Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 33 O 74/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28.04.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden der Beklagten auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht als Transportversicherer der Firma A GmbH, Stadt 1, für den Komplettverlust eines der Firma B Limited in Stadt 2/C auszuliefernden Paketes auf Schadensersatz von 6.132,11 EUR in Anspruch.

Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 ZPO - auch wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge - Bezug genommen wird, hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ansprüche der A GmbH seien auf die Klägerin übergegangen, weil sie über alle für die Schadensregulierung benötigten Unterlagen und Informationen verfüge. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Verlust des Paketes während der Luftbeförderung gemäß Art. 18 Abs. 1 und 3 bzw. 4 Montrealer Übereinkommen eingetreten sei. Die Haftung der Beklagten ergebe sich damit aus §§ 425, 435 HGB. Die Beklagte hafte qualifiziert, weil sie sich zu den Umständen, die ein Abhandenkommen des Pakets nachvollziehbar erklären würden, nicht eingelassen habe. Es sei nur bekannt, dass das Paket bei D abgeliefert worden sei. Die Beklagte könne sich nicht auf ein Augenblicksversagen des Zustellers berufen. Es bestehe aufgrund der vorgelegten Lieferrechnung und dem dazugehörigen Lieferschein sowie dem Tagesversandbericht kein Zweifel daran, dass der Inhalt des Pakets einen Wert von 6.132,11 EUR gehabt habe. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration und unterbliebenen Hinweises auf die Gefahr des Eintritts eines ungewöhnlich hohen Schadens sei nicht anzunehmen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin eine Klageabweisung erstrebt. Das Landgericht habe zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin unterstellt. Ihre - der Beklagten - Haftung richte sich nach dem Montrealer Übereinkommen, weil der sogenannte Vorlauf und Nachlauf auch noch zum Lufttransport zählten. Sie habe substantiiert zum Lauf des streitgegenständlichen Pakets vorgetragen. Auch beständen für ein qualifiziertes Verschulden nicht die geringsten Anhaltspunkte; es liege ein bloßes Augenblicksversagen vor. Es sei unter Beweisantritt vorgetragen worden, dass aufgrund der Menge der bei der Firma D auszuliefernden Pakete nicht bei jedem einzelnen Paket eine Überprüfung der Empfängeranschrift durch den Zustellfahrer erfolge und auch nicht erfolgen könne, sondern die Sortierung bereits im Zustellcenter vorgenommen werde. Der im Zustellcenter tätige Mitarbeiter habe sich schlicht vergriffen und das Paket versehentlich in den für die Firma D bestimmten Container gepackt. Der Nachweis des Paketinhalts sei nicht erbracht worden; hierfür reiche es nicht aus, dass in der Lieferrechnung "diverse Smartphones und Tabletts" aufgeführt seien. Es fehle eine nähere Begründung, warum der Wert des Paketes mit 6.132,11 EUR festzustellen sei. Das Landgericht trage in keiner Weise dem Umstand Rechnung, dass hier ein grenzüberschreitender Transport vorliege. Dies sei auch im Rahmen der Mitverschuldensquote zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Ergänzend führt sie zur Berufungsbegründung der Beklagten aus, dass diese selbst behauptet habe, dass der Verlust nicht während der Luftbeförderung, sondern im Zustellcenter verursacht worden sei. Das Zustellcenter gehöre jedoch zum Oberflächentransport. Außerdem beruhe die fehlerhafte Auslieferung darauf, dass die Beklagte keine Schnittstellenkontrollen vornehme. Im Übrigen sei bestritten, dass das Paket im Zustellcenter von einem Mitarbeiter der Beklagten in den Container für die Firma D gepackt worden sei. Der Mitverschuldenseinwand greife schon deshalb nicht durch, weil die Beklagte nicht vortrage, welche organisatorischen Maßnahmen sie bei Werttransporten ins Ausland, insbesondere nach C, ergreife.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich sowohl aus der Abtretungserklärung ihrer Versicherungsnehmerin vom 08.12.2016 (Anl. K9), für die im rechtsgeschäftlichen Verkehr die Vermutung gilt, dass ein vertretungsberechtigter Mitarbeiter sie unterzeichnet hat (vergleiche Senatsurteil vom 18.12.2013 - I-18 U 126/13 - Tz. 51), als auch aufgrund einer zumindest konkludent erklärten Abtretung ihrer Versicherungsnehmerin ...

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