Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 3 O 271/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.03.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (3 O 271/16) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17.06.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht aus Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits haben der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7 % zu tragen.
Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der am 17.07.1972 geborene Kläger macht weitere Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 17.06.2013 in Stadt 1 auf der X-Straße ereignete und bei dem er als Fahrradfahrer an der rechten Schulter verletzt wurde.
Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen war der Kläger über mehrere Monate bis Ende Mai 2014 arbeitsunfähig. Er wurde insgesamt vier Mal operiert und war jeweils 3 bis 6 Tage in stationärer Behandlung.
Der Kläger ist seit 2011 Facharzt für innere Medizin und arbeitete zum Unfallzeitpunkt als angestellter Arzt für die Kliniken A-GmbH in Stadt 2. Er war seinerzeit als (dienstältester) Arzt auf der Intensivstation der Kardiologie tätig. Im Herbst 2015 trat der Kläger eine Stelle als Oberarzt im B-Krankenhaus Stadt 3 an.
Die Beklagte regulierte zeitnah den unmittelbaren Sachschaden und den Verdienstausfall. Sie leistete zudem Abschlagszahlungen auf die Position Schmerzensgeld. Sie ließ den gesundheitlichen Zustand des Klägers am 06.08.2014 durch Ärzte des C-Zentrums Stadt 4 begutachten und erklärte mit Schreiben vom 05.12.2014 ihre Einstandspflicht für sämtliche unfallbedingten Schäden des Klägers.
Insgesamt zahlte die Beklagte an den Kläger über 36.000,00 EUR.
Der Kläger hält dies nicht für ausreichend und hat zuletzt die Zahlung von weiteren 72.800,00 EUR begehrt.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe auf den Schmerzensgeldanspruch lediglich 10.000,00 EUR gezahlt und gemeint, es sei ein Betrag von mindestens weiteren 30.000,00 EUR gerechtfertigt. Zu berücksichtigen sei, dass er für seine neue Oberarztstelle habe nach Süddeutschland ziehen müssen. Außerdem sei er im Alltag nach wie vor beeinträchtigt, das gelte zum Beispiel für die von ihm zuvor betriebenen Sportarten wie Volleyball, Schwimmen, Segeln, Tauchen und Skifahren, die er zum Teil habe aufgeben müssen.
Er hat geltend gemacht, er habe einen weit höheren Erwerbsschaden erlitten, weil sich aufgrund der Krankschreibung seine Ausbildung zum Kardiologen habe verlängern müssen. Als Kardiologe hätte er zu einem früheren Zeitpunkt eine Oberarztstelle bekleiden können. Die von ihm avisierte Oberarztstelle in den Kliniken der A-GmbH in Stadt 2 sei im Zeitpunkt seiner Genesung bereits besetzt gewesen. Außerdem hätte er als Kardiologe auch in einer Privatarztpraxis arbeiten können. Die Gehaltseinbuße betrage mindestens 2.000,00 EUR für 12 Monate.
Zudem sei ihm für 12 Monate ein Haushaltsführungsschaden von gerundet 500,00 EUR im Monat, also insgesamt 6.000,00 EUR entstanden.
Außerdem seien für weitere noch offen stehende Positionen, die der Höhe nach zu vernachlässigen seien, pauschal 2.000,00 EUR anzusetzen.
Insgesamt sei ein Zahlungsanspruch von jedenfalls 60.000,00 EUR berechtigt und zuzuerkennen.
Der Kläger hat zudem die Feststellung der Ersatzpflicht für "sämtliche materiellen Schäden" aus dem Unfallereignis begehrt.
Schließlich hat er die Zahlung eines weiteren Betrages von 1.521,53 EUR für restliche außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren beansprucht. Er hat geltend gemacht, in der Sache sei eine 2,5-Gebühr berechtigt. Die Beklagte habe jedoch bislang nur 1.200,00 EUR hierauf gezahlt. Im Übrigen hat er hierzu auf sein vorprozessuales Anschreiben an die Beklagte vom 02.07.2015 (GA 98 f.) verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 14.06.2017 hat der Kläger die Klage um einen Betrag von 12.800,00 EUR "zum Ausgleich seiner Verluste im Hinblick auf die Versorgungsabgaben der Nordrheinischen Ärzteversorgung" erweitert.
Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, etwaige Ansprüche seien ausreichend reguliert. Auf den Schmerzensgeldanspruch sei ein angemessener Betrag von 15.000,00 EUR gezahlt worden. Die materiellen Schäden einschließlich des Verdienstausfallschadens seien reguliert, soweit sie nachgewiesen worden seien. In Bezu...