Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 22.10.2012) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.10.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Duisburg abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Von der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, § 313a ZPO).
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 546 ZPO), denn es geht zu Unrecht von der Verletzung einer der Beklagten dem Kläger gegenüber obliegenden Verkehrssicherungspflicht aus. Das beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:
Die Beklagte haftet dem Kläger weder aus Verletzung einer vertraglichen (§ 280 Abs. 1, § 535 BGB) noch einer deliktischen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) auf Schadensersatz.
Das LG hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte, da es sich in Duisburg um ein grundsätzlich schneearmes Gebiet handelt, nicht verpflichtet war, Schneefanggitter auf dem Dach anzubringen.
Entgegen der Auffassung der Kammer war die Beklagte aber auch nicht verpflichtet, die Parkplätze zu sperren oder zumindest Warnhinweise aufzustellen. Das winterliche Wetter und ein überall, also auch auf den Hausdächern, liegender Schnee war dem Kläger in gleicher Weise ersichtlich wie der Beklagten. Die grundsätzliche Gefahr, dass sich Dachlawinen lösen können, musste deshalb auch dem Kläger bekannt sein und ein Warnschild hätte keinen zusätzlichen Informationswert gehabt. Der Senat hat hierauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Soweit der Beklagtenvertreter daraufhin vorgetragen hat, ein Hausbesitzer verfüge gegenüber dem Mieter aufgrund seiner anders gelagerten Erkenntnisquellen (z.B. Baupläne, etc.) grundsätzlich über eine bessere Information über das Haus und die eventuell von diesem ausgehenden Gefahren, mag dies in der Theorie zutreffen. Besondere und nicht allgemein zugängliche Erkenntnisquellen der Beklagten als Hauseigentümerin, die bzw. deren Verletzung sich am Schadenstag unfallursächlich ausgewirkt haben, sind jedoch weder ansatzweise konkretisiert noch festgestellt.
Zwar können im Einzelfall besondere Umstände eine Verpflichtung des Vermieters begründen, den Mieter vor drohenden Schäden zu warnen. Auch solche sind hier jedoch nicht ersichtlich. Weder dem Vortrag des Klägers noch den Ausführungen des LG sind konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die vor Ort vorhandene Schneesituation so außergewöhnlich war, dass die Beklagte - wie es die Kammer formuliert hat - sich über die Wetterentwicklung auf dem laufenden halten und Maßnahmen zur Sicherung der auf den vermieteten Parkplätzen abgestellten und abzustellenden Fahrzeuge hätte ergreifen müssen. Ob und wie lange es an den Tagen vor dem Abgang der Dachlawine geschneit hat und welche konkreten Schneehöhen und welche Temperaturen zu verzeichnen waren, ist weder dargelegt noch festgestellt. Dass - wie es das LG formuliert hat - angesichts der Lage des vermieteten Stellplatzes zur Traufrichtung des Daches des Gebäudes und der Dachneigung bei den bestehenden Witterungsverhältnissen (vgl. Fotos GA 9) besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, ist gleichfalls weder konkretisiert noch beweiskräftig festgestellt. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die vermieteten Hausparkplätze zu sperren. Ein eigenmächtige Besitzentziehung wäre ohne konkreten Anlass als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) zu behandeln gewesen und hätte die Beklagte der Gefahr einer einstweiligen Verfügung ihrer Mieter ausgesetzt. Im Übrigen treffen den Vermieter keine weiter gehenden Verkehrssicherungspflichten als den nicht vermietenden Gebäudeeigentümer (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.2.2012 - 24 U 217/11).
Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung versucht hat, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung theoretisch damit zu begründen, dass es durch die Dachlawine auch zu einem Personenschaden hätte kommen können, lässt sich aus der Schwere einer möglichen Schadensfolge nicht auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht rückschließen. Nicht für alle Schadensfolgen des täglichen Lebens lässt sich ein Ersatzpflichtiger finden.
Auch die Entscheidung des OLG des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 11.8.2011 - 2 U 34/11 - juris) rechtfertigt für den Streitfall zugunsten des Klägers keine abweichende Beurteilung. Der entschiedene Fall unterscheidet sich vom hier zu beurteilenden Sachverhalt bereits dadurch, dass sich wegen des über mehrere Wochen andauernden starken Schneefalls auf den Dächern meterhoher Schnee befand. Eine vergleichbare Situation ist hier weder behauptet noch festgestellt. Im Übrigen hat das OLG eine Haftung des Hauseigentümers an einem überwiegenden Mitverschulden des geschädigten Autobe...