Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.04.2003; Aktenzeichen 13 O 147/00) |
Gründe
I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache lediglich zu einem geringen Teil Erfolg, überwiegend ist sie unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 16.01.2000 auf der BAB 52 in Höhe der Ausfahrt Ratingen, bei dem sein von seiner Ehefrau gesteuertes Fahrzeug der Marke Nissan Micra mit amtlichem Kennzeichen ... infolge einer Kollision mit dem von dem Beklagten zu 2. gesteuerten, bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Pkw der Marke VW Passat mit amtlichem Kennzeichen HAM-P 647 der Beklagten zu 1. beschädigt worden ist, ein Ersatzanspruch von insgesamt 3.006,23 EURO und damit über den vom Landgericht bereits zugesprochenen Betrag weitere 134,46 EURO zu.
Anders als das Landgericht hält der Senat einen Anspruch des Klägers auf Nutzungsentschädigung für 16 Tage für gerechtfertigt, wobei als Nutzungsausfall pro Tag 56,00 DM als angemessener Betrag in Ansatz zu bringen sind.
Allerdings verbleibt es bei der vom Landgericht gefundenen hälftigen Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1, 2 PflVG.
1.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf ein Alleinverschulden des Beklagten zu 2..
Dem Kläger ist bereits der Nachweis nicht gelungen, dass den Beklagten zu 2. überhaupt ein unfallursächliches Fehlverhalten trifft. Ein solches lässt sich auf Grund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen, denn - wie das Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat - bleiben wesentliche Umstände des Unfallhergangs ungeklärt.
2.
Ein Verschulden des Beklagten zu 2. kann entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung auch nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises festgestellt werden. Zwar spricht gegen denjenigen, der auf den Vorausfahrenden auffährt, in der Regel der Beweis des ersten Anscheins, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 2 StVO; dazu der Senat Urteil vom 10.03.2003, AZ. 1 U 111/02; Urteil vom 10.11.2003, AZ. 1 U 28/02).
Grundvoraussetzung für den Beweis eines Verschuldens nach Anscheinsregeln ist indes die Darlegung und der Beweis eines typischen, nach der Lebenserfahrung den Rückschluss auf ein Verschulden zulassenden Geschehensablaufs durch denjenigen, der sich auf den Anscheinsbeweis beruft (der Senat, Urteil vom 04.08.2003, AZ. 1 U 206/02).
Ein für ein Auffahrverschulden des Beklagten zu 2) sprechender, vom Kläger zu beweisender typischer Geschehensablauf lässt sich auf Grund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht feststellen.
Die für die Annahme eines Auffahrverschuldens nach Anscheinsgrundsätzen erforderliche Typizität setzt zwar grundsätzlich eine -wie hier auch vorliegende - Kollision im gleichgerichteten Verkehr voraus. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der gleichgerichtete Verkehr gerade erst hergestellt worden ist, denn für die Bejahung einer typischen Auffahrsituation ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unverzichtbar, dass der Auffahrende auch die ausreichende Möglichkeit hatte, zum Vordermann einen hinreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen und einzuhalten (der Senat, Urteil vom 04.08.2003, AZ. 1 U 206/02; Urteil vom 21.07.2003, 1 U 217/02; Urteil vom 30.06.2003, AZ. 1 U 226/02).
Unstreitig ist der streitgegenständlichen Kollision aber ein Fahrstreifenwechsel der Ehefrau des Klägers auf die linke, vom Beklagten zu 2. befahrene Überholspur vorausgegangen.
Ein typischer für ein Auffahrverschulden des Beklagten zu 2. streitender Geschehensablauf wäre deshalb nur dann anzunehmen, wenn dieser aufgefahren wäre, obgleich es ihm möglich gewesen wäre, zur vorausfahrenden Ehefrau des Klägers einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen bzw. einzuhalten.
Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ungeklärt.
Wie das Landgericht insoweit zutreffend gewürdigt und ausgeführt hat, lässt sich bereits nicht feststellen, wie lange die Zeugin K sich vor dem Unfallereignis bereits mit dem klägerischen Fahrzeug auf der Überholspur befunden hat. Es bleibt ebenfalls ungeklärt, welche Strecke die Zeugin K vor der Kollision auf der linken Spur zurückgelegt hat und mit welcher Geschwindigkeit die unfallbeteiligten Fahrzeuge unterwegs waren, insbesondere, wie hoch die Geschwindigkeitsdifferenz der beiden Fahrzeuge gewesen ist. Dies aber ist ein maßgebliches Kriterium für die Frage, ob es dem Beklagten zu 2) nach dem erfolgten Fahrspurwechsel der Ehefrau des Klägers möglich gewesen wäre, einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.
Aus den unterschiedlichen Schilderungen des Unfallhergangs durch die Zeugin K einerseits und des Beklagten zu 2. andererseits sowie den von beiden lediglich geschätzten Angaben zur gefahrenen...