Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 15.12.1987; Aktenzeichen 1 O 326/86) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 15. Dezember 1987 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1985 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückabtretung der Rechte aus der bei der V. L. in H. (Versicherungs-Schein-Nr.: …) abgeschlossenen Lebensversicherung und Rückgabe des Versicherungsscheins.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte war mit der Tochter des Klägers verheiratet. Die Ehe ist seit Januar 1987 rechtskräftig geschieden.
Der Beklagte nahm am 23. Januar 1979 bei der B. ein Darlehen über 20.000 DM auf. Das Darlehen sollte 15 Jahre (bis zum 1. Februar 1994) tilgungsfrei sein. Es war mit (anfänglich) 6,75 % zu verzinsen. Die Zinsen waren monatlich zu zahlen. Die Tochter des Klägers verbürgte sich für den Kredit, der ferner durch Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung an die Bank gesichert wurde 1980 erwarben die Eheleute eine Eigentumswohnung, zu deren Finanzierung der Kläger Bausparverträge zur Verfügung gestellt hatte. Dem Beklagten fiel es schwer, die laufenden Kosten zu tragen. Der Kläger zahlte 20.000 DM zur Ablösung des Kredits bei der B. und ließ sich die Rechte aus der Lebensversicherung abtreten. Zinsen an ihn waren nicht zu zahlen.
Im Mai 1984 trennten sich die Ehegatten. Die Eigentumswohnung wurde im April 1985 veräußert. Der überwiegende Teil des Veräußerungserlöses floß der Tochter des Klägers zu. Dieser kündigte, nachdem er bereits einen Mahnbescheid über 20.000 DM nebst Zinsen erwirkt hatte, mit Schreiben vom 13. August 1985 das von ihm so bezeichnete Darlehen zum 30. November 1985.
Der Kläger hat geltend gemacht, als er dem Beklagten 20.000 DM zur Ablösung des Kredits zur Verfügung gestellt habe, habe es sich um die Gewährung eines Darlehens gehandelt, das nunmehr zur Rückzahlung fällig sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 20.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 8. Dezember 1985 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger habe auf eine Rückzahlung verzichtet, er müsse sich zumindest 5.500 DM anrechnen lassen. Die ungleichmäßige Verteilung des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf der Eigentumswohnung sei in Betracht zu ziehen. Jedenfalls vor dem 1. Februar 1994 könne der Kläger eine Rückzahlung nicht verlangen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 15. Dezember 1987 die Klage (als derzeit unbegründet) abgewiesen. Es hat angeführt, der Kläger habe dem Beklagten zwar ein Darlehen über 20.000 DM gewährt; dieser sei jedoch vor dem 1. Februar 1994 zu einer Rückzahlung nicht verpflichtet. Die Scheidung der Ehe des Beklagten mit der Tochter des Klägers führe nicht dazu, daß diesem ein Kündigungsrecht zustehe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
Der Kläger macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei er infolge des Scheiterns der Ehe zur Kündigung des Darlehens berechtigt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 20.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1985 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, jedenfalls vor dem 1. Februar 1994 nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Ergänzend beruft er sich darauf, er brauche nur Zug um Zug wegen Rückübertragung der Rechte aus der Lebensversicherung zu zahlen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässigen Berufung ist mit der Maßgabe stattzugeben, daß der Beklagte zur Zahlung des geforderten Betrags Zug um Zug gegen Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung und Aushändigung der Versicherungspolice zu verurteilen ist.
I.
1.) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß der Kläger dem Beklagten ein Darlehen (§ 607 BGB) gewährt hat.
2.) Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß die finanziellen Verhältnisse des Beklagten und seiner Familie Ende 1980 beengt waren. Der Beklagte hatte am 23. Januar 1979 bei der B. in W. einen Kredit über 20.000 DM aufgenommen, für den sich seine Ehefrau, die Tochter des Klägers, verbürgt hatte. Die Laufzeit des Kredits war mit 15 Jahren vereinbart. Eine ratenweise Rückzahlung war nicht vorgesehen. Die Zinsen wurden mit 6,75 % festgesetzt, sollten jedoch variabel sein (sie beliefen sich danach anfänglich auf 112,50 DM monatlich). Der Kredit wurde durch einen zwischen dem Beklagten und der V. L. abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag über 20...