Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 13 O 377/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.06.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 377/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

1. 30.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar die Beklagten zu 1. und 2. ab dem 28.02.2013, und die Beklagte zu 3. ab dem 20.03.2013,

2. 5.025,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2013,

3. 87.726,38 EUR (= 110.226,38 EUR - 22.500,00 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

und zwar

a) die Beklagten zu 1. und 2.

- aus 22.500,00 EUR seit dem 28.02.2013 bis zum 03.08.2015 und

- aus 7.661,82 EUR (1.302,60 EUR + 3 × 2.1197,74 EUR) seit dem 28.02.2013 und

- aus je 2.119,74 EUR seit dem 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016 und 01.04.2016,

b) die Beklagte zu 3.

- aus 22.500,00 EUR seit dem 20.03.2013 bis zum 03.08.2015 und

- aus 9.781,56 EUR (7.661,82 EUR + 2.119,74 EUR) seit dem 20.03.2013 und

- aus je 2.119,74 EUR seit dem 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016 und 01.04.2016,

4. jeweils zum Monatsersten, beginnend ab dem 01.05.2016 eine monatliche Rente in Höhe von 2.119,74 EUR bis zum 01.01.2034

zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der am 07.01.1967 geborene Kläger macht Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend, der sich am 00.00.0000 in Düsseldorf im Kreuzungsbereich A.-Straße / B.-Straße ereignete.

Der Beklagte zu 1. fuhr mit dem bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten PKW des Beklagten zu 2. an der Kreuzung B.-Straße / A.-Straße von der B.-Straße bei Rotlicht über die Ampel und kollidierte mit dem Kläger, der auf seinem Motorrad ebenfalls in die Kreuzung eingefahren war. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er erlitt u.a. ein Schädel-Hirntrauma ersten Grades, umfangreiche Verletzungen im Brustbereich (Rippenserienfraktur links, Zwerchfellruptur und eine Hämato-/Pneumothorax beidseits) sowie Luxationen und Brüche an beiden Unterschenkeln.

Nach dem Unfall verbrachte der Kläger sieben Wochen in stationärer Behandlung, davon die ersten fünf Tage im Koma auf der Intensivstation. Er musste sich jedenfalls 10 Operationen unterziehen. Hierzu zählen neben der operativen Erstversorgung der Beine am Unfalltag auch eine (Not-)Operation vom 16.07.2008 wegen einer Blinddarmperforation, deren Unfallbedingtheit zwischen den Parteien allerdings streitig ist.

Am 09.06.2009 kam es unstreitig zu einer Erneuerung des hinteren und vorderen Kreuzbandes des rechten Knies. Am 10.03.2011 wurde eine Bauchoperation infolge einer Zwerchfellruptur mit anschließender Reflux-Symptomatik erforderlich mit drei Folgeoperationen aufgrund von Komplikationen.

Insgesamt verbrachte der Kläger 147 Tage im stationären Aufenthalt, davon 54 Tage in Rehabilitationskliniken. Er musste nach der Kreuzbandoperation für einen Zeitraum von zumindest 3 Monaten eine PTS-Schiene tragen.

An 694 Tagen war der Kläger zumindest teilweise arbeitsunfähig.

Am 20.02.2012 n...

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