Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.05.2008) |
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Mai 2008 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zum 1. Juli 2009 2.000.000,-- Euro und danach 400.000,-- Euro.
Gründe
Die Klägerin ist Mitinhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 1 115 xxx (Anlage K 1; Klagepatent), dessen weitere Inhaberin die A Werner B GmbH & Co. KG ist. Aufgrund einer zwischen den Inhabern getroffenen Aufteilungsvereinbarung steht der deutsche Teil des Klagepatents, aus welchem die Klägerin die Beklagte in Anspruch nimmt, allein der A Werner B GmbH & Co.KG (nachfolgend: Patentinhaberin) zu.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 24. August 1999 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 22. September 1998 eingereicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt erfolgte am 16. April 2003. Das Klagepatent steht in Kraft.
Die Patentinhaberin und die Klägerin schlossen am 23. November 2001 einen "Entwicklungs- sowie Lizenz- und Know-How-Vertrag", mit welchem der Klägerin nach dem Vertragswortlaut (§ 3 Lizenz) eine "ausschließliche Lizenz" u. a. an dem Gegenstand der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung erteilt wurde. Dieser Vertrag wurde zuletzt durch eine Vereinbarung vom 11. März 2006 ("Vierte Ergänzung und Änderung des Entwicklungs-, Lizenz- und Know-how-Vertrag") ergänzt bzw. geändert. Wegen des genauen Inhalts der beiden Verträge wird auf die von der Klägerin zu den Akten gereichten Vertragsablichtungen verwiesen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei der der Klägerin erteilten Lizenz tatsächlich um eine ausschließliche oder nur um eine einfache Lizenz handelt.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
"Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren mit einem Extruder, einem sich in Produktionsrichtung anschließenden Rohrkopf (1) und einer Kalibrierstation (3), die Kalibrierwerkzeuge (40) aufweist, die der Außenwandung des Rohres (10) anliegen, , dass als Kalibrierwerkzeuge eine Vielzahl von Lamellen (40) über den Umfang des zu kalibrierenden Rohres (10) aufeinanderfolgend im Abstand voneinander verteilt angeordnet sind, wobei auch in Produktionsrichtung des Rohres (10) gesehen eine Vielzahl solcher Lamellenkränze (42, 43) vorgesehen sind, deren jeweilige Lamellen (40) auf Lücke zu den Lamellen (40) des vorhergehenden Lamellenkranzes angeordnet sind."
Wegen des Wortlauts der nur "insbesondere" geltend gemachten Unteransprüche 2 und 4 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 2007 (Anlage B & B 2) Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben. Dieser hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 21. August 2007 (Anlage B & B 2) zum Teil widersprochen und beantragt, das Patent im Umfang geänderter Ansprüche beschränkt aufrecht zu erhalten. Außerdem hat die Patentinhaberin erklärt, "dass sie auf das Patent sowie auf die Geltendmachung jeglicher Ansprüche aus dem Patent betreffend sowohl die Zukunft als auch die Vergangenheit verzichtet, soweit das Patent über den mit diesem Teilwiderspruch verteidigten Umfang hinausgeht".
Der von der Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren verteidigte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
"Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren mit einem Extruder, einem sich in Produktionsrichtung anschließenden Rohrkopf und einer Kalibrierstation, die Kalibrierwerkzeuge aufweist, die der Außenwandung des Rohres anliegen, wobei als Kalibrierwerkzeuge eine Vielzahl von Lamellen über den Umfang des zu kalibrierenden Rohres aufeinanderfolgend im Abstand voneinander angeordnet sind, wobei auch in Produktionsrichtung des Rohres gesehen eine Vielzahl solcher Lamellenkränze vorgesehen sind, deren jeweilige Lamellen auf Lücke zu den Lamellen des vorhergehenden Lamellenkranzes angeordnet sind, wobei ein sich in Produktionsrichtung gesehen an die Kalibrierstation anschließendes Vakuum-Kalibrierbad vorgesehen ist, in dem das Auskühlen und Aushärten des Kunststoffrohres erfolgt, und eine Vakuumabdichtung vorgesehen ist, durch die das Rohr das Vakuum-Kalibrierbad verlässt, die sich entweder selbständig auf den Rohrdurchmesser einstellt oder in Abhängigkeit der eingestellten Rohrdimensionen in der Kalibrierstation und/oder im Vakuum-Kalibrierbad eingestellt wird."
Vor der Ver...