Verfahrensgang

LG Krefeld (Entscheidung vom 03.02.2005; Aktenzeichen 5 O 27/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03. Februar 2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - 5 O 27/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 122.904,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 29.399,28 EUR vom 28.02.1998 bis 17.02.2000 sowie aus 122.904,16 EUR seit dem 18.02.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 57%, die Beklagten als Gesamtschuldner 43%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 46%, die Beklagten als Gesamtschuldner 54%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist Architekt. Er betrieb mit dem inzwischen ausgeschiedenen Architekten Fahr ein Architekturbüro als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Beklagten sind Brüder und betreiben eine Kinoanlage in der L.-straße ... in K.. Sie wandten sich im Frühjahr 1994 an das vorgenannte Architekturbüro, da sie die Fassade, das Foyer und die Kinosäle modernisieren wollten. Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit war außerdem langfristig der Bau weiterer Kinosäle sowie einer Gastronomie ins Auge gefasst. Das Architekturbüro wurde mit der Erstellung entsprechender Pläne beauftragt; der Auftrag umfasste auch eine Bauvoranfrage für ein Großkino. Diese Leistungen sollten mit einem Honorar auf Stundenbasis beglichen werden.

Der Architekt F. erarbeitete in der Folgezeit zwei Vorschläge. Bei einem Gespräch vom 29.04.1994 einigten sich die Parteien darauf, den als Vorschlag 2 bezeichneten Plan weiterzuverfolgen. Die von dem Architekten F. am 19.05.1994 eingereichte Bauvoranfrage betraf diesen Vorschlag. Nach einer Kostenschätzung vom 30.05.1994 sollten sich die Gesamtbaukosten hierfür auf 10.334.878,50 DM belaufen ( Anlage K 9, Bl. 170 GA ). Am 31.05.1994 stellte das Architekturbüro im Auftrag der Beklagten einen Antrag bei der Filmstiftung N.-W. zur Förderung der vorgesehenen Baumaßnahme ( Anlage K 10, Bl. 174 f. GA ); dem Antrag, den der Beklagte zu 1 unterzeichnet hatte, war die Kostenschätzung vom 30.05.1994 beigefügt.

Unter dem 15.11.1994 stellte das Architekturbüro den Beklagten für seine Leistungen 25.000,00 DM in Rechnung. Diese Rechnung wurde nach Gewährung eines Nachlasses von 3.000,00 DM bezahlt. Sie enthält folgenden Zusatz ( Anlage A 2, Bl. 119 GA ):

"Obige Rechnungssumme wird bei Ausführung der geplanten Lösung 2 auf das Gesamthonorar angerechnet.

Bei Beauftragung einer anderen Lösung werden für diese die Leistungen 1 neu berechnet."

Neben der Bauvoranfrage bezüglich der Erweiterung des bestehenden Kinos zu einem "Großkino" war das Büro des Klägers auch mit der Planung und Ausführung der Modernisierung des bereits vorhandenen Kinos beauftragt. Im Dezember 1994 erstellte der Kläger Pläne für den Umbau des Foyers und übersandte den Beklagten dazu mit Schreiben vom 28.04.1995 ( Anlage K 37, Bl. 238 GA ) eine Kostenberechnung ( Anlage K 36, Bl. 235 ff. GA ). Danach waren die Herstellungskosten mit 624.700,00 DM ermittelt. Zugleich übersandte er ein Honorarangebot von Sonderingenieuren und ein eigenes Honorarangebot vom 28.04.1995 ( Anlage K 2, Bl. 42 GA ) für die Leistungsphasen 1 bis 9 betreffend "Umbau Foyer des Kinocenters". Letzteres unterschrieb der Beklagte zu 1 am 22.06.1995, nachdem es zu einer Unterzeichnung des von dem Kläger überreichten Einheits-Architektenvertrages ( Anlage A 3, Bl. 121 GA ) nicht gekommen war. Die Stadt K. erteilte unter dem 15.05.1996 hinsichtlich der Pläne zur Modernisierung des Altbestands eine Baugenehmigung ( Anlage K 20, Bl. 196 GA ).

Am 02.06.1995 vereinbarten die Parteien, für den geplanten ersten Bauabschnitt nunmehr Sonderingenieure zu beauftragen. Das Ingenieurbüro L. wurde am 23.06.1995, die Ingenieure D. und S. im November 1995 beauftragt ( Anlagen K 22 a, b und c, Bl. 204, 205 u. 207 GA ).

Nachdem die Stadt K. signalisiert hatte, dass die mit der Bauvoranfrage vorgelegten Entwürfe hinsichtlich des gedachten Zubaus weiterer Kinosäle wegen der ungeklärten Stellplatzfrage keine Aussicht auf Erfolg habe, vielmehr eine planerische Umsetzung etwa über eine Tiefgarage erfolgen müsse, erarbeitete der Kläger neue Pläne. Diese bezeichnete er in der Folgezeit als Vorschlag 3 und reichte sie als geänderte Bauvoranfrage am 29.02.1996 beim Bauordnungsamt K. ein, welches den Antrag unter dem 18.04.1996 positiv beschied ( Anlage K 8, Bl. 169 GA ).

Unter dem 31.03.1996 beantragte der Kläger für die Beklagten die Filmtheaterförderung bei der Filmförderung...

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