Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 63/19) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2019 - Az. 12 O 63/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen bleibt der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein und gemäß § 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen. Die Beklagte ist die deutsche Niederlassung der französischen Bank RCI Banque S.A. Sie vertreibt unter der firmenmäßigen Bezeichnung "Renault Bank" verschiedene Finanzprodukte und vermietet zudem Batterien für Renault-Elektrofahrzeuge an Kunden, die ein Renault-Elektrofahrzeug kaufen oder leasen, die Batterie - ggf. aufgrund ihrer beschränkten Lebensdauer - jedoch nicht erwerben, sondern mieten möchten.
Bei Abschluss eines Mietvertrages für eine Batterie zum Antrieb eines Renault- Elektrofahrzeugs verwendet die Beklagte die "Allgemeinen Batterie-Mietbedingungen (unbefristeter Mietvertrag)" (Anlage K 3, im Folgenden als "Allgemeine Mietbedingungen" bezeichnet). Ziffer XVI. der Allgemeinen Mietbedingungen enthält unter der Überschrift "Folgen der Beendigung der Leistungserbringung" die folgende Klausel:
"Im Falle der außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin die Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14-tägiger Frist vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen. Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt hiervon unberührt."
Ziffer XVIII der Allgemeinen Mietbedingungen regelt die Vertragsbeendigung durch Kündigung des Batterie-Mietvertrages, einschließlich des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund (Ziffer XVIII Nr. 4, außerordentliche Kündigung).
Mit seinem am 11. Dezember 2019 verkündeten Urteil (BI. 99 ff. GA), auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen erster Instanz Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf der Beklagten gegen Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen bei der Vermietung von Batterien an Verbraucher die oben zitierte und/oder inhaltsgleiche Bestimmung zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung derartiger Verträge darauf zu berufen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und §§ 858 Abs. 1, 854 Abs. 1 BGB zu. Durch das von der streitgegenständlichen Klausel geregelte Unterbinden der Wiederauflademöglichkeit einer gemieteten Batterie nach Vertragskündigung lasse sich die Beklagte ein Recht einräumen, das von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbildes des Besitzschutzes abweiche und den Verbraucher unangemessen benachteilige. Denn das der Beklagten durch die streitgegenständliche Klausel - bei der es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele - eingeräumte Recht stelle eine sonstige Beeinträchtigung oder Verhinderung der tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne einer Besitzstörung gemäß § 858 Abs. 1 BGB dar, für die keine gesetzliche Gestattung bestehe. Das durch die Klausel vorbehaltene Unterbinden der Wiederauflademöglichkeit stelle eine sonstige Beeinträchtigung oder Verhinderung der tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne einer Besitzstörung dar, weil der Verwendungsgegner bei der Unterbindung der Wiederauflademöglichkeit auf das bloße Innehaben der Sache beschränkt werde. Die einer Batterie innewohnende Funktion, Energie zu speichern und diese bei Bedarf wieder abzugeben, werde durch das Unterbinden vollständig vereitelt, und dem Verwendungsgegner werde damit jegliche Nutzungsmöglichkeit genommen. Dies manifestiere eine Besitzstörung, die unabhängig davon sei, ob dem Verwendungsgegner schuldrechtlich noch ein Recht zum Besitz oder ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zustehe. Durch die Klausel umgehe die Beklagte das gesetzliche Verbot der Selbstjustiz, indem sie den Besitz des Verwendungsgegners vollständig aushöhle, ohne dass sie sich auf eine gesetzliche Gestattung zu einem solchen besitzentziehenden Verhalten berufen könne.
Dies beeinträchtige die Interessen der betroffen...