Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 O 225/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.12.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (15 O 225/14) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a) 5.437,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2008,

b) jeweils quartalsweise im Voraus

  • eine Verdienstausfall-Rente in Höhe von 1.418,82 EUR (= 3 × 427,94 EUR) seit dem 01.07.2014 bis zum 01.01.2028 und
  • eine Haushaltsführungsschaden-Rente in Höhe 430,56 EUR (= 3 × 143,52 EUR) seit dem 01.07.2014 bis zum 01.01.2038

sowie

c) vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2014

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/10 und die Beklagte zu 6/10.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die vollstreckende Partei nicht Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der am ...1961 geborene Kläger macht weitere materielle und immaterielle Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 14.05.2008 ereignet hat.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung dem Grunde nach zu 80 % für die Unfallfolgen einzustehen hat.

Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Unstreitig zog er sich folgende Verletzungen zu:

- Schädel-Hirn-Trauma

- Lungenkontusion

- Rippenserienfraktur 6 - 8 rechts

- Tibiakopfmehrfragmentfraktur links

- Prätibiale Riss-Platz-Wunde

- Geschlossener Weichteilschaden mit Kompartmentsyndrom des Unterschenkels links

- Schürfwunde linkes Handgelenk.

Vom Unfalltag bis zum 11.06.2008 verblieb der Kläger im Krankenhaus in A.. Nachdem der Kläger zunächst nach Hause entlassen werden konnte, wurde ab dem 22.06.2008 bis zum 04.07.2008 wegen einer Lungenembolie ein weiterer Krankenausaufenthalt erforderlich. Es folgten zwei Reha-Aufenthalte in der C. Klinik in B. vom 27.10.2008 bis zum 15.11.2008 und vom 29.04.2009 bis zum 20.05.2009.

Vor dem Unfall war der Kläger, ein gelernter Schlosser, (seit 2004) als Auslieferungsfahrer für die Bäckerei und Konditorei D. GmbH & Co KG - mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von (montags bis samstags in der Zeit von) 01:00 Uhr bis 08:00 Uhr - tätig und erhielt zuletzt ein Nettoeinkommen von 10.369,79 EUR pro Jahr (GA 9).

Im Anschluss an seine Arbeitszeiten als Auslieferungsfahrer war der Kläger im Haushalt tätig und unterstützte seine Ehefrau in ihrem Lebensmittelladen. Unter anderem kümmerte er sich um den Anbau von Obst und Gemüse im eigenen Garten und den Einkauf für das Geschäft.

Der Kläger beauftragte die E. mit der Berechnung des materiellen Personenschadens (Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse und Verdienstausfallschaden), die für das Gutachten vom 07.12.2011 (Anlage K 5) einen Betrag von 4.819,50 EUR berechnete.

Die Diplom-Psychologin F. stellte für das von ihr im Auftrag des Klägers erstellte "psychologische Gutachten zur psychischen Befindlichkeit und psychosozialen Leistungsfähigkeit" vom 31.07.2012 (Anlage K 6) einen Betrag von 3.070,00 EUR in Rechnung.

Vorgerichtlich zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 90.000,00 EUR. Die Zahlung erfolgte in mehreren Teilzahlungen in der Zeit vom 17.06.2008 bis zum 27.06.2013 entsprechend der Aufstellung in der Klageerwiderung (GA 53 ff.):

Ausweislich des Abrechnungsscheibens der Beklagten vom 15.07.2013 (Anlage B1) sollte folgende Verrechnung stattfinden:

Haushaltsführungsschaden: 19.200,54 EUR

Schmerzensgeld: 50.000,00 EUR

Pflegeleistungen Dritter: 5.178,00 EUR

Fahrtkosten Angehörige: 724,97 EUR

Rest frei verrechenbar: 14.986,49 EUR

Der Kläger, der diese Zahlungen für nicht ausreichend hält, hat behauptet, er habe durch den Unfall weitere physische Einschränkungen erlitten. So sei unfallbedingt eine Lungenembolie eingetreten. Das linke Bein sei funktional um 2/7 eingeschränkt. Er leide immer noch unter erheblichen Schmerzen im Knie- und Fußbereich. Eine Belastung sei kaum möglich, eine Fortbewegung ohne Gehhilfen nur über kurze Strecken.

Zudem leide er unfallbedingt - aufgrund der körperlichen Einschränkungen - unter erheblichen psychischen Beschwerden mit ausgeprägter depressiver Symptomatik.

Insbesondere sei es ihm aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht gelungen, wieder eine Anstellung zu finden. Zudem sei er auch in Zukunft nicht in der Lage, der Haushaltsführung und sonstigen Tätigkeit im Lebensmittelgeschäft seiner Ehefrau im bisherigen Umfang nachzukommen. Vielmehr sei...

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