Leitsatz (amtlich)
Zur Haftung des gewerblichen Mieters für die Folgen eines in seinen Mieträumen entstandenen Brandes, wenn die Brandursache ungeklärt ist und der Brandschaden beim Wohnungsmieter desselben Hauses eintritt.
Normenkette
BGB § 906 Abs. 2, § S. 2
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 18.06.2002; Aktenzeichen 6 O 477/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 18.6.2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2) aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist die Hausratversicherung eines Herrn T. (nachfolgend Versicherungsnehmer genannt), der in der 5. Etage des Hauses F. Straße in D. als Mieter wohnt. Die Kellerräume des Hauses F.-Straße 10 oder 12 waren an die Beklagte zu 2) als Lagerräume vermietet. Am 22.10.1999 entstand in den Lagerräumen der Beklagten zu 2) ein Brand, der sich in dem Bereich der Müllcontainer entzündete und auf das gesamte Haus übergriff. Die Bewohner des Hauses mussten evakuiert werden. Es entstand ein erheblicher Sachschaden. Auch in der Wohnung des Versicherungsnehmers zerstörte oder beschädigte das Rauchgas Gegenstände des Versicherungsnehmers. Daraufhin leistete die Klägerin an den Versicherungsnehmer einen Betrag von 35.508,76 DM (davon 3.508,76 DM für die Erstattung eines Sachverständigengutachtens).
Im Rahmen des strafgerichtlichen Verfahrens, welches sich gegen den bei der Beklagten zu 2) als Lageristen angestellten Beklagten zu 1) richtete und das mit einem Freispruch des Beklagten zu 1) endete, stellte das Schöffengericht Düsseldorf (Az.: 108 I Ls 111 Js 51/00 AG Düsseldorf) nach Anhörung von Zeugen und Einholung eines Brandsachverständigengutachtens fest, dass für die Entstehung des Brandes eine Vielzahl von Brandursachen in Betracht käme. Es sei weder zu klären, ob der Brand durch eine Zigarette ausgelöst noch ob diese von dem Beklagten zu 1) in den Müllcontainer geworfen oder sich in den Kartons befunden habe, die in dem Container verstaut worden seien. Es sei nicht einmal auszuschließen, dass der brandverursachende Gegenstand nicht bereits Stunden zuvor in den Keller gelangt sei. Auch sei möglich, dass andere Personen den Lagerraum betreten hätten, da die Tür zum Lagerraum nicht immer abgeschlossen gewesen sei. Dieser Begründung hat sich das LG im vorliegenden Verfahren in Bezug auf den Beklagten zu 1) angeschlossen und die Klage gegen diesen rechtskräftig abgewiesen.
In Bezug auf die Beklagte zu 2) hat das LG demgegenüber in seiner angefochtenen Entscheidung die Rechtsansicht vertreten, dass die Beklagte zu 2) der Klägerin aus einer entspr. Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB für den dem Versicherungsnehmer der Klägerin entstandenen Schaden hafte, weil die durch das Feuer entstehenden Rauchgase und Rußpartikel sowie Hitzeeinwirkungen eine wesentliche Beeinträchtigung darstellten, die der Versicherungsnehmer nicht entschädigungslos hinnehmen müsse, zumal der Versicherungsnehmer von dem Brand in den von der Beklagten zu 2) angemieteten Kellerräumen keine Kenntnis gehabt habe. Auf diese Bestimmung könne sich nicht nur der Eigentümer, sondern auch der zu einer Abwehrklage berechtigte Besitzer berufen. Die Regelung könne auch auf das Verhältnis mehrerer Mieter verschiedener Stockwerke untereinander herangezogen werden. Insoweit bestehe kein Erfordernis einer Mehrheit von Grundstücken. Durch Teil- und Grundurteil vom 18.6.2002, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG demgemäß die Klage gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Beklagten zu 2), mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin, dass die Vorschrift des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog nicht auf Fälle angewendet werden könne, in denen der Brand durch irgendeinen unbekannten Dritten entstanden sei. Soweit auch der Besitz von dem Schutz des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst würde, könne sich dies nur auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beziehen. Weiterhin fielen die geltend gemachten Schäden des Versicherungsnehmers am Eigentum nicht unter den Ausgleichsanspruch des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Informationszwecken beigezogene und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Strafakte (Erstakte nebst Sonderheft Lichtbildmappe) des Schöffengerichts Düsseldorf (Az. 108 I Ls 111 Js 51/00 AG Düsseldorf).
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) hat keinen Erfolg.
Mit Recht hat das LG die Voraussetzungen eines auf die Klägerin übergegangenen (§ 67 VVG) nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs in anal...