Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 2 O 85/14) |
Tenor
1. Auf die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 23.12.2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die darauf beruhen, dass die Fliesenbelagsböden im Hallenbad in Stadt 1, ... Straße ..., .... Stadt 1, ohne die erforderliche Verbundabdichtung ausgeführt und durch den Beklagten zu 1) handwerklich mangelhaft, nämlich nicht hohlraumfrei, verlegt wurden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt festgesetzt:
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen diese jeweils selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten zu 2) als planender Architektin und der Beklagten zu 3) als bauleitender und -aufsichtführender Architektin bezüglich Mängeln des Fliesenbelages der Fußböden eines Hallenbades. Soweit sie erstinstanzlich auch die Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten zu 1) verfolgt hat, ist das die Klage insoweit abweisende Urteil des Landgerichts nicht angefochten.
Die Klägerin ist eine Eigengesellschaft der Stadt 1 und erbpachtberechtigt an dem Grundbesitz ... Straße ... in Stadt 1. Auf diesem ließ sie in den Jahren 2004 bis 2006 ein neues Hallenbad errichten. In diesem Zusammenhang beauftragte sie den Beklagten zu 1) mit der Verlegung der Fliesen, mit Vertrag vom 20.01.2004/04.03.2004 die Beklagte zu 2) u.a. mit den Leistungsphasen 3 bis 5 gem. § 15 HOAI (Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung) und mit Vertrag vom 14.01.2004/04.03.2004 die Beklagte zu 3) mit den Leistungsphasen 6 bis 8 gem. § 15 HOAI.
Die Beklagte zu 2) erstellte Ausführungszeichnungen, in denen eine Abdichtung unter den Fliesen der Fußböden an den Beckenumrandungen nicht ausgewiesen war. Sie erstellte ferner ein Schriftstück mit der Überschrift "Qualitätsbeschreibung" vom 09.09.2003 (Bl. 72 bis 83 GA). In diesem heißt es auf S. 10 (Bl. 74 GA) unter der Überschrift "Fußbodenbeläge" u.a.: "Alle Fliesen/Spaltplatten auf einem flexiblen hydraulisch abbindenden Abdichtungssystem, Fabrikat A, Typ X1 o.g."
Am 23.02.2005 sowie am 02.02.2006 fand eine Besprechung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) statt. Gesprächsgegenstand war u.a. die Abdichtung der Beläge. Wegen des Inhaltes wird auf das Gesprächsprotokoll v. 23.02.2005 Bezug (vgl. Bl. 130 bis 133 GA) und vom 02.02.2006 (vgl. Bl. 134 GA) Bezug genommen.
Der Beklagte zu 1) begann am 02.02.2006 mit den Verlegearbeiten der Fliesen.
Mit Anschreiben vom 14.02.2006 übersandte die Beklagte zu 3) der Klägerin ein Schreiben des Ingenieurbüros B vom 20.01.2006, in dem es u.a. heißt (vgl. Bl. 127 GA):
"14. Nach meiner Auffassung ist eine Umplanung der Ausführung auf eine Verbundabdichtung der Becken und Beckenumgänge mit anschließender Keramikbekleidung im elastischen Dünnbettmörtel zwingend erforderlich. Dazu sollte "C" um eine Stellungnahme gebeten werden, ob dies von ihnen geleistet werden kann."
Die Klägerin beantragte im April 2010 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Kleve.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner für die Schäden aufgrund eines mangelhaft verlegten und unzureichend abgedichteten Fliesenbelags des Hallenbades in Stadt 1 begehrt.
Sie hat behauptet, seit Fertigstellung des Hallenbades in 2006 träten flächendeckend weiße Ausblühungen, Auslagerungen und "Aussinterungen" sowie Risse und Verfärbungen der Fliesen auf. Dies beruhe darauf, dass die Fliesenarbeiten ohne eine Verbundabdichtung unterhalb der Fliesen ausgeführt worden seien und Wasser durch die Fugen in den Boden eindringe. Der Beklagte zu 1) habe mangelhaft gearbeitet und es unter Missachtung einschlägiger DIN-Normen unterlassen, den Bodenbelag im Nassbereich gegen eindringende Nässe unterhalb der Belagsebene abzudichten; zudem sei die Verlegung der Bodenfliesen entgegen den anerkannten Regeln der Handwerkstechnik nicht hohlraumfrei im Buttering-Floating-Verfahren erfolgt. Sie hat gemeint, die Beklagte zu 2) hafte für die Schä...