Tenor
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - vom 23.05.2017 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.667,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2014 zu zahlen und ihn von Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts P. S., H.-straße ..., 4... N., in Höhe von 887,03 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Beklagte zu 82 Prozent und der Kläger zu 18 Prozent. Die Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, Rechtsanwalt, macht Ansprüche aus einer Hausratversicherung bei der Beklagten geltend, der von den Parteien nicht weiter konkretisierte Musterbedingungen der VHB zugrunde liegen.
Im Zeitraum vom 12.05.2014, 23.30 Uhr, bis 13.05.2014, 5.45 Uhr, drang zumindest ein Dieb in die Hochparterre-Wohnung des Klägers ein und entwendete Bargeld und verschiedene Gegenstände. Der Dieb drang dabei durch ein zur Straße hin gelegenes Wohnzimmerfenster ein; wegen der Örtlichkeiten wird auf die Ablichtung auf Bl. 88 GA verwiesen. Noch am 13.05.2014 zeigte der Kläger den Diebstahl der Beklagten an und erstattete Anzeige bei der Polizei (11 UJs 119/14A, StA Düsseldorf); gegenüber dieser machte er auch bereits am 13.05.2014 Ausführungen zu entwendeten Gegenständen (Bl. 72 f. GA = Bl. 22 f. EA). Die Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 13.05.2014 unter anderem um eine Aufstellung aller entwendeten Sachen und Übersendung aller noch vorhandenen Eigentumsnachweise (Bl. 49 ff. GA). Mit Schreiben vom 06.06.2014 übersandte der Kläger darauf sowohl der Polizei als auch der Beklagten eine Stehlgutliste und überschlug den Schaden mit 17.500 Euro (Bl. 41 ff. GA). Unter dem 02.07.2014 besuchte der Schadensregulierer der Beklagten Axel Heyer den Kläger zu Hause, um den geltend gemachte Schaden durchzusprechen. Im Nachgang des Gesprächs ergänzte der Kläger seine Angaben mit E-Mail vom 07.07.2014 (Bl. 53 GA) und übersandte mit Schreiben vom 23.07.2014 eine Bescheinigung des Uhrmachers H. P. vom 08.07.2014 (Bl. 54 ff. GA). Ferner übersandte der Kläger mit einem mit dem Datum 06.05.2014 versehenen Schreiben eine Quittung der R. W. KG vom 11.06.2014 über 1 900 Euro als Nachweis für den Ehering seiner Ehefrau (Bl. 57 f. GA), mit Schreiben vom 12.08.2014 eine Rechnung über die ausgetauschte Sicherheitsanlage (Bl. 5 GA) und mit Schreiben vom 21.08.2014 eine Rechnung für die Ersatzanschaffung der - angeblich - gestohlenen Rolex-Uhr seiner Ehefrau (Bl. 6 GA). Die Beklagte leistete entsprechend ihrem Schreiben vom 04.09.2014 eine Vorauszahlung in Höhe von 10.000 Euro (Bl. 7 GA); weitere Zahlungen leistete sie trotz Fristsetzung durch den Kläger mit Schreiben vom 02.10.2014 bis zum 16.10.2014 nicht (Bl. 8 GA).
Der Kläger hat behauptet, bei dem Einbruch seien auch der Ehering und die Rolex-Uhr seiner Ehefrau, Modell Daytona Stahl weiß, entwendet worden; insgesamt habe der Schaden bei 21.769,68 Euro gelegen, so dass er nun- abzüglich der Vorauszahlung - noch 11.769,68 Euro zu erhalten habe. Die Rolex-Uhr habe er 2002/3 über einen Bekannten gekauft, nämlich den Mietwagenunternehmer Schützendorf, den er über geschäftliche Kontakte kennengelernt habe, und der ihm und anderen Bekannten günstig auch andere Rolex-Uhren beschafft habe. Ob er seinerzeit eine Kiste oder ein Garantiezertifikat dazu erhalten habe, wisse er nicht mehr - unstreitig ist solches jedenfalls jetzt nicht mehr vorhanden. Die Uhr sei mehrfach bei P., der bei B. in Düsseldorf beschäftigt sei, zur Reparatur / Inspektion gewesen. Als Ersatz für die Uhr habe er 9 650 Euro bezahlt; als Ersatz für den gestohlenen Ehering seiner Ehefrau habe er 1 900 Euro gezahlt. Ob das Wohnzimmerfenster, durch das der Dieb eingedrungen sei, gekippt gewesen sei, wisse er nicht mehr; ohnehin stelle dies keine grobe Fahrlässigkeit dar.
Die Beklagte hat das Vorliegen eines Einbruchs bestritten und hinsichtlich eines Einsteigediebstahls aufgrund eines auf Kipp gestellten Fensters ihre teilweise Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers geltend gemacht. Ferner hat sie die Entwendung des Eherings und der Rolex-Uhr mit Nichtwissen und die Echtheit der Rolex-Uhr in Abrede gestellt. Der Kläger habe außerdem unzutreffende Angaben hinsichtlich der Rolex-Uhr gemacht und seine Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste verletzt.
Wegen der weiteren (umfangreichen) Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 23.05.2017 und die in den Entscheidun...