Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 11.01.2008; Aktenzeichen 1 O 251/07) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 2. Dezember 2008 wird aufrechterhalten mit der berichtigenden Maßgabe, dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.01.2008 (1 O 251/07) zurückgewiesen wird.
Auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in selbiger Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung.
Die Klägerin hat mit der Beklagten seit Dezember 1999 einen Vertrag über eine private Unfallversicherung geschlossen, dem die allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten zugrunde liegen, die den AUB 94 entsprechen.
Die Klägerin wurde bei einer Veranstaltung am 19.06.2004 in W.-O. von einer Zecke gebissen; sofort nach Erkennen wurde die Zecke von einem anwesenden Arzt begutachtet und sodann von einem anwesenden Pfleger entfernt. Wenige Tage später wurde von einem Arzt der Verdacht auf das Vorliegen einer Borreliose geäußert. Zwischenzeitlich leidet die Klägerin u.a. an dem sogenannten Sjögren-Sydrom. Mit Schreiben vom 17.09.2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie leide aufgrund des Zeckenbisses an einer Borreliose-Infektion. Ausweislich eines Briefs des Chefarztes Dr. E. einer Klinik für Neurologie und zugleich akademisches Lehrkrankenhaus der R. A. vom 22.09.2004 (Bl. 160 ff. GA) wurde die Klägerin am 26.07.2004 mit Kopfschmerzen und Abgeschlagenheit dort stationär aufgenommen. Wegen des Verdachts auf eine Neuroborreliose führte die Klinik eine erneute, diesmal intravenöse Antibiose durch, um deren Fortführung bis zum 08.08.2004 sie bat, diagnostisch hätten sich keine Zellzahlenerhöhung und kein Nachweis von Borrelien-Antikörpern gezeigt. Als Diagnose wurde neben dem Verdacht auf Neuroborreliose (A 69.2) - zur Zeit austherapiert - ein postinfektiöses Erschöpfungssyndrom (F 32.0) sowie eine somatoforme Störung (F 45.0) angegeben. Unter dem 06.01.2005 (Bl. 163 GA) schrieb der Arzt für innere Medizin Prof. Dr. I. aus D. unter der Diagnose "aktive Borreliose", die von ihm durchgeführten Untersuchungen hätten einen unauffälligen serologischen Befund bezüglich der Borreliose ergeben, der Lymphozytentransformationstest gegen Borreilen-Antigene sei jedoch deutlich positiv gewesen, so dass von einer aktiven Borreliose auszugehen sei. Er hielt die erneute Gabe von R. für dringend erforderlich. Nach seinen Erfahrungen habe sich in solchen Situationen eine 28-Tage-Kur bewährt. Die Therapie wurde durchgeführt. Mit Arztbrief des Chefarztes der Abteilung für innere Medizin des Städtischen Krankenhauses H. vom 21.02.2005 Dr. M. (GA Bl. 170 f.) mit der aktuellen Behandlungsdiagnose Verdacht auf Sjögren-Sydrom, Post-Lyme-Disease, Neuroborreliose nach Zeckenbiss heißt es, die vierwöchige R.-Therapie sei dort wegen der ausgeprägten Symptomatik durchgeführt worden, obwohl schulmedizinisch keine Therapie-Indikation bestanden habe. Eine klinische Besserung habe dies nicht gebracht. Er stellte einer Rheumaklinik in A. die Klägerin nun zur Überprüfung der Diagnose "Rheumakaktor-negatives Sjögren-Syndrom" vor, falls auch diese Diagnose sich nicht bestätige, sehe er als einzige Differenzialdiagnose nur noch ein Konversionssyndrom. Unter dem 8.03.2005 antwortete der Dermatologe Prof. Dr. G. dieser Rheumaklinik (Bl. 172 f. GA) dem Chefarzt Dr. M. unter den angegebenen Diagnosen "Sicca-Syndrom (Augen und Mund), rethropatellarer Knorpelschaden links, Zustand nach Borreliose mit Erythema Migrans (7/2004), Großzehengrundgelenksarthrose beidseits", labormedizinisch hätten sich keine Entzündungszeichen gezeigt, Imungloboline seien normal, antinukleäre Antikörper, SS-A- und SS-B-Antikörper seien nicht nachweisbar, ebenso wenig Rheumafaktoren, so dass der vordiagnostisch gefundene SS-B-Antikörper nicht plausibel sei. Anhaltspunkte für eine entzündliche Genese hätten sich nicht ergeben. Unter dem 21.04.2005 schrieb wiederum der Chefarzt Dr. M. des Städtischen Krankenhauses H. an den Arzt Dr. W.-N. (Bl. 170 f. GA) unter Angabe einer aktuellen Behandlungsdiagnose "Verdacht auf Konversationssympthomatik, Zustand nach Neuroborreliose 7/04, Sicca-Syndrom", die Möglichkeit einer Konversionssymptomatik werde von der Klägerin nach wie vor nicht für möglich gehalten, sie fühle sich auf die Psychoschiene abgeschoben. Er bat um eine fachärztliche Prüfung, ob eine Konversionssymptomatik vorliege.
Die Klägerin trägt vor, als Folge des Zeckenbisses habe sie eine Borrelliose-Infektion, ein Sjögren-Syndrom, Hirnschädigungen, Störungen der kognitiven Leistungsfähigkeit und eine anhaltende depressive Reaktion bei Anpassungsstörung sowie weitere Störungen, wegen derer im Einze...