Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.12.1994; Aktenzeichen 2/4 O 79/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das am 21.12.1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und zur Klarstellung, wie folgt, neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 121.884,17 DM nebst 6,25 % Zinsen seit dem 6.4.1994 zu zahlen.

Insoweit wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.6.1994 aufrechterhalten. Im übrigen ist das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte vorab die durch die Säumnis im Termin vom 18.5.1994 entstandenen Kosten.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 2 % und die Beklagte 98 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM, die Beklagte diejenige des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,00 DM abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 2.650,72 DM, für die Beklagte 121.884,17 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger macht restliches Architektenhonorar geltend.

Auf der Grundlage des Architektenvertrages vom 5. Mai 1986 und des Planungsauftrages für das Museum für Vor- und Frühgeschichte hat der Kläger Architektenleistungen für die Bereiche Gebäude- und Freianlagen sowie für die museographische Gestaltung des Museums für Vor- und Frühgeschichte erbracht.

§ 8 des vorgenannten Vertrages lautet:

8.1 „Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen bis zu 95 % der für die nachgewiesenen Leistungen zustehenden Vergütung gewährt.

8.2 Die Schlußzahlung wird fällig, wenn die Leistungen aus diesem Vertrag erfüllt, die Kostenermittlung nach DIN 276 durch den Bauherrn (Revisionsamt) überprüft ist und der Auftragnehmer eine prüf fähige Rechnung eingereicht hat.”

Im weiteren wird auf den Inhalt des Architektenvertrages Bezug genommen (vgl. Bl. 6 bis 16 d.A.). In den Jahren 1990 und 1991 nahm die Beklagte Honorarkürzungen bezüglich der Abschlagsrechnungen Nr. 14 und Nr. 15 vor, weil sie Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Planung geltend machte. Mit Schreiben vom 9. November 1990 teilte sie dem Kläger mit, daß sie weitere Abschlagszahlungen vorerst nicht leisten könne, u. a. da die Kosten der angeblichen Fehlplanungen noch nicht vollständig definiert seien und die Kostenfeststellung der Frankfurter A. AG (…) ebenfalls noch nicht vorliege. Im Hinblick auf diese angeblich fehlerhafte Architektenplanung fertigte die Frankfurter … AG (F.), die von der Beklagten mit der Objektüberwachung unter Einschluß der Kostenfeststellung beauftragt war, den Aktenvermerk vom 15. Juni 1992 an, der die dadurch bedingten zusätzlichen Ausführungskosten für die Beklagte auf insgesamt 132.723,27 DM brutto bezifferte. Wegen der Einzelheiten dieser Aufteilung wird auf Bl. 57 bis 63 d.A. verwiesen.

Auf das entsprechende Schreiben der Beklagten vom 3.7.1992 erkannte der Kläger mit Schreiben vom 14. September 1992 (Bl. 140 d.A.) die Positionen 1.3 des vorgenannten Aktenvermerkes „Stemmarbeiten Behinderten-WC” über netto 106,11 DM, die Position 5.2 „Änderung der Schreibmaschinentische” über netto 2.510,38 DM sowie die Position 5.3 „Nicht verwendbare Zeichentische” über netto 16.314,00 DM als Planungsfehler an. Die Übernahme weitergehender Folgekosten lehnte der Kläger ab. Die dieserhalb im folgenden zwischen den Parteien geführten Verhandlungen blieben im wesentlichen ohne Ergebnis.

Mit Anwaltsschreiben vom 17.2.1993 (Bl. 17 d.A.) forderte der Kläger schließlich die Beklagte letztmalig auf, ihm sämtliche Rechnungen der am Bau Beteiligten sowie die Kostenfeststellung, die ihm vertraglich nicht übertragen sei, zum Zwecke der Abrechnung seiner Leistungen herauszugeben. Am 27. August 1993 teilte der Kläger der Beklagten schriftlich mit:

„Ich habe nach meinem Urlaub gleich damit begonnen, die von Ihnen als Kostenfeststellung benannte zahlenmäßige Zusammenstellung durchzuarbeiten, mußte jedoch feststellen, daß sich mit dieser Kostenfeststellung keine Schlußrechnung erstellen läßt.

Eine Aufschlüsselung der überreichten unterlagen in die einzelnen anrechenbaren Baukosten ist uns daher beim besten Willen nicht möglich. Wir müssen sie daher um eine entsprechend aufgeschlüsselte Kostenfeststellung bitten.

Für die Honorarberechnung der museographischen Einrichtung sind leider keine Angaben zu finden. Bisher liegt uns eine klar gegliederte, vorläufige Kostenfeststellung vor. Sollte sich hieran nichts geändert haben, sind wir bereit, auf dieser Grundlage unsere Schlußrechnung zur museographischen Einrichtung zu stellen.”

Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 17. September 199...

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