Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 09.12.2009)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 9.12.2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf abge-ändert und die einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf vom 6.7.2009 unter Zurückweisung des Antrags auf ihren Erlass aufgeho-ben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Gründe

1.A) Hinsichtlich des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Antragstellerin vertreibt in Deutschland Filme im Kino und auf Video. Sie ist u.a. Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte für Deutschland an dem Film "I. S.". Der Film hat keine Altersfreigabe.

Die Antragsgegnerin betreibt einen sog. Sharehosting-Dienst. Sie ermöglicht es Nutzern, Dateien auf ihren Servern zu speichern und stellt den Nutzern einen sog. Download-Link zur Verfügung, über den die Datei heruntergeladen werden kann. Ein durchsuchbares Verzeichnis der auf den Servern der Antragsgegnerin gespeicherten Dateien gibt es nicht. Allerdings betreiben Dritte Webseiten, auf denen sie Nutzern der Antragsgegnerin ermöglichen, die von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Download-Links bekannt zu machen und so anderen zu ermöglichen, die gespeicherten Dateien herunterzuladen. Derartige Verweise von Dritten können auch über Suchmaschinen wie z.B. Google gefunden werden.

Mit Schreiben vom 28.5.2009 (Anlage ASt 11) machte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf acht Links aufmerksam, unter denen der Film "I. S." abrufbar war. Sie forderte die Antragsgegnerin zur Löschung auf und zugleich dazu, dafür Sorge zu tragen, dass weitere rechtsverletzende Dateien unverzüglich gelöscht werden. Die Antragsgegnerin löschte daraufhin die angegebenen Dateien. Sie behauptet, noch umfangreiche weitere Maßnahmen getroffen zu haben, insbesondere den betroffrenen Benutzeraccount gesperrt zu haben und auf ihr bekannten Drittseiten nach dem streitgegenständlichen Werk gesucht zu haben.

Die Antragstellerin behauptet, dass auch Anfang Juni 2009 noch rechtsverletzende Inhalte verlinkt und z.B. über Google auffindbar waren. Sie meint daher, die Antragsgegnerin hafte nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung. Auf ihre entsprechende Abmahnung vom 4.6.2009 (Anlage ASt 12) lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.6.2009 (Anlage ASt 13) die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin hafte als Störerin nach § 97 Abs. 1, §§ 16, 19a, 94 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung. Sie macht im vorliegenden Verfahren ferner geltend, ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weil die Antragsgegnerin kein effektives Altersverifikationssystem unterhalte.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, sie habe alles ihr Zumutbare unternommen, um künftige Rechtsverletzungen durch ihre Nutzer zu verhindern.

Das LG hat mit im Beschlusswege erlassener einstweiliger Verfügung vom 6.7.2009 der Antragsgegnerin unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt,

den Film "I. S." im Internet, insbesondere über von der Antragsgegnerin betriebene Server für das Internetangebot www.r.com, zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, jedoch nur

a) soweit die Filmdateien mit einem Dateinamen, welcher den Titel des Films enthält, auf den Servern der Antragsgegnerin gespeichert sind, oder

b) soweit bei Eingabe des Filmtitels in die Suchmaschine Google Hyperlinks ausgeworfen werden, die auf die Filmdateien verweisen, welche auf den Servern der Antragsgegnerin gespeichert sind.

Diese Beschlussverfügung hat die Kammer mit dem angefochtenen Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird,

den Film "I. S." im Internet, insbesondere über von der Antragsgegnerin betriebene Server für das Internetangebot www.r.com, zu vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, jedoch nur

a) soweit die Filmdateien mit einem Dateinamen, welcher den Titel des Films enthält, auf den Servern der Antragsgegnerin gespeichert sind, oder

b) soweit bei Eingabe des Filmtitels in die Suchmaschine Google Hyperlinks ausgeworfen werden, die auf die Filmdateien verweisen, welche auf den Servern der Antragsgegnerin gespeichert sind.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Abänderung des am 9.12.2009 verkündeten Urteils des LG Düsseldorf zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, den Film "I. S." im Internet, insbesondere über von der Antragsgegnerin betriebene Server für das Internetangebot www.r.com, vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese ...

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