Tenor
I. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 4. März 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund - 8 O 2/20 Kart - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. März 2020 abgeändert. Die einstweilige Verfügung vom 12. Februar 2020 wird aufgehoben, und der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.
II. Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz und des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 500.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Verfügungskläger (fortan: Kläger) sind Schäferhundvereine aus ..., ... und den .... Sie sind in der Rassehundzüchtung und im Rassehundesport tätig und organisieren Zuchtschauen und Leistungswettbewerbe sowie Zuchtzulassungsprüfungen für Deutsche Schäferhunde. Die Kläger gehören der X. an, einem internationalen Dachverband von Schäferhundvereinen (Weltrasseverband) mit 96 Mitgliedsvereinen aus 89 Ländern. (Gründungs-)Mitglied der X. ist auch der T., einer der ältesten Hundezuchtvereine Deutschlands. Gemäß § 3 seiner Satzung (Anlage AG 12) bestimmt der T. den Rassestandard für den Deutschen Schäferhund, hält die Zuchtbuchhoheit, überwacht Zucht, Aufzucht, Haltung und Ausbildung von Deutschen Schäferhunden und bildet Richter, die bei Veranstaltungen und Wettbewerben Rasse und Leistungen von Schäferhunden bewerten und entsprechende Zertifikate erteilen, aus und lässt sie zu (T.-Richter). Die von T-Richtern gerichteten und für die Rassezucht zugelassenen Hunde sind im Ergebnis mehr wert und teurer verkäuflich als von anderen Richtern gerichtete Hunde (GA 262).
Der Verfügungsbeklagte (fortan: Beklagter) ist ein rasseübergreifender deutscher Dachverband von Hundevereinen mit 175 Mitgliedsvereinen. Er gehört als einziges deutsches Mitglied dem Weltverband G. an, der mit 99 Mitglieds- und Partnerländern der größte rasseübergreifende internationale Dachverband von Hundevereinen ist. Der Beklagte überwacht das G./W.-kontrollierte Zuchtgeschehen und den Hundesport in seinen Mitgliedsvereinen und vertritt das in ihm organisierte deutsche Hundewesen in der G.. Die G., der Beklagte und andere G.-Mitglieder organisieren ebenfalls Zuchtschauen und Leistungswettbewerbe sowie Zuchtzulassungsprüfungen. Der T. ist auch Mitglied des Beklagten und damit mittelbar der G.. Er ist auf der Grundlage der Regelwerke der G. und des Beklagten berechtigt, bei diesen Veranstaltungen G./W.-anerkannte Ahnentafeln und Leistungsnachweise auszustellen. Ebenso wie der T. sind auch etwa 60 andere Mitgliedsvereine der X. gleichzeitig Mitglied des jeweils nationalen G.-Verbands. Die Kläger sind weder selbst Mitglied der G. noch sind sie Mitglied der in ihren Ländern aktiven nationalen G.-Dachverbände; auch die X. ist nicht Mitglied der G..
Die G. erlaubt den von ihren Mitgliedern ausgebildeten und zugelassenen Hunderichtern die Tätigkeit bei Veranstaltungen und Wettbewerben von Nichtmitgliedern nur dann (und erkennt die Bewertungsergebnisse nur dann an), wenn ein Kooperationsabkommen zwischen ihr und dem Nichtmitglied besteht. Nach Ziff. 11.2 lit. a des Reglements für Ausstellungsrichter der G. (Anlage ASt 29) darf ein G.-Ausstellungsrichter nur auf Ausstellungen von G.-Mitgliedern oder -Vertragspartnern tätig sein. Auch nach Ziff. 7.2 lit. a der G.-Bestimmungen für IPO(jetzt: IGP = Internationale Gebrauchshundeprüfungsordnung)-Leistungsrichter (Anlage ASt 30) darf ein IPO(jetzt: IGP)-Leistungsrichter der G. nur bei Wettbewerben von G.-Mitgliedern oder -Vertragspartnern richten. Ein solches Kooperationsabkommen bestand seit 2005 auch mit der X., sodass auch Mitgliedsvereine der X., die - wie die Kläger - nicht Mitglied der G. sind, als sogenannte "kooperierende Vereine" T.-Richter bei ihren Veranstaltungen und Wettbewerben einsetzen konnten, deren Bewertungsergebnisse dann auch von der G. anerkannt wurden. Die G. kündigte das zuletzt gültige Kooperationsabkommen aus dem Jahr 2013 (Anlage ASt 6) im November 2017 mit Wirkung zum 10. Mai 2018 (Anlage ASt 18), duldete allerdings aufgrund einer zunächst bis zum 1. Juni 2019 und dann bis zum 31. Dezember 2019 gewährten Frist die Verwendung von T.-Richtern bei Veranstaltungen und Wettbewerben von X.-Mitgliedern. Zu einem neuen Kooperationsabkommen zwischen G. und X. kam es trotz intensiver Diskussionen nicht.
Der Beklagte ist gemäß § 3 Ziff. 1.13 lit. a seiner Satzung (Anlage ASt 28) an das Regelwerk der G. gebunden und hat sich auch eigene, diesem entsprechende Regularien gegeben. Nach § 12 der W.-Rahmenordnung für Richter im Sport (Anlage ASt 10) darf ein - vom Beklagten jeweils freizugebender - Richter-Einsatz im Ausland außerhalb der G. nur bei Vereinen erfolgen, die dem ... Kennel Club und dem ... Kennel Club - beides nationale Dachverbände, mit denen die G. Kooperationsabkommen unterhält - angehören. Gemäß § 10 der W.-Zuchtrichter-Ordnung (Anlage ASt 11) dürfen Zuchtrichter nur auf Ausstellungen tätig werden, die vom W. und/oder der G. anerkannt sind oder von solchen Org...