Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 7 O 29/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.12.2018 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach (Az. 7 O 29/18) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Streithelferin, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte bzw. die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz eines Transportschadens in Anspruch.
Die Beklagte erhielt von der Firma A1.-GmbH den Auftrag zur Durchführung eines Transportes von dem Lager der Firma A.-Center in Mönchengladbach zu verschiedenen Empfängerinnen in Deutschland und Frankreich. Ein Teil der Sendung, 147 Kartons mit seinem Sendungsgewicht von 721,40 Kilogramm, war für die Empfängerin B. in Frankreich bestimmt. Die Beklagte führte den Transport nicht selbst durch, sondern beauftragte die Firma C.-GmbH (im Folgenden: Streithelferin). Diese holte am 17.10.2016 das Sendungsgut am Lager der Firma A2.-GmbH in Mönchengladbach ab. Bei Ankunft des Transportfahrzeuges bei der Firma B. am 18.10.2016 stellte sich heraus, dass sich die 147 Kartons nicht mehr auf der Ladefläche befanden. Vorprozessual leistete die Beklagte an die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte 7.526,89 EUR als Regelhaftung nach der CMR. Die Klägerin macht den verbleibenden Schaden nach einem ursprünglichen Warenwert von 29.520,12 EUR abzgl. der geleisteten Zahlung geltend.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass qualifiziertes Verschulden in Form einer fehlerhaften Schnittstellenkontrolle durch eine unzureichende Ausgangskontrolle im Lager der Streithelferin als Schadensursache in Betracht komme. Es sei zweifelhaft, ob sich die Ware in dem Auflieger befunden habe, da nur die für B. bestimmte Ware von dem Diebstahl betroffen gewesen sei, obwohl zahlreiche andere Ware in dem Aufleger gewesen seien. Habe sich das Transportgut nicht in dem Auflieger befunden, sei die Beklagte jede Erklärung für die Umstände des Verlustes schuldig geblieben. Auch ergebe sich, dass die hintere Tür des Planen-Aufliegers nicht verschlossen und die seitliche Plane nicht beschädigt gewesen sei.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 21.993,23 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage mit Urteil vom 28.12.2018, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung und der gestellten Anträge gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Beklagte bzw. ihre Streithelferin hafte qualifiziert, da die Beklagtenseite nicht nachgewiesen habe, dass sich das Sendungsgut im Zeitpunkt des Diebstahlsereignisses auf dem Lkw befunden habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der durch ihre Streithelferin eingelegten Berufung. Die Streithelferin trägt vor, sie habe mit Schriftsatz vom 14.08.2018 vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der Fahrer des Lkw das Transportgut am 17.10.2016 um 17:05 Uhr übernommen und bis zu dem Parkplatz in Mons, Belgien, transportiert habe. Die vom Landgericht in Bezug genommene BGH-Entscheidung I ZR 146/05 trage das Ergebnis nicht. Wären die Türen des Aufliegers mit einem Schloss verriegelt gewesen, hätte dies den Diebstahl nicht verhindert, da es sich um einen Planen-Lkw gehandelt habe. Die Tour sei sorgfältig geplant gewesen. Der Rastplatz sei nicht besonders diebstahlsgefährdet.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28.12.2018 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags als zutreffend und macht geltend, dass das Nichtverschließen der Portaltüren des Lkw schon qualifiziertes Verschulden begründe.
Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
II. Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte über den Anspruch aus Art. 17 Abs. 1, 23, 25 CMR hinaus, der vorliegend nicht im Streit steht, kein weitergehender Schadensersatzanspruch zu, da die Beklagte nicht nach Art. 29 CMR qualifiziert haftet. Eine qualifizierte Haftung ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts weder aus einem Organisationsverschulden der Beklagten bzw. ihrer Streithelferin, noch daraus, dass die Portaltüren des verwendeten Planen-Aufliegers zum Zeitpunkt des Verlusts des Transportgutes nicht verschlossen waren.
1. Grundsätzlich trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Anspruchsgegner ein qualifiziertes Verschulden anzulasten ist. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt der Anspruchsteller bereits dann, wenn sein Klagevo...