Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 17.06.2016; Aktenzeichen 10 O 358/15) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.06.2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus anwaltlicher Falschberatung im Zusammenhang mit der Anlage von Geldern in der A. in Höhe von insgesamt 59.603,54 EUR in Anspruch und begehrt Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für weitere Schäden.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Es hat dies damit begründet, der Kläger sei aktivlegitimiert. Sein Anspruch sei nicht nach §§ 3, 6 des Poolvertrags (im Folgenden: PV) ausgeschlossen, weil der Beklagte entgegen dieser Regelung nicht nur mit der GbR, sondern auch mit dem Kläger in einer Rechtsbeziehung gestanden habe. Dies ergebe sich sowohl aus der Vergütungsvereinbarung, in der der Kläger als Mandant genannt sei, als auch aus der Handhabung des Mandats im Übrigen.
Der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt. Denn er sei nach seinem eigenen Vorbringen weder hinsichtlich der Wahl des sichersten Wegs für die Rechtsverfolgung noch in Bezug auf die Risiken der von ihm vorgeschlagenen Vorgehensweise den Anforderungen an eine pflichtgemäße Aufklärung gerecht geworden. So habe er nicht behauptet, den Kläger im Hinblick auf die gerichtliche Vorgehensweise bei der Wahl der Klagepartei darüber aufgeklärt zu haben, dass eine Einzelklage des Klägers gegen die damaligen Beklagten der sicherere Weg zur Rechtsverfolgung sein würde, da sie das Risiko ausgeschlossen hätte, dass der Gesellschaftsvertrag als nichtig beurteilt und die Parteifähigkeit der Anlegerpool-GbR verneint werden würde. Der Kläger sei durch die verklausulierte Angabe, einen rechtsfortbildenden Ansatz zu verfolgen, nicht in einer ihn zu einer abwägenden Entscheidung in die Lage versetzenden Weise darüber aufgeklärt worden, dass die Klage bereits aus diesem Grunde der Abweisung als unzulässig unterliegen könnte. Zudem habe der Beklagte das Risiko der gesamtschuldnerischen Haftung durch den Hinweis auf die Notwendigkeit der rechtzeitigen Einzahlung von Kostenvorschüssen und deren Hinterlegung auf dem Anderkonto bagatellisiert, weil dies den Eindruck vermittelt habe, auf diese Weise werde ein etwaig bestehendes Risiko ausgeschlossen oder sei fernliegend.
Auch durch die Empfehlung, Berufung einzulegen, habe der Beklagte seine Verpflichtung, den sichersten und problemlosesten Weg zu wählen, verletzt. Spätestens aufgrund der Entscheidungen des BGH vom 12.04.2011 und 19.07.2011 sei für den Beklagten absehbar gewesen, dass zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung die Durchführung eines Rechtsmittels hoch risikoreich, wenn nicht sogar aussichtslos gewesen sei. Denn er habe wissen müssen, dass der Gesellschaftsvertrag höchstwahrscheinlich nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz bzw. Rechtsdienstleistungsgesetz für nichtig erklärt und der Geschädigten-GbR deswegen die Parteifähigkeit aberkannt werden würde. Eine Aufklärung des Klägers über die neueste Rechtsprechung und die eingeschränkten Erfolgsaussichten der Berufung sei jedoch nicht erfolgt.
Die Aufklärungspflichtverletzungen seien kausal für den eingetretenen Schaden geworden, weil der Beklagte die Vermutung, dass der Kläger in Kenntnis der Zulässigkeitsrisiken nicht in die durch den Beklagten gewählte Rechtsverfolgung eingewilligt hätte, nicht widerlegt habe.
Der Feststellungsantrag sei begründet, weil sich noch nicht absehen lasse, in welcher Höhe der Kläger mit zusätzlichen Kosten, die aus dem Berufungsverfahren in Verbindung mit seiner gesamtschuldnerischen Haftung resultierten, belastet werde.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, mit der dieser die Klageabweisung weiterverfolgt.
Das LG habe offen gelassen, wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt eine anwaltliche Beratung vereinbart worden sei. Dem Kläger sei es in dem Telefonat vom 06.08.2010 darum gegangen, die Frage eines Beitritts zur Geschädigten-Pool GbR zu erörtern. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Gesellschaft längst gebildet gehabt und seien die Gesellschafter zur Klageeinreichung entschlossen gewesen. Deswegen spreche viel dafür, dass der Kläger mit ihm das Gespräch als Vertreter der GbR geführt habe, nicht aber ihn als eigenen persönlichen Berater angesprochen habe. Die Vergütungsvereinbarung sei lediglich Rechtsgrundlage des Honoraranspruchs. Ähnliches gelte für die ihm von den Gesellschaftern erteilten Vollmachten, die der zusätzlichen Absicherung des von der GbR verfolgten Zwecks der Durchsetzung von ...