Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 09.09.2009)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Abänderung des am 9.9.2009 verkündeten Urteils der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf und unter Aufhebung des Beschlusses vom 9.6.2009 der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Gründe

A.1. Hinsichtlich des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Unterlassung, die Filme "An American Crime", "My name is Bruce", "The Fall", "Eagle vs. Shark", "Unter der Sonne Australiens" und "Insomnia" zugänglich zu machen.

Die Antragsgegnerin ist eine in S. ansässige Aktiengesellschaft, welche Speicherplatz im Internet (Webspace) zur Verfügung stellt. Hierzu wählt der Nutzer aus seinem eigenen Dateibestand auf dem heimischen Computer die Datei aus, welche auf dem Speicherplatz im Internet abgelegt werden soll. Die entsprechende Datei wird dann mit einem einzigen Klick auf die Seite www.r.com hochgeladen. Die Antragsgegnerin übermittelt dem Nutzer daraufhin einen Download-Link, mit dem dieser die abgelegte Datei jederzeit über seinen Browser abrufen kann. Durch Weitergabe des entsprechenden Links hat der Nutzer die Möglichkeit, die hochgeladene Datei auch Dritten zugänglich zu machen. Da ein Erraten der Adresse ohne Kenntnis des Download-Links nahezu unmöglich ist, ist das Abrufen der Datei ohne Kenntnis des Links nicht realistisch. Im Übrigen fehlen beim Dienst der Antragsgegnerin entsprechende Inhaltsverzeichnisse über vorhandene Dateien ebenso wie Suchfunktionalitäten.

In der Vergangenheit wurden von Nutzern des klägerischen Dienstes mehrfach Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Material hochgeladen. Dabei handelt es sich u.a. um digitalisierte Filme, bezüglich derer die Nutzungsrechte auf die Antragstellerin übertragen worden waren. Die Download-Links wurden im Internet an verschiedenen Stellen öffentlich bekannt gegeben. Auf sog. Link-Resources finden sich umfangreiche Sammlungen von links, mit denen u.a. auch unter "R. S." gespeicherte Werke aufgefunden werden können.

Das LG Düsseldorf hat unter weitgehender Bestätigung einer Beschlussverfügung vom 9.6.2009 die Antragsgegnerin mit Urteil vom 9.9.2009 verurteilt, es zu unterlassen, die Filme "An American Crime", "My name is Bruce", "The Fall", "Eagle vs. Shark", "Unter der Sonne Australiens" (Originaltitel "Romulus, my Father") und "Insomnia" im Internet, insb. über von der Antragsgegnerin betriebenen Server für das Internetangebot www.R.com vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, jedoch nur soweit die Filmdateien mit einem Dateinamen, welche den Titel des Films enthält, auf den Servern der Antragsgegnerin gespeichert sind, oder soweit bei Eingabe des Filmtitels in der Suchanfrage in den Linksammlungen www.r.org, www.r.com, www.r.-s.com, a.com oder o.tv Hyperlinks ausgeworfen werden, die auf die Filmdateien verweisen, welche auf den Servern der Antragsgegnerin gespeichert sind, oder soweit bei Eingabe des Filmtitels in die Suchmaschine Google Hyperlinks ausgeworfen werden, die auf die Filmdateien verweisen, welche auf den Servern der Antragsgegnerin gespeichert sind.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Abänderung des am 9.9.2009 verkündeten Urteils des LG Düsseldorf - Aktenzeichen 12 O 221/09 - zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass im einleitenden Teil seines Antrags das Wort "insb." hinter dem Wort "Server" erscheinen solle.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zweiter Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

B. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da es der Antragstellerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihr ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG i.V.m. § 19a UrhG gegen die Antragsgegnerin zusteht.

Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in § 97 Abs. 1 UrhG den Anspruchssteller (von Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auf., § 97 Rz. 2), hier also die Antragstellerin. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ihre Aktivlegitimation durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführer der Antragstellerin (Anlage Ast 19) glaubhaft gemacht hat. Die Antragstellerin hat auch eine Rechtsverletzung i.S.d. § 97 UrhG glaubhaft gemacht, da unstreitig über den Internetdienst der Antragsgegnerin illegal Kopien der streitgegenständlichen Filme zum Download angeboten werden. Dadurch, dass dies durch die Zur-Verfügung-Stellung der technischen Vorauss...

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