Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung auf fehlende Schriftform trotz Heilungsklausel
Normenkette
BGB § 550
Verfahrensgang
LG Stralsund (Urteil vom 19.06.2007; Aktenzeichen 7 O 260/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Stralsund vom 19.06.2007 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 18.6.2007 für die I. und II. Instanz gem. § 41 Abs. 1 GKG auf jeweils 557.669,30 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um das Fortbestehen eines Mietverhältnisses. Dabei begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das Mietverhältnis nicht durch Kündigung der Beklagten beendet worden ist.
Die Parteien schlossen am 21726.07.1999 einen Mietvertrag über einen Baumarkt in ... auf 20 Jahre mit weiteren Optionsmöglichkeiten für die Beklagte ab. Der schriftliche Vertrag basiert auf einem Standardformularvertrag, das die Beklagte in mindestens fünf anderen Fällen genutzt hat. In dem Vertrag heißt es u.a.
"§ 1 Mietgegenstand
1. Der Vermieter vermietet an den Mieter nachfolgend beschriebene Flächen, gelegen in ... zur Nutzung als Baumarkt.
2. Der Baumarkt hat eine Fläche, die sich wie folgt zusammensetzt:
- Halle: 4.591 qm,
- Gartencenter: 720 qm
- überdachte Freifläche: 230 qm
- nicht überdachte Freifläche: 438 qm
Hinzu kommt die notwendige Fläche für die Anlieferung, die Fläche für das Abstellen der Einkaufswagen sowie die Parkplätze und Zufahrten zur alleinigen Nutzung.
3. Die Nettogrundfläche wird am Tag der Übergabe durch gemeinschaftliches Aufmaß ermittelt und verbindlich festgelegt. ...
§ 14 Sonstiges
... 5. Die Parteien verpflichten sich, diesen Mietvertrag nebst dessen Anlagen dergestalt zu einer Urkunde zu verbinden, dass hierdurch den Erfordernissen zur Wahrung der Schriftform Genüge getan wird und auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, um diese Form zu erreichen, zu erhalten und für die Zukunft zu gewährleisten. Für Mietvertragsnachträge gilt Vorstehendes entsprechend.
6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder ein Bestandteil unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Beteiligten werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken ..."
Vom 13.9.1999 datiert ein Übernahmeprotokoll. In diesem legten die Parteien u.a. Folgendes fest:
Objekt: ... Baumarkt
... ...
Das Mietverhältnis beginnt am: 28.09.1999
Folgende Unterlagen werden übergeben:
- Flächenaufmaßprotokoll vom: Aufmaß wird von MK erstellt
- ...
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 2.1.2006 das Mietverhältnis zum 30.6.2006, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin, gekündigt und sich dabei darauf berufen, dass der Vertrag nicht in der für ein befristetes Mietverhältnis erforderlichen Schriftform geschlossen worden sei. Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 12.7.2006 der Fortsetzung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB widersprochen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Mietsache in der Vertragsurkunde in einer den Anforderungen des § 566 BGB a.F. (§ 550 BGB n.F.) genügenden Weise beschrieben sei. Mit der in § 1 des Mietvertrages enthaltenen Bezeichnung "ein Baumarkt in ..." sowie dem in § 5 Ziff. 1 des Mietvertrages in Bezug genommenen Übernahmeprotokoll vom 13.9.1999, das von der Übergabe des "... Baumarktes" in ... spreche, sei das Mietobjekt ausreichend konkretisiert. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe es in ... nur einen Baumarkt mit der Bezeichnung ... gegeben, so dass jedermann ohne Hinzuziehung weiterer Informationen allein anhand des Mietvertrages und des Übernahmeprotokolls zweifelsfrei habe ermitteln können, um welches Mietobjekt es sich gehandelt habe.
Die Beklagte könne sich zudem schon deshalb nicht auf die Verletzung der Schriftform des Mietvertrages berufen, weil sie den Vertrag selbst vorformuliert habe.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen den Vertragsparteien vom 21./26.7.1999 über das Gewerbeobjekt des Baumarktes ... ungekündigt fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat sich weiter auf den Standpunkt gestellt, der Mietgegenstand sei im Vertrag nicht in einer dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. genügenden Weise bezeichnet worden. Dies sei auch nicht durch entsprechenden Nachtrag nachgeholt worden. Auch habe die Beklagte den Vertrag nicht einseitig formuliert, sondern über diesen sei lange verhandelt worden.
Das LG hat der Klage antrag...