Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.02.2006) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Februar 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die ersatzfähigen unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 2. i.H.v. 6.407,63 EUR voll umfänglich ausgeglichen sind. Weitergehende Ersatzansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
Unbegründet ist sein Einwand, die angefochtene Entscheidung sei in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen, weil das Landgericht es unterlassen habe, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen D. auf der Grundlage der Ausführungen des Zeugen G. Weisungen für die Gutachtenerstellung zu erteilen, ersatzweise eine weitere ergänzende gutachterliche Stellungnahme einzuholen oder eine nochmalige mündliche Gutachtenerläuterung anzuordnen.
Ebenso wie das Landgericht hält auch der Senat die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Zeugen G. für eine nicht hinreichend zuverlässige Grundlage zur Feststellung des ersatzfähigen Fahrzeugschadens. Das durch den Zeugen unter der Firmenbezeichnung "B." unter dem Datum des 29. Juli 2003 gefertigte Gutachten stellt ebenso wie die nachträgliche Stellungnahme des Zeugen vom 8. März 2004 eine zur Ermittlung der ersatzfähigen Fahrzeugschäden unbrauchbare Leistung dar. Davon ausgenommen sind lediglich die durch den Zeugen G. zum Zwecke der Schadensdokumentation gefertigten und seitens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. D. verwerteten Lichtbilder. Deshalb erstreckt sich die Ersatzverpflichtung der Beklagten auch nicht auf den Ausgleich der Rechnung des Zeugen G. vom 29. Juli 2003 in der klagegegenständlichen Höhe.
II.
Im einzelnen ist folgendes auszuführen:
1.
Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel liegen dann vor, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (Zöller/Gummer/Heßler, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl., § 529, Rdnr. 3 mit Hinweis auf BTDrs 14/6036/S. 159). Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die ersatzfähigen Unfallschäden, die an dem klägerischen Pkw VW Golf eingetreten sind, in Verbindung mit den übrigen von der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten umfassten unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers durch die vorprozessuale Überweisung der Beklagten zu 2. i.H.v. 6.407,63 EUR mehr als ausgeglichen sind.
2.
Mit seinem Rechtsmittel macht der Kläger u.a. "Reparaturkosten netto" i.H.v. 7.508,11 EUR sowie "Wertminderung" im Umfang von 1.750,00 EUR geltend. Diese Positionen beruhen auf der nachträglichen Stellungnahme des Zeugen G. vom 8. März 2004 (Bl. 142, 143 d.A.) betreffend sein Gutachten vom 29. Juli 2003 (Bl. 22 ff. d.A.). Insgesamt sind die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Zeugen G. aus einer Vielzahl von Gründen nicht geeignet, die durch den Kläger in Ansatz gebrachten Schadenspositionen hinsichtlich der unfallbedingten Beeinträchtigung seines Pkw VW Golf als von der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten umfasst unter Beweis zu stellen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist vielmehr davon auszugehen, dass die ersatzfähigen Fahrzeugschäden nicht über den Betrag von knapp 4.650 EUR netto (Reparaturkosten) bzw. über den Betrag von 1.000 EUR (merkantiler Minderwert) hinausgehen.
a)
Offenkundig falsch ist schon der Nettoreparaturkostenansatz des Klägers von 7.508,11 EUR. Der Nachtragsstellungnahme des Zeugen G. vom 8. März 2004 gemäß sollen sich die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer nur auf 6.472,51 EUR stellen (Bl. 142 d.A.). Die Summe von 7.508,11 EUR soll hingegen den Bruttoreparaturkostenbetrag ausmachen, den der Kläger - wegen der Eigenreparatur - zu keiner Zeit geltend gemacht hat.
b)
Unabhängig davon ist auch der in der Nachtragsstellungnahme des Zeugen G. vom 8. März 2004 aufgeführte Reparaturkostennettobetrag von 6.427,51 EUR keine geeignete Grundlage für die Ermittlung des dem Kläger entstandenen Fahrzeugschadens auf Gutachtenbasis. Der durch die Beklagte zu 2. beauftragte Privatsachverständige K. hat in seinem Gutachten vom 27. ...