Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 7/13) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.03.2014, Az. 4a O 7/13, wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- Euro abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 XXA (im Folgenden Klagepatent, Anlage K 1). Das Klagepatent wurde am 07.12.2005 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 10.12.2004 angemeldet und hat einen Rohrverband zum Gegenstand. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 14.10.2009 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.
Das Bundespatentgericht hat mit Urteil vom 28.10.2015 (Az. 6 Ni 60/14 (EP)) das Klagepatent teilweise für nichtig erklärt und entsprechend einem Hilfsantrag der Klägerin in beschränktem Umfang aufrechterhalten. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.05.2018 (Az. X ZR 17/16) die Nichtigkeitsklage unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1) abgewiesen.
Der geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
Rohrverband zur Aufnahme von Kabeln, bestehend aus mindestens drei Innenrohren zur Führung von Kabeln, die in einer Umhüllung aus Kunststoff enthalten sind,
dadurch gekennzeichnet, dass ein flexibles Hüllrohr (3) vorgesehen ist, das einen Außenumfang aufweist, der dem genormter, kreisrunder Rohre entspricht, gas- und wasserdicht ausgebildet ist und mindestens eine lnnendruckfestigkeit von 0,5 bar aufweist und das Hüllrohr (3) während der Montage und des Transportes eine flache bis ovale Form (4)/(6) aufweist und am Austritt der Innenrohre (2) das beidseitige Ende des Hüllrohres (3) zu einem kreisrunden Querschnitt (7) verformbar ist, wobei die kabelführenden Innenrohre (2) darin lose oder aneinander liegend enthalten sind.
Die nachfolgenden Figuren aus der Klagepatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung.
Figur 1 stellt einen Schnitt durch einen Rohrverband mit einem flachen Hüllrohr 3/4 und Figur 3 eine weitere Ausführungsvariante mit einer ovalen Form des Hüllrohres dar.
Die nachfolgende Figur 4 ist eine perspektivische Ansicht eines Rohrverbandes, die das zylindrisch umgeformte Hüllrohr zeigt.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) seit dem 23.09.2010 ist, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung "A" Rohrverbände verschiedener Größen zur Aufnahme von Kabeln, die im Erdreich oder in bereits vorhandene Kanal- und Rohrsysteme verlegt werden und etwa Telekommunikationskabel aufnehmen sollen (nachfolgend angegriffene Ausführungsform). Die Rohrverbände bestehen aus mehreren Innenrohren und sind von einem Hüllrohr aus HDPE (hochdichtes Polyethylen)-Kunststoff mit einer Wandstärke von 0,5 bis 1 mm umfasst. Die Beklagte zu 1) bietet diese Hüllrohre mit Außendurchmessern von 25, 32, 40 und 50 mm an.
Mit Email vom 19.04.2011 bot die Beklagte zu 1) eine angegriffene Ausführungsform der Firma B GmbH mit Sitz in C an (Anlage B&B 4). Auf der Internetseite der Beklagten zu 1) heißt es auszugsweise wie folgt: "The European markets are served from the Czech Republic... Products from our European plant are used by hundreds of customers in more than 30 countries." (Anlage B&B 5).
Die nachfolgenden Lichtbilder (Anlage B&B 6) zeigen eine angegriffene Ausführungsform mit einem Außendurchmesser von 50 mm und einer Wandstärke von 1 mm.
Bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform wird das Hüllrohr mit einem kreisrunden Querschnitt um die Innenrohre extrudiert. Der Rohrverband wird anschließend auf große Kabeltrommeln aufgewickelt und zu Kunden transportiert.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Erteilung von Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach sowie die Beklagte zu 1) zusätzlich auf Rückruf in Anspruch.
Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.03.2014 antragsgemäß die Beklagten zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach sowie die Beklagte zu 1) zusätzlich zum Rückruf verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche, weil die angegriffene Ausführu...