Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 29.08.2007) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.8.2007 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - abgeändert und wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8.881,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Kosten seines Beitritts trägt der Streithelfer.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheits-leistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Provisionsanspruch aus Maklertätigkeit geltend. Im Juli/August 2006 übermittelte die Klägerin der im Raum F Büroräume suchenden Beklagten eine Liste mit insgesamt 13 Mietobjekten, die sie (Klägerin) nach den von der Beklagten vorgegebenen Kriterien zusammengestellt hatte. Auf dieser Liste befand sich das Objekt H 17 in F, zu dem die Klägerin der Beklagten ein Kurzexposé und Grundrisspläne übermittelte. Name und Adresse des Vermieters des Objekts H, des Streithelfers, teilte die Klägerin der Beklagten nicht mit. Am 10.8.2006 besichtigte die Mitarbeiterin der Beklagten S zusammen mit dem Mitarbeiter der Klägerin B mehrere auf der Liste stehende Objekte, die den Vorstellungen der Beklagten nicht entsprachen. Das Objekt H wurde nicht besichtigt, die Mitarbeiter der Parteien gingen an diesem Haus aber vorbei. Vier Tage später besichtigte eine Mitarbeiterin der Beklagten das Objekt H 17 in F in Begleitung einer anderen Maklerfirma, der A GmbH. Die Beklagte mietete diese Büroräume. Die Beklagte verweigerte ggü. der Klägerin die Zahlung von Provision. Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein Provisionsanspruch nur entstehe, wenn der Hauptanspruch infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande komme. Solche Maklerleistungen der Klägerin lägen nicht vor, da der für die Klägerin tätig gewordene Mitarbeiter B der Beklagten den Namen und die Anschrift des Vermieters nicht mitgeteilt habe.
Gegen die Entscheidung des LG wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, die Beklagte habe ihr aufgrund der Weigerung, das Objekt H zu besichtigen, gar nicht die Gelegenheit gegeben, ihre Maklertätigkeit voll umfänglich zu erbringen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitarbeiter der Parteien das Objekt H in F passierten auf ihrem Weg, andere Objekte zu besichtigen, habe sich die Beklagte für das Objekt nicht interessiert und es sei daher nicht erforderlich gewesen, Name und Anschrift des Vermieters zu nennen. Später sei die Beklagte wegen des Objektes H nicht auf sie zurückgekommen.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des am 29.8.2007 verkündeten Urteils des LG Düsseldorf die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.881,25 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 10.11.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil als richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien und dem Streithelfer gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
II. Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Provisionszahlung in geltend gemachter Höhe aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrag i.V.m. § 652 BGB zu.
Zwischen den Parteien ist ein Maklervertrag zustande gekommen, da die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 24.7.2006, welches eine Liste der in Betracht kommenden Angebote, so auch des Objekts H in F, enthielt, auf die Provisionspflichtigkeit ihrer Tätigkeit hingewiesen und die Beklagte diese Dienste in Anspruch genommen hat.
Die Klägerin hat der Beklagten eine Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages nachgewiesen. Dabei hat die Klägerin hier eine für einen Provisionsanspruch ausreichende Nachweistätigkeit erbracht, obwohl sie der Beklagten unstreitig nicht den Namen und die Adresse des Vermieters übermittelt hat.
Zwar ist es für das Entstehen eines Maklerlohnanspruches nach § 652 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderlich, dass der Auftraggeber durch den Nachweis in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. So genügt beim Nachweis grundsätzlich nicht die Bekanntgabe des zu verkaufenden oder zu vermietenden Objekts und der Vertragsbedingungen, sondern es ist auch die Bekanntgabe des Verkäufers oder Vermieters mit Namen und ggf. Anschrift in so konkreter Form erforderlich, dass der Kunde ohne eigene Ermittlungen und ohne weitere Mitwirkung des Maklers Kontakt zu ihm aufnehmen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH NJW 2006, 3062, 3063 m.w.N.; OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 2001, 221 ff.). Dies ist vorliegend nicht geschehen.
Eine provisionspflic...