Leitsatz (amtlich)
Die Besicherung einer fremden Schuld ist nicht nur dann entgeltlich, wenn der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an einen Dritten verspricht. Von der Schenkungsanfechtung freigestellt ist der Sicherungsnehmer auch dann, wenn er für die Zuwendung vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen Dritten erbracht hat, ohne hierzu gegenüber dem Sicherungsgeber verpflichtet gewesen zu sein. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Sicherungsnehmer und derjenige, der die ausgleichende Leistung erbracht hat, nicht personenidentisch sind, aber eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Normenkette
InsO § 134
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 21.05.2012; Aktenzeichen 15 O 235/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.5.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Streithelferin, trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte oder deren Streithelferin Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.
Gründe
A. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A (im Folgenden: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 23.1.2009 mit Beschluss vom 30.3.2009 eröffnet.
Die Schuldnerin hat an ihr gehörenden Eigentumswohnungen zur Sicherung eines ihrem Geschäftsführer von der Beklagten gewährten Darlehens eine Briefgrundschuld bestellt. Aus der Veräußerung der Eigentumswohnungen im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ist an die Beklagte ein Erlös i.H.v. 279.680,52 EUR ausgekehrt worden, dessen Rückgewähr zur Insolvenzmasse der Kläger im Wege der Insolvenzanfechtung bzw. nach den Vorschriften der ungerechtfertigter Bereicherung begehrt.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages nebst der gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen und hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage habe keinen Erfolg, weil dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch i.H.v. 279.680,52 EUR nebst Zinsen weder nach den Vorschriften der Insolvenzordnung noch nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zustehe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlich gestellten Klageantrag weiterverfolgt und dazu vorträgt:
Die Beklagte sei zur Auskehr des ihr zugeteilten Versteigerungserlöses verpflichtet. Die im Jahre 2007 erfolgte Grundschuldbestellung durch die Schuldnerin sei gem. § 134 InsO anfechtbar. Die Schuldnerin habe die Grundschuld der Streithelferin der Beklagten bestellt. Da die Streithelferin der Beklagten als Empfängerin der Leistung für diese keine Gegenleistung erbracht habe, habe es sich bei der Grundschuldbestellung um eine gem. § 134 InsO anfechtbare unentgeltliche Leistung der Schuldnerin gehandelt. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch richte sich gem. § 145 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 InsO gegen die Beklagte, nachdem deren Streithelferin ihr die von der Schuldnerin bestellte Grundschuld abgetreten habe.
Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen die Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte trägt dazu vor:
Sie sei originäre Zuwendungsempfängerin der von der Schuldnerin bestellten Grundschuld gewesen, weil ihre Streithelferin ihr diese -entgegen der Ansicht des LG- wirksam im Voraus abgetreten habe. Auch ohne eine wirksame Vorausabtretung sei sie als eigentliche Zuwendungsempfängerin anzusehen, da die Grundschuld ihr auf Grund der mit ihrer Streithelferin getroffenen Treuhandabrede wirtschaftlich zuzuordnen sei. Die Voraussetzungen des § 145 Abs. 2 InsO lägen nicht vor.
B. Die zulässige Berufung des Klägers hat aus den in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörterten Gründen des Senatsbeschlusses vom 30.9.2013 in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG seine Klage auf Zahlung von 279.680,52 EUR nebst Zinsen abgewiesen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger weder nach den Vorschriften der Insolvenzordnung noch nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zu.
I. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch gemäß den §§ 134, 143 Abs. 1 InsO zu. Die Beklagte ist zwar die (eine) geeignete Anfechtungsgegnerin, die Voraussetzungen für eine hier allein in Betracht kommende Anfechtung der Grundschuldbestellung gem. § 134 InsO liegen aber nicht vor.
1. Die Beklagte ist die richtige Anfechtungsgegnerin, weil sie aus dem Vermögen der Schuldnerin die von dieser am 7.3.2007 bewilligte Grundschuld an deren Eigentumswo...