Leitsatz (amtlich)

1. Der Vermieter eines Lebensmittelmarktes ist verpflichtet, dem Betreiber den Schlüssel des mitvermieteten (hier durch ein Rolltor verschließbaren) Kundenparkplatz herauszugeben.

2. Zur Pflicht des Vermieters die Anlieferung der für den vermieteten Lebensmittelmarkt bestimmten Waren über die auf seinem (anderen) Grundstück gelegene Zufahrt zu den festgelegten Marktöffnungszeiten zu ermöglichen.

3. Dem Betreiber eines Lebensmittelmarktes steht ohne gesonderte Vereinbarung gegen den Vermieter kein Anspruch auf Herausgabe eines Aufzugschlüssels zu.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 628/00)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das am 3.4.2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf auf die Anschlussberufung der Klägerin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin den Schlüssel für das Rolltor zum Parkplatz für das Mietobjekt X.-Str. in D. herauszugeben,

2. der Klägerin die uneingeschränkte Zufahrt zu dem Anlieferungsbereich links neben dem Kundenparkplatz des Mietobjekts X.-Str. in D. in der Zeit von 6.00 bis 20 Uhr (Montag bis Freitag) bzw. 6.00 bis 16.00 Uhr (Sonnabend), an verkaufsoffenen Sonnabenden bis 18.00 Uhr, zu gewähren,

3. die Aufzugsanlage im vorbezeichneten Mietobjekt täglich – sonn- und feiertags eingeschlossen – durchgängig in Betrieb zu halten.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 %, die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anschlussberufung ist nach den Hilfsanträgen teilweise begründet.

I. Berufung der Beklagten

Das LG hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung einer Wiederholung verwiesen wird (GA 101 Rf.), angenommen, dass die Klägerin gem. § 535 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet ist, der Klägerin einen Schlüssel für das Rolltor zum Kundenparkplatz des von der Klägerin angemieteten Mietobjekts herauszugeben. Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Die Beklagte ist aufgrund des Mietvertrages vom 11.7.1990 verpflichtet, der Klägerin den ungestörten vertragsgemäßen Gebrauch auf der mitvermieteten Parkfläche zu gewähren. Was der Vermieter im Einzelfall tun muss, um seiner Pflicht zu genügen, dem Mieter die Mietsache zum Gebrauch zu überlassen und während der Mietzeit zu belassen, richtet sich nach der Art und dem Umfang des Gebrauchs, der dem Mieter nach dem Vertrag gestattet ist. Nur wenn hiernach der Gebrauch der Mietsache notwendig deren Besitz voraussetzt, gehört zur Gebrauchsgewährung auch die Verschaffung des Besitzes (vgl. BGH v. 20.12.1988 – IX ZR 50/88, MDR 1989, 446 = WM 1989, 229; BGHZ 65, 137 (139f) = MDR 1976, 218 = NJW 1976, 105 = LM § 571 BGB Nr. 23). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Gemäß § 1 Abs. 3 des schriftlichen Mietvertrages gehört der streitgegenständliche Parkplatz zu dem der Klägerin vermieteten Objekt und ist damit integraler Bestandteil des Mietvertrages. Dies schließt das Recht der Klägerin ein, den Parkplatz in den Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs jederzeit nutzen zu können. Die danach von ihr geschuldete Gebrauchsüberlassungspflicht konnte bzw. kann die Beklagte nur durch Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft i.S. des § 854 Abs. 1 BGB auf die Klägerin erfüllen. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Beklagte bzw. eine von ihr bestellte Hausangestellte den Kundenparkplatz werktäglich einschließlich samstags „geräumig” vor Öffnung des …-Marktes öffnet und nach Ladenschluss wieder zuschließt. Mit dem mietvertraglich begründeten Alleinbesitzrecht der Klägerin ist ein Recht der Beklagten, über den alleinigen Schlüssel für das den Zugang zu dem Parkplatz sichernde Rolltor zu verfügen und damit letztlich nach ihrem „Gutdünken” zu bestimmen, wann der Parkplatz frei zugänglich ist, nicht zu vereinbaren. Dass der Kundenparkplatz gem. § 1 Abs. 4 des Mietvertrages ausschließlich für Parkzwecke verwendet werden darf, stellt keine Beschränkung des der Klägerin vertraglich zustehenden Alleinbesitzrechtes dar. Die Beklagte kann die Klägerin auch nicht auf ein rechts neben dem streitgegenständlichen Rolltor liegendes Fußgängertor verweisen. Zwar können die Klägerin bzw. der Marktbetreiber hierdurch den Parkplatz jederzeit betreten. Zu dem vertragsgemäßen Gebrauch des Kundenparkplatzes rechnet bei verständiger Würdigung der vertraglichen Regelung gem. §§ 133, 157 BGB aber auch die außerhalb der üblichen Geschäftszeiten liegende Nutzung durch den Marktbetreiber bzw. dessen Angestellte, etwa bei notwendigen Büro- oder Ein-und Umräumungsarbeiten in den vermieteten Geschäftsräumen in den Abendstunden und an Sonn- und Feiertagen.

Dass die Beklagte nach der Errichtung des Rolltores von Anbeginn die Schlüsselgewalt inne hatte, mag zwar gem. § 539 BGB etwaige hierdurch begründete Gewährleistungs...

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