Normenkette
DS-GVO Art. 17
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 199/21) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juni 2022 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 199/21) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, die eine juristische Datenbank beziehungsweise Suchmaschine - A. - betreibt, die Gesetze und Rechtsprechung nachweist, die Auslistung von Suchergebnissen, die bei Eingabe seines Nachnamens in der Suchmaske angezeigt werden.
Der Kläger ist als Diplomingenieur freiberuflich als öffentlich bestellter und vereidigter Immobiliensachverständiger tätig. Vor dieser Tätigkeit hatte er verschiedene kommunale Spitzenpositionen inne. Zuletzt war er gewählter technischer Beigeordneter der Stadt H.. Von diesem Amt suspendierte ihn der Bürgermeister der Stadt am 25. Mai 2010 wegen des Verdachts der Vorteilsannahme. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob diese Suspendierung mit Beschluss vom 22. Oktober 2010 zwar auf. Vor einer Rückkehr des Klägers in den Dienst suspendierte der Bürgermeister den Kläger im Hinblick auf ein inzwischen eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren jedoch erneut. Die Staatsanwaltschaft klagte den Kläger vor der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf wegen des Verdachts der Vorteilsannahme an. Die Strafkammer verurteilte ihn wegen dieses Vorwurfs am 11. November 2013 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 120 EUR. Das Gericht sah die Vorteilsannahme darin, dass der Kläger bei Beauftragung einer privaten Handwerkerleistung einen Rabatt von 25 % von dem von ihm beauftragten Handwerker eingeräumt erhielt. Dieser Handwerker war auch für die Stadt H. tätig und erhoffte sich von der Stadt weitere Aufträge. Am 8. Januar 2014 wählte der Rat der Stadt H. den Kläger als Beigeordneten ab. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil im November 2014. Im Rahmen seines geschäftlichen Internetauftritts unter der URL "https://www...1.de/" wirbt der Kläger bis heute mit "kommunalen Spitzenpositionen in Städten und Gemeinden verschiedener Größenordnungen von 1991 bis 2010", die er innegehabt habe.
Wird in der Suchmaske der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine der Name des Klägers ("B.") eingegeben, erscheinen sowohl im sogenannten Live-Suchergebnis während des Eingabevorgangs wie auch bei abgeschlossener Eingabe zwei Treffer wie aus den Anlagen SR 3 und SR 4 ersichtlich. Es handelt sich dabei um Verlinkungen auf Fundorte der beiden gerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Landgerichts Düsseldorf, die den Kläger betreffen. Unter der angegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf heißt es erläuternd: "H.: Suspendierter Beigeordneter B. obsiegt im Eilverfahren". Unter der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf heißt es: "H.er Baudezernent wegen Korruption verurteilt". Werden die jeweiligen Verlinkungen aufgerufen, werden in einem neuen Fenster Fundorte der Entscheidungen im Internet sowie darauf bezogene Sekundärquellen wie Zeitungsartikel in Form von Verlinkungen angezeigt. Die Nachweisseiten der Beklagten sind nicht bei anderen Suchmaschinen indiziert oder über D. recherchierbar.
Mit einem anwaltlichen Schreiben vom 6. Juli 2021 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte unter Hinweis auf den Datenbanknachweis der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 2013 geltend, dass ihn die identifizierenden Einträge in der Datenbank in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzten. Er forderte die Beklagte auf, sämtliche identifizierenden Einträge über ihn, die das Strafverfahren beziehungsweise seine Verurteilung betreffen, bis zum 12. Juli 2021 aus der Datenbank zu entfernen oder so abzuändern, dass seine Identifizierung nicht mehr möglich ist.
Der Geschäftsführer C. der Beklagten antwortete auf das Anwaltsschreiben mit E-Mail vom 14. Juli 2021. Er lehnte es ab, dem Begehren des Klägers vollständig zu entsprechen. Als Kompromiss bot er aber an, bei den Verlinkungen auf die vollständige Namensangabe des Klägers zu verzichten und stattdessen nur noch dessen Initialen anzugeben. Die Beklagte setzte diese Veränderung der Verlinkung danach auch um. Unverändert blieb aber die Funktionalität der Suchfunktion, wonach bei Eingabe des Namens des Klägers im Suchfeld sowohl in der Livesuche wie auch beim endgültigen Suchergebnis die gerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungs- und des Landgerichts Düsseldorf angezeigt werden.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Anzeige der entsprechenden Suchergebnisse in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife. Infolge des Zeitablaufs gewinne sein Recht, "in Ruhe gelassen zu werden", an Bedeutung und trete das öffentliche Interesse der B...