
- Dritten gegenüber schriftlich oder mündlich ihre Dienste zur Durchführung von Testamentsvollstreckungen werbend anzubieten, sofern hierfür keine Erlaubnis nach § 10 der Ersten Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz vorliegt.
- insbesondere wie folgt zu werben: „Für diese verantwortliche Tätigkeit (des Testamentsvollstreckers) können Sie jede natürliche oder juristische Person benennen. Also auch die C. – und vieles spricht dafür”.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Kläger seien nicht klagebefugt, sie handelten zudem rechtsmissbräuchlich. Es sei nichts dafür zu erkennen, dass sie als Testamentsvollstrecker tätig seien oder tätig werden wollten. Sie betrieben außerdem eine umfassende Abmahntätigkeit, die auf ein gesteigertes Interesse an der Erzielung von Einnahmen aus Abmahngebühren schließen lasse. Schließlich sei eine Testamentsvollstreckertätigkeit – jedenfalls auf Grund verfassungskonformer Auslegung – nicht als Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes anzusehen. Sie könne zudem sich zudem auf die Vorschriften des Art. 1 § 3 Nr. 5 und § 5 Nr. 3 RBerG berufen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die Kläger seien als Rechtsanwälte klagebefugt. Ob das Rechtsberatungsgesetz eingreife, sei bei verfassungskonformer Bewertung zwar zweifelhaft, weil der Schutzweck weniger im Allgemeininteresse liege, sondern eher der Wahrung standesrechtlicher Besitzstände diene. Die Kammer müsse sich jedoch der in einer früheren Sache erfolgten gegenteiligen Rechtsprechung des Senats zur Testamentsvollstreckertätigkeit eines Steuerberaters beugen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie weiterhin geltend, die Kläger handelten angesichts ihrer umfassenden Abmahntätigkeit rechtsmissbräuchlich, zudem sei eine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nicht nachgewiesen. Jedenfalls für Kreditinstitute sei eine Testamentsvollstreckertätigkeit nicht als Rechtsberatung anzusehen, zumindestens unterfalle sie den Ausnahmevorschriften der Art. 1 § 3 Nr. 5 und § 5 Nr. 3 RBerG. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit des Art. 12 GG und der Tatsache, dass die Kreditinstitute einer staatlichen Aufsicht unterlägen. Sie beantragt daher,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils zu 1.a) lauten soll:
„im geschäftlichen Verkehr ...