Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 27. Juni 2017 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Beschlussverfügung der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. März 2017, soweit sie durch Widerspruch angegriffen wurde, bestätigt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
A) Die Antragstellerin ist die deutsche Tochtergesellschaft der japanischen X. Corporation, die u.a. im Bereich Kosmetik tätig ist und die "X. Y."-Produkte herstellt und weltweit über ihre Tochtergesellschaften, in Deutschland über die Antragstellerin, vertreibt. Das Sortiment umfasst Gesichts- und Körperpflegeprodukte, Make-up, Haarpflegeprodukte sowie Düfte. Bei den "X. Y."-Produkten handelt es sich um hochwertige und -preisige Kosmetikprodukte, die im Rahmen eines streng reglementierten selektiven Vertriebssystems vertrieben werden.
Die Muttergesellschaft der Antragstellerin, die X. Corporation, ist Inhaberin einer Vielzahl weltweit eingetragener Marken betreffend die Zeichen "X." und "Y.". Unter anderem verfügt die X. Corporation über die folgenden Markeneintragungen (nachfolgend: "Antragsmarken 1 bis 5"), an welchen die Antragstellerin jeweils über Lizenzen verfügt, im Rahmen derer die X. Corporation der Antragstellerin auch die Zustimmung zur Erhebung von Verletzungsklagen erteilt hat und die die Antragstellerin im Verfahren wie folgt geltend macht: Den unionsweiten Unterlassungsanspruch stützt sie in erster Linie auf die Antragsmarken
1. Unionswortmarke Nr. 3... "Y.", eingetragen beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) für "Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ausgenommen Waren in Bezug auf Mundhygiene; Haarwässer" in Klasse 3, mit Priorität vom 24.10.2003;
2. Unionsbildmarke Nr. 18... X. eingetragen beim EUIPO u. a. für "Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide" in Klassen 3 und 5, mit Priorität vom 11.08.2000;
hilfsweise zu 1. auf
3. IR-Bildmarke Nr. 10...Y., die u.a. die EU benennt, eingetragen für "Cosmetic and toilet utensils, other than electric toothbrushes; perfume containers; perfume sprayers; cosmetic brushes; eyebrow brushes; hair brushes; nail brushes; shaving brushes; combs; powder compacts; soap dispensers; soap holders; sponge holders; powder puffs; cosmetic sponges" in Klasse 21, mit Priorität vom 08.12.2011.
Den hilfsweise geltend gemachten deutschlandweiten Unterlassungsanspruch stützt sie auf die Antragsmarken
4. Deutsche Wortmarke Nr. 10... "Y.", eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Hautpflegemittel, Parfümerien" in Klasse 3, mit Priorität vom 10.10.1983;
5. Deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 6... X. eingetragen beim DPMA u.a. für "Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege" in Klassen 3 und 5, mit Priorität vom 01.10.1990.
Die Antragsgegnerin ist eine zur A. gehörende Handelskette, die in Deutschland mehrere hundert Supermärkte betreibt, in denen neben Lebensmitteln auch Haushaltswaren, Elektrogeräte, Textilien, Schuhe sowie unter anderem Kosmetikprodukte vertrieben werden. Sie betreibt ferner die Onlineplattform www.z...de, auf der sie ebenfalls ein breites Warensortiment zum Verkauf anbietet. Die Antragsgegnerin, die außerhalb des selektiven Vertriebssystems der Antragstellerin steht, bot in ihrem Warenhaus in K. und im Internet auf dem unter der Domain www.z...de betriebenen Internetshop mit den Antragsmarken gekennzeichnete Produkte an.
Auf Antrag der Antragstellerin vom 2. März 2017 hat die 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf mit Beschlussverfügung vom 6. März 2017, Aktenzeichen 2a O 69/17, der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,
"I. ...
1. im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union auf der Onlineplattform www.z...de und/oder in den Z.-Warenhäusern Kosmetikprodukte, die mit den Zeichen
- 'Y.' und/oder
- Y. und/oder
- X.
gekennzeichnet sind, anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen;
2. im geschäftlichen Verkehr in Deutschland auf der Onlineplattform www.z...de einen 'X. Online Shop' zu betreiben, wenn dies geschieht wie in Anlage Ast 13 gezeigt."
Gegen diese Verbotsverfügung hat die Antragsgegnerin teilweise, nämlich im Hinblick auf den Verbotstenor zu I.1. Widerspruch erh...