Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. August 2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger begehrt nach einem angeblichen Einbruchsdiebstahl Leistungen aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Hausratversicherung.
Zum 1. Juni 2006 schloss der Kläger mit der Beklagten für eine in der T. Straße ... in K. gelegene Wohnung einen Hausratversicherungsvertrag, dem nach einer Umstellung im Jahre 2010 die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen in der Fassung 2009 zugrunde liegen. Auf den Inhalt des Versicherungsscheins (Anl. K 1) wird Bezug genommen.
Am 2. Oktober 2010 gegen 0.40 Uhr (Bl. 104 GA) meldete der Kläger bei der Polizei einen Einbruchdiebstahl.
Am 4. Oktober 2010 meldete der Kläger der Beklagten den angeblichen Einbruch sowie den dabei angeblich entstandenen Schaden. Es wurden entsprechende Originalbelege bei der Beklagten eingereicht.
Der Kläger übersandte der Beklagten weiter ein auf den 7. Oktober datierendes, ausgefülltes Schadenanzeigeformular, dem eine handschriftliche Liste der zerstörten bzw. entwendeten Gegenstände beigefügt war. Die handschriftliche Liste der zerstörten bzw. entwendeten Gegenstände soll nach der Einlassung der Ehefrau des Klägers im Ermittlungsverfahren ein namentlich nicht bezeichneter männlicher Bekannter des Klägers erstellt haben (Bl. 56 EA); nach dem Vorbringen im Schriftsatz vom 16.11.2012 (Bl. 106 GA) wurde sie im Beisein des Ehemannes von einer Bekannten, der Zeugin R. P., ausgefüllt.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 erteilte die Beklagte dem Kläger einen Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 VVG.
Am 20. Oktober 2010 reichte der Kläger Belegkopien über die angeblich entwendeten Gegenstände ein, so insbesondere einen auf den 12. August 2009 sowie einen auf den 11. Juli 2009 datierenden, jeweils in italienischer Sprache verfassten Beleg über den Erwerb von Goldschmuck zum Preis von EUR 2.330,00 (Bl. 47 GA) bzw. zum Preis von EUR 1.790,00 (Bl. 48 GA).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. August 2011 übersandte der Kläger der Beklagten die Rechnungsbelege im Original.
Die Belege sind verändert worden. Auf dem Beleg vom 11.07.2009 (Bl. 151 GA) ist ein dritter Gegenstand ("collana uomo") und der Preis von "1.060,00" hinzugefügt worden und die Gesamtsumme durch Addition dieses Betrags von 730 EUR auf 1.790 EUR verändert worden. Auf dem Beleg vom 12.08.2009 ist dem Betrag von 330,00 EUR eine "2" vorangestellt worden und damit der Preis auf 2.330,00 EUR erhöht worden.
Mit Schreiben vom 22. September 2011 schickte die Beklagte die Originalbelege an den Kläger zurück und lehnte die Regulierung des geltend gemachten Schadens ab, dies mit der Begründung, dass sie nach nochmaliger Prüfung der Schadenakte und der polizeilichen Ermittlungsakte davon ausgehe, dass kein Einbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliege.
Die dem Kläger aufgrund der außergerichtlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Gebühren belaufen sich auf insgesamt EUR 2.110.11.
Die Staatsanwaltschaft Köln leitete ein unter dem Aktenzeichen 72 Js 576/10 geführtes Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und seine Ehefrau wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil der Beklagten ein. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 119 EA).
Der Kläger hat vorgetragen, seine Tochter habe seinem Prozessbevollmächtigten am 24. Januar 2013 mitgeteilt, dass sie wisse, wo sich der gestohlene Schmuck befinde, sie habe ihn gesehen. In einem späteren Telefonat mit seinem Prozessbevollmächtigen habe sich seine Tochter sodann auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, aber bestätigt, dass sich der Schmuck nicht im Gewahrsam oder in der Verfügungsgewalt ihres Vaters befinde.
Der Kläger wurde am 23. September 2012 in Untersuchungshaft genommen (vgl. Bl. 97 GA). Mit Urteil des Landgerichts Köln wurde der Kläger in 2013 wegen Mordes an seiner Ehefrau, die er mit 56 Messerstichen getötet hatte, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt (Bl. 184, 198 f. GA).
Der Kläger hat behauptet, am 1. Oktober 2010 gegen 17.30 Uhr mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern die sich in ordnungsgemäßem Zustand befindliche Wohnung verlassen zu haben, um den Abend bei Freunden, der Familie A. B., zu verbringen. Dort sei das Geburtstagsfest des Sohnes der Familie B. am nächsten Tag besprochen worden. Als er mit seiner Familie gegen 0.40 Uhr zu der Wohnung zurückgekehrt sei, habe die Wohnungstür offen gestanden, die Wohnung sei verwüstet und mit Farbe besprüht gewesen. Im Einzelnen seien die in der Klageschrift (Bl. 4-6 GA) au...