Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbung mit "offiziellem" Status - "strategische Partner"

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 18.06.2009; Aktenzeichen 21 S 454/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 18.6.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers gehört die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen. Ihm gehören über 1600 Mitglieder an, darunter alle Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und etwa 400 Verbände.

Die unter dem Namen "B." gegründete Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse, sie gehört zu den Betriebskrankenkassen. Im Rahmen ihres Internetauftritts bezeichnete sie sich als "offizielle Krankenkasse der Deutschen Olympiamannschaft". Ausweislich des als Anlage B 1 in Kopie vorgelegten "Lizenz-Partnerschafts-Vertrag" vom 20.5.2008 mit der D. S. GmbH, die für den D. O. S. die Olympische Bezeichnung in der Bundesrepublik Deutschland vermarktet, ist sie "strategischer Partner" des D. O. S.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 5.8.2008 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Bezeichnung "offizielle Krankenkasse der Deutschen Oympiamannschaft" erwecke den unzutreffenden und daher irreführenden Eindruck, sämtliche Mitglieder der deutschen Olympiamannschaft seien bei der Beklagten versichert. Die Beklagte wies die Abmahnung mit der Begründung zurück, die Bezeichnung erwecke nicht den Eindruck, sämtliche Mitglieder der deutschen Olympiamannschaft seien bei ihr versichert. Die Bezeichnung drücke nur ihre Partnerschaft mit dem D. O. S. aus, sie sei mit der eines "offiziellen Lieferanten der deutschen Olympiamannschaft" vergleichbar.

Die Klägerin hat daraufhin Klage eingereicht und zu ihrer Begründung in der Klageschrift vorgetragen, die Bezeichnung "Offizielle Krankenkasse der Deutschen Olympiamannschaft" sei irreführend, sie erwecke den Eindruck, alle Olympiateilnehmer oder jedenfalls der weit überwiegende Teil der Olympiateilnehmer sei Mitglied in der Krankenkasse. Die Angabe sei objektiv falsch, nach ihren eigenen Angaben habe die Beklagte keinerlei Beziehungen zur deutschen Olympiamannschaft. Ihre Beziehungen zu "Olympia" erschöpften sich darin, dass sie als Lizenzpartner der D. S. die olympischen Symbole produktexklusiv nutzen könne.

Das LG hat der Beklagten antragsgemäß die Verwendung der Bezeichnung "offizielle Krankenkasse der Deutschen Olympiamannschaft" untersagt und sie zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, verstehe die Bezeichnung "offizielle Krankenkasse der deutschen Olympiamannschaft dahingehend, alle Mitglieder der Deutschen Olympiamannschaft seien bei der Beklagten versichert. Die Formulierung "offizielle Krankenkasse" lege einen über eine bloße Werbebeziehung hinausgehende Verbindung nahe, insbesondere das Wort "offiziell" erwecke den Eindruck die Mitglieder der Olympiamannschaft seien quasi "von Amts wegen" bei der Beklagten versichert. Diese Fehlvorstellung sei auch relevant, eine solche Krankenkasse erscheine dem Verbraucher als von öffentlicher Seite als besonders zuverlässig und leistungsstark eingestuft.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründeten Berufung.

Die Beklagte trägt vor, das LG habe sich nicht hinreichend mit der der Situation angemessenen Aufmerksamkeit befasst und deswegen zu Unrecht eine Irreführung bejaht. Der Krankenversicherungsschutz sei kein Gut, das gleichsam täglich "im Vorbeigehen" vom Verbraucher eingekauft werde. Der mit dem Thema Krankenversicherung beschäftigte Verbraucher werde der Werbung daher eine erhöhte Aufmerksamkeit entgegenbringen. Auch sei die Aussage inhaltlich korrekt, sie entspreche der Vertragslage. Eine Qualifizierung einer objektiv richtigen Aussage als irreführend sei nur bei einer erhöhten Irreführungsquote möglich. Zudem habe das LG die Verkehrserwartung nicht selbst beurteilen dürfen, sondern hätte das von ihr angebotene Sachverständigengutachten einholen müssen. Die erforderliche Sachkunde der Kammer sei nicht dargelegt, auch gehörten beihilfeberechtigte Richter gerade nicht zu dem von einer gesetzlichen Krankenversicherung angesprochen Personenkreis.

Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Düsseldorf vom 23.4.2009, Az: 37 O 128/08, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das LG habe in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher abgestellt. Davon, dass dieser Krankenversicherungsschutz "im Vorübergehen" einkaufe, spr...

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