Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 15.04.2016; Aktenzeichen 10 O 453/09) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. April 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 09.03.2012 und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 EUR sowie Verdienstausfall in Höhe von 31.399,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.716,00 EUR seit dem 28.02.2012 sowie aus 5.683,82 EUR seit dem 26.05.2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der Stadtverwaltung A., von der Forderung bzgl. des Rettungswageneinsatzes vom 13.12.2007 in Höhe von 659,05 EUR sowie einer Forderung über Krankenbehandlungskosten einschließlich Vollstreckungskosten gegenüber der Evangelischen Krankenhaus … GmbH, … in einer Höhe von 14.514,14 EUR freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitergehenden materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger vorab die Kosten der Säumnis im Termin am 09.03.2012. Die übrigen Kosten dieser Instanz tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 83 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten als polnischer Haftpflichtversicherin eines in Polen zugelassenen Fahrzeugs Schmerzensgeld und materiellen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 12.12.2007, bei dem er als Beifahrer schwer verletzt wurde. Der Fahrer des Unfallfahrzeugs, Herr C., fuhr in alkoholisiertem Zustand auf der BAB 3 auf ein am Fahrbahnrand befindliches Gespann aus Abschleppwagen und dem abgeschleppten Fahrzeug auf. Der Kläger erlitt unter anderem eine Rippenserienfraktur rechts, einen Pneumothorax, ein Schädelhirntrauma mit einer Schädelbasisfraktur, eine akute respiratorische Insuffizienz und eine Antrum-Gastritis. Nach der Fahrt mit einem Rettungswagen, die Kosten in Höhe von 659,05 EUR verursachte, verblieb der Kläger nach intensivmedizinischer Betreuung bis zum 03.01.2008 noch bis zum 10.01.2008 im evangelischen Krankenhaus … bei Gesamtkosten in Höhe von 34.514,14 EUR (einschl. Kosten des Gerichtsvollziehers). Die Beklagte zahlte insgesamt 30.000,00 EUR unter Verrechnung von 10.000,00 EUR auf das Schmerzensgeld und 20.000,00 EUR auf die Behandlungskosten.
Der Kläger hat behauptet, unfallbedingt arbeitsunfähig zu sein, weil er dauerhaft unter einem chronischen Schmerzkomplex im Oberkörper leide und aufgrund eines Dauerschadens seine rechte Schulter und rechte obere Extremität nicht mehr hinreichend nutzen könne. Auch leide er unter einer psychischen Belastungsstörung aufgrund des Unfalls. Er hat daher neben der Freistellung von den Fahrt- und Behandlungskosten ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 EUR (Gesamtschmerzensgeld über 60.000,00 EUR), Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von insgesamt 25.716,00 EUR sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und zukünftige immaterielle Schäden klageweise geltend gemacht.
Die Beklagte hat hiergegen eingewandt, dass das Landgericht unzuständig und polnisches Recht anwendbar sei. Auch treffe den Kläger ein Mitverschulden, weil ihm der Alkoholkonsum des Fahrers nicht entgangen sein könne. Darüber hinaus sei der Kläger nicht angeschnallt gewesen. Zudem hätte sich der Kläger die Heilbehandlungskosten von einem in Polen bestehenden Fonds erstatten lassen könne. Schließlich hat die Beklagte Verjährung eingewendet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Anträge Bezug genommen.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten und Vernehmung des Klägers als Partei sowie Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft Duisburg mit dem Az. 383 Js 4/08 hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 15.000,00 EUR, Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von 4.283,36 EUR, die Freistellung von den Kosten der Behandlung sowie für die Fahrt im Rettungswagen zugesprochen und festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz zukünftiger weitergehender materieller und immaterieller Schäden verpflichtet ist. Die internationale Zuständigkeit des in ...