Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 15.07.2014; Aktenzeichen 7 O 202/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 15.7.2014 verkündete Urteil des LG Wuppertal - Az. 7 O 202/14 - abgeändert.
Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, seinen gesamten Bedarf an Bieren von einem anderen Getränkefachgroßhändler oder einer anderen Verkaufsstelle als der Verfügungsklägerin, für die Gaststätte "...", zu beziehen und dort zum Ausschank oder Verkauf zu bringen bzw. bringen zu lassen.
II. Dem Verfügungsbeklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatz- oder wahlweise eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.
III. Die Kosten des Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.
IV. Wert des Berufungsverfahrens: 20.000 EUR.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin, eine in S. ansässige Getränke-Großhändlerin, nimmt den Verfügungsbeklagten aus einer zu ihren Gunsten eingetragenen beschränkt persönlichen Grunddienstbarkeit an dem Grundstück X. Straße in I. auf Unterlassung in Anspruch.
Der Inhalt der am 13.3.2014 beurkundeten und am 21.3.2014 in das Grundbuch (AG Mettmann, Grundbuch...) eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit lautet wie folgt:
"Ausschank- und Vertreibungsverbot für Getränke jeglicher Art sowie Gast-, Schankwirtschaft, Hotel-, Kantinen-, Flaschenbierverkäufe und Getränkedepotverbot".
Der Verfügungsbeklagte hat mit Pachtvertrag vom 7.4.2013 von der Grundstückseigentümerin L. Räumlichkeiten in dem Objekt X. Straße in I. zum Betrieb einer Gastronomie gepachtet. § 12 des Pachtvertrages enthält folgende Vereinbarung:
"Die Getränkebezugsverpflichtung des Verpächters wird vom Pächter übernommen... Der Pächter verpflichtet sich..., gegenüber dem Verpächter diesen von jeder Art von Schadensersatzansprüchen, die aus einer Verletzung der Getränkebezugsverpflichtung dem Getränkelieferanten/der Brauerei gegenüber dem Verpächter entstehen könnten, freizustellen."
Wegen weiterer Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 1 zur Berufungsschrift Bezug genommen.
Die Verpächterin hatte mit der Verfügungsklägerin am 28.10.2008 einen Zuschuss- und Getränkelieferungsvertrag für die Absatzstätte "...", X. Straße in I. geschlossen, in dem sie sich für die Dauer von 10 Jahren verpflichtete, den gesamten Bedarf an Fass- und Flaschenbieren ausschließlich bei der Verfügungsklägerin zu beziehen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Zuschuss- und Getränkelieferungsvertrag vom 28.10.2008 (Bl. 187 ff. GA) Bezug genommen.
Ab Ende Mai 2014 bezieht der Verfügungsbeklagte seinen Bedarf an Fass- und Flaschenbieren nicht mehr bei der Verfügungsklägerin, sondern bei Drittlieferanten.
Die Verfügungsklägerin beantragte daher beim LG Wuppertal den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, dass dem Verfügungsbeklagten aufgegeben wird, den Drittbezug zu unterlassen.
Mit dem am 15.7.2014 verkündeten Urteil hat das LG Wuppertal den Antrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen. Die Geltendmachung der Rechte aus der Grunddienstbarkeit verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, weil die in § 12 des Pachtvertrages vereinbarte Übernahme der Bezugsverpflichtung durch den Verfügungsbeklagten sittenwidrig sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Verfügungsklägerin mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie weiterhin den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung begehrt.
Der Verfügungsbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
II. Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin ist begründet.
Die Verfügungsklägerin kann von dem Verfügungsbeklagten beanspruchen, dass er es unterlässt, seinen gesamten Bedarf an Bieren von einem anderen Getränkefachgroßhändler oder einer anderen Verkaufsstelle als von ihr - der Verfügungsklägerin - für die Gaststätte "...", X. Straße,... I., zu beziehen oder dort zum Ausschank oder Verkauf zu bringen bzw. bringen zu lassen.
Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung sind erfüllt. Die Verfügungsklägerin hat das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht (§§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO).
1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin folgt aus §§ 1090 Abs. 2, 1027, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Wird hiernach eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so kann der aus der Grunddienstbarkeit Berechtigte den Störer aus § 1004 BGB auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Verfügungsbeklagte hat als Handlungsstörer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die auf dem Grundstück X. Straße in... I. lastende beschränkt persönliche Dienstbarkeit verstoßen, weil er ab Ende Mai 2014 das Bier für die von ihm betriebene Gaststätte nicht mehr bei der Verfügungsklägerin sondern von Drittlieferanten bezogen hat.
a. Die vorliegen...