Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 41 O 24/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 29.11.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Transportversicherer der A GmbH auf Schadensersatz i.H.v. 8.796,70 EUR wegen des Verlustes des Paketes Nr. ..... aus einer aus insgesamt 3 Paketen bestehenden Sendung an die B in Stadt 1, Land 1 in Anspruch. Die Beklagte hat auf den Transportschaden eine Zahlung von 510,- EUR geleistet.

Die Klägerin hat behauptet, in dem verloren gegangenen Paket hätten sich Zubehörteile im Wert von 9.306,70 EUR befunden.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und sich auf Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 9.2 ihrer Beförderungsbedingungen und nach dem Montrealer Übereinkommen berufen. Sie hat den Inhalt des in Verlust geratenen Pakets und den Wert der Waren bestritten und eingewandt, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 8.796,70 EUR nebst Zinsen verurteilt.

Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich aufgrund einer stillschweigenden Abtretung durch Überlassung der Schadensunterlagen. Das Montrealer Übereinkommen sei nicht anwendbar, da der Verlust während der Oberflächen- Beförderung per Lkw von Stadt 2 nach Stadt 1 eingetreten sei. Der Inhalt und Wert der streitgegenständlichen Sendung sei durch die Handelsrechnung und den Lieferschein sowie die Aussage des im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugen E nachgewiesen. Die Beklagte hafte für qualifiziertes Verschulden nach §§ 435, 428 HGB, da sie ihrer sekundären Darlegungslast zu den näheren Verlustumständen nicht nachgekommen sei. Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei nicht anzunehmen, weil sich die fehlende Wertdeklaration nicht ausgewirkt habe. Es sei nicht erkennbar, dass unter Zugrundelegung der eigenen Beschreibung der Beklagten zum Transportverlauf ein Wertpaket sicherer befördert worden wäre. Der Klägerin sei auch keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, weil ihre Versicherungsnehmerin den über 5.000,- EUR liegenden Sendungswert nicht angegeben habe. Die Beklagte habe in zahlreichen Verfahren ausdrücklich vorgetragen, die Übernahme von Sendungen mit einem Wert, der zwar 5.000,- EUR, nicht aber 50.000,- US-$ übersteige, nicht abzulehnen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin eine Klageabweisung erstrebt.

Die Beklagte rügt, dass das Landgericht zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin unterstellt habe. Die Klägerin hätte vortragen müssen, wann und durch wen genau ihr welche Schadensunterlagen überlassen worden seien.

Die Auffassung des Landgerichts, dass das Montrealer Übereinkommen nicht anwendbar sei, sei unzutreffend. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass der Verlust während der Lkw-Beförderung von Stadt 2 nach Stadt 1 eingetreten sei. Vielmehr sei die streitgegenständliche, aus 3 Paketen bestehende Sendung zunächst per Straßentransport bis zum Flughafen Stadt 3 und von Stadt 3 per Luftfracht nach Stadt 2/Land 1 transportiert worden. Das streitgegenständliche Paket habe seinen letzten physikalischen Scan am 18.06.2015 in der Stadt 2 Air HUB erhalten. Es sei nicht bekannt, ob die Sendung in der Stadt 2 Air HUB in Verlust geraten sei oder mit den beiden anderen Paketen auf den Lkw nach Stadt 1 verladen worden sei. Deshalb sei das Montrealer Übereinkommen anwendbar war, weil sich das Gut noch im räumlichen Bereich des Flughafens und damit in der Obhut des Luftfrachtführers befunden habe.

Das Landgericht habe zu Unrecht den Inhalt des in Verlust geratenen Pakets für erwiesen erachtet. Es handele sich um einen Teilverlust, so dass die vorgelegten Dokumente nicht geeignet seien, den Nachweis des behaupteten Paketinhalts zu erbringen. Die Aussage des Zeugen E sei widersprüchlich und nicht geeignet, den Nachweis für den behaupteten Inhalt des in Verlust geratenen Pakets zu erbringen.

Unabhängig davon, dass das Montrealer Übereinkommen anwendbar sei, seien auch die Voraussetzungen für eine unbegrenzte Haftung nach nationalem HGB nicht gegeben. Es fehlten bereits Anhaltspunkte dafür, dass Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hätten.

Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin abgelehnt. Ein ungewöhnlich hoher Schaden sei bereits ab einem Betrag von 5000,- EUR anzusetzen. Allein die Tatsache, dass die Klägerin wert...

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