Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 27.08.1992; Aktenzeichen 9 O 187/92) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. August 1992 abgeändert.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Wegen der Höhe des gerechtfertigten Betrages wird die Sache an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden haben wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien sind mit je 209.458,10 DM beschwert.
Tatbestand
Der Kläger, ein Architekt, begehrt mit seiner Klage von der Beklagten, die als Bauträger in tätig ist, restliches Architektenhonorar.
Die Beklagte beabsichtigte, auf einem von ihr erworbenen Grundstück in … ein Hotel zu erbauen, für das der Kläger Architektenleistungen erbringen sollte. Am 25.03.1990 schlossen die Parteien den „Einheits-Architektenvertrag für Gebäude” ab. Hierin gingen sie von einem Hotel mit 260 Zimmern aus (Ziffer 1 des Vertrages). Die Beklagte übertrug dem Kläger die Leistungsphasen Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung (Ziffer 2.1.1 bis 2.1.5). Das Honorar des Klägers sollte sich nach der Honorarzone IV Mitte richten (Ziffer 2.2). Bei Wegfall der Ausführungsplanung sollte der Kläger 40 % des ihm hierfür zustehenden Honorars erhalten (Ziffer 12 Abs. 1). Das Honorar sollte fällig werden für die ersten vier Leistungsphasen zu je einem Drittel im voraus, nach Bauantrag und nach Baugenehmigung sowie für die Ausführungsplanung nach Fortschritt (Ziffer 12 Abs. 2). Wegen des übrigen Inhalts des Vertrages wird auf diesen Bezug genommen (Bl. 5 bis 8 d.A.). In ihrer Zusatz Vereinbarung vom 28.05.1990 zum Architektenvertrag vom 25.03.1990 (Bl. 23 d.A.) legten die Parteien die Bausumme auf „derzeit” 13 Mio DM fest und bestimmten, es solle nach Fertigstellung des Bauvorhabens endgültig abgerechnet werden.
In der Folgezeit plante die Beklagte das Hotel mit 370 Zimmern. Der Kläger führte hierfür die Leistungsphasen Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung aus. Die Beklagte reichte den Bauantrag für das Bauvorhaben beim Bauaufsichtsamt des Kreises … ein. In dem Bauantrag ist die Bausumme mit 30 Mio DM angegeben. Das Bauaufsichtsamt veranschlagte die Rohbausumme auf 10.280.410,00 DM und erteilte die Baugenehmigung. Die Beklagte begann jedoch nicht mit dem Bauvorhaben.
Mit ihrer Abrechnung vom 02.09.1991 errechnete die Beklagte für die erbrachten Leistungsphasen des Klägers ein Honorar von 461.084,40 DM, dem sie eine Bausumme von 20 Mio DM zugrundelegte. Die Einzelheiten der Abrechnung sind ersichtlich aus der Anlage des Schreibens der Beklagten an den Kläger vom 02.09.1991, auf die verwiesen wird (Bl. 25 d.A.). Dementsprechend überwies die Beklagte am 02.09.1991 an den Kläger unter Abzug von 187.000,00 DM Vorauszahlungen 274.084,20 DM.
In seiner Rechnung vom 25.09.1991 berechnete der Kläger der Beklagten ein Honorar von 670.542,30 DM für die von ihm erbrachten Leistungsphasen. Dabei ging er von einer Bausumme von 30 Mio DM aus, wie im Bauantrag angegeben. Wegen der Einzelheiten seiner Berechnung wird Bezug genommen auf die Rechnung vom 25.09.1991 (Bl. 9 d.A.). Mit dieser Rechnung forderte der Kläger von der Beklagten nach Abzug der gezahlten 461.084,20 DM restliche 209.458,10 DM, die Klagesumme. Diesen Betrag mahnte er an mit Schreiben vom 09.12.1991 (Bl. 10 d.A.) und Rechtsanwaltsschreiben vom 16.03.1992 (Bl. 12 und 13 d.A.).
Da die Beklagte nicht mit ihrem Bauvorhaben begonnen hatte, führte der Kläger die Leistungsphase Ausführungsplanung nicht aus. Die Beklagte verkaufte das Grundstück, auf dem sie das Hotel erbauen wollte, an einen Erwerber, der das Bauvorhaben verwirklichen will.
Der Kläger hat behauptet, die Bausumme für das geplante Hotel mit 370 Zimmern betrage mindestens 30 Mio DM (Beweis: Sachverständigengutachten). Er hat eine Kostenschätzung nach DIN 276 Teil 3 vom 25.05.1992 vorgelegt, die mit einer Bausumme von 44.955.216,00 DM abschließt, und behauptet, diese Kostenschätzung sei richtig (Beweis: Sachverständigengutachten). Wegen der Einzelheiten wird auf die Kostenschätzung vom 25.05.1992 verwiesen (Bl. 34 und 35 d.A.). Weiter hat der Kläger behauptet, eine Kostenberechnung sei ihm unmöglich gewesen, weil er die Qualitätsstufe des Hotels nicht gekannt habe. Deshalb habe die Beklagte auch nicht auf einer Kostenberechnung bestanden (Beweis: Vernehmung des Geschäftsführers … der Beklagten als Partei). Schließlich hat der Kläger behauptet, er hätte die 209.458,10 DM noch offenstehendes Honorar zu mindestens 8 % Jahreszinsen anlegen können (Beweis: Schreiben der … vom 13.07.1992)
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 209.458,10 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 11.12.1991 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die Bausumme mache höchstens 20 Mio DM aus (Beweis: Sachverständigengutachten). Das sei schon aus der vom Bauaufsichtsamt erm...