Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 20.03.2017; Aktenzeichen 3 O 317/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. März 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – 3 O 317/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Die am 20. März 1962 geborene Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall vom 16. Januar 2014 als Fußgängerin auf dem Gehweg von dem bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten LKW Daimler (Sprinter) der Beklagten zu 2. erfasst und zu Boden geschleudert. Der Fahrzeugführer, der Beklagte zu 1., entfernte sich nach der Kollision unerlaubt vom Unfallort. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Die Klägerin erlitt bei dem Unfall unstreitig folgende Primärverletzungen: Gehirnerschütterung, eine Kopfplatzwunde, eine Unterschenkelprellung links, eine Ellenbogenprellung links, eine Halswirbelsäulenverrenkung und eine Thoraxprellung rechts. Sie befand sich vom 16. bis zum 21. Januar 2014 in stationärer Behandlung und war für dreieinhalb Monate krankgeschrieben.
Vorgerichtlich zahlten die Beklagten an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiteren materiellen und immateriellen Schadens.
Sie hat behauptet, sie leide infolge des Unfalls nach wie vor an Schmerzen, insbesondere an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese äußerten sich insbesondere in erhöhter Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen und Konzentrationsschwäche.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. W. S. vom 29. Oktober 2016 stattgegeben, weil es aufgrund des Gutachtens davon überzeugt sei, dass die Klägerin an einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung leide.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, deren Ziel weiterhin die Abweisung der Klage ist.
Sie beanstanden, das Landgericht habe aufgrund des Maßstabes von § 286 ZPO nicht zu dem angenommenen Beweisergebnis gelangen dürfen. Jedenfalls fehle es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang.
Im Einzelnen führen sie aus:
Das Unfallereignis sei als Bagatellunfall nicht geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Der Sachverständige habe nicht berücksichtigt, dass es sich auch lediglich um eine posttraumatische Verbitterungsstörung bzw. eine somatoforme Störung handeln könne.
Zudem fehle es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Eine psychische Störung aufgrund eines Bagatellunfalls könne nur mit einer unangemessenen Lebensverarbeitung erklärt werden und falle daher in das eigene Lebensrisiko des Geschädigten.
Die Beklagten sind schließlich der Auffassung, der immaterielle Schaden sei jedenfalls durch die vorgerichtliche Zahlung von 5.000 EUR angemessen und hinreichend ausgeglichen worden.
Die Beklagten machen schließlich geltend, dass ein berechtigtes Feststellungsbegehren nicht bestehe. Es seien keine Befunde erhoben worden, wonach noch psychotherapeutische Maßnahmen erforderlich seien.
Die Beklagten beantragen nunmehr,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Klägerin hat auf der Grundlage von §§ 7, 17, 18, 11 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 10.000 EUR.
Vorprozessual hat sie bereits einen Schmerzensgeldbetrag von 5.000 EUR erhalten, so dass der mit der Klage verlangte weitere Betrag von 5.000 EUR vom Landgericht zu Recht zuerkannt worden ist.
a)
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Klägerin unfallbedingt neben den vom Landgericht als unstreitig bezeichneten Verletzungen (Gehirnerschütterung, Kopfplatzwunde, Unterschenkelprellung links, Ellenbogenprellung links, HWS-Verrenkung und Thoraxprellung rechts) eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Wegen der Folgen der unstreitigen Verletzungen war sie dreieinhalb Monate krankgeschrieben und vom 16. – 21. Januar 2014 in stationärer Behandlung.
An diese Feststellungen des Landgerichts ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Fests...