Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. sowie 4. bis 8. werden das am 15. Mai 2018 verkündete "Grund- und Teilurteil" der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 540/14 - samt dem ihm zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das vorgenannte Landgericht zurückverwiesen.
II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird abgesehen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 1.500.000 EUR festgesetzt; hinsichtlich der Rechtsmittel der Beklagten zu 4. und 5. bis 8. ist der Streitwert jeweils auf bis 1.450.000 EUR begrenzt.
Gründe
I. 1. Die Klägerinnen zu 1. und 2. sind Unternehmen, die den öffentlichen Personennahverkehr in den Städten ..., ... und ... verantworten. Die Klägerin zu 3. erbringt technische Dienstleistungen im T.2-Konzern, insbesondere im Bereich des Bus- und Bahnverkehrs. Die in ... ansässige Klägerin zu 4. erbringt Logistikdienstleistungen in den Geschäftsfeldern Schienengüterverkehr und Häfen/Umschlag und bietet Leistungen im Bereich Netzbetrieb und Schienenfahrzeugtechnik an. Die Klägerin zu 5. ist ein Unternehmen, das den öffentlichen Personennahverkehr in ... verantwortet. Die Beklagten befassen sich - nach näherer Maßgabe der Feststellungen in dem angefochtenen Urteil - mit der Herstellung und dem Vertrieb von Gleisoberbaumaterialien wie insbesondere Schienen, Weichen und Schwellen. Die Beklagte zu 1. ist Gesamtrechtsnachfolgerin der T., die mit Wirkung vom 20. Februar 2011 auf sie - die Beklagte zu 1. - verschmolzen wurde. Zuvor war sie seit 1989 zu 100 % an der T. beteiligt. Seit August 2008 ist die Beklagte zu 1. Konzerngesellschaft der in Großbritannien eingetragenen C.. Im Jahr 2010 übertrug sie ihren Geschäftsbereich "Gleisbau" im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Beklagte zu 2.; die Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister erfolgte am 15. September 2010.
Die Klägerinnen nehmen jeweils die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen auf Kartellschadensersatz in Anspruch, der ihnen ihren Behauptungen nach bei dem Kauf von Gleisoberbaumaterialien für den Ausbau bzw. die Instandhaltung ihres Schienennetzes entstanden sein soll. Den Kartellvorwurf stützen die Klägerinnen auf vom Bundeskartellamt (zu Az. B12-16/12/B12-19/12) am 18. Juli 2013 u.a. gegen die Beklagten zu 1., 3., 4. und 6. erlassene und bestandskräftig gewordene Bußgeldbescheide und die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Feststellungen. Ausweislich der vorbezeichneten Bußgeldbescheide, auf deren gesamten Inhalt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Bundeskartellamt in dem zu Grunde liegenden Verfahren u.a. die folgenden Feststellungen getroffen: In dem Zeitraum 2001 bis Mai 2011 praktizierten Hersteller und Händler von Schienen, Weichen und Schwellen auf dem Privatmarkt in Deutschland ein Vertriebskartell gegenüber u.a. Nahverkehrsunternehmen sowie in einer Reihe von Fällen gegenüber Bauunternehmen, die ihren Bedarf an Oberbaumaterialien bei den Herstellern von Gleisoberbaumaterialien nachfragten. Gegenstand des Kartells war die Aufteilung von Ausschreibungen und Projekten. Die Kartellbeteiligten sprachen Preise, Absatzquoten und Kundenschutzregelungen ab. Die Absprachen, die sich mit der Zeit hinsichtlich Struktur und Teilnehmer mit den Marktgegebenheiten veränderten, erfolgten regional in unterschiedlicher Intensität, jedoch immer mit demselben Grundverständnis sowie mit vergleichbarem Ablauf und ähnlicher Umsetzung. Beteiligte des Kartells waren u.a. die Beklagten zu 1., 3., 4. und 6. sowie weitere Gesellschaften des W.-Konzerns.
2. In dem Zeitraum Februar 2001 bis Juni 2011 bezogen die Klägerinnen - soweit hier von Interesse - in - zusammengefasst - 71 Fällen bei den Beklagten zu 1. und 3. sowie weiteren Lieferanten Gleisoberbaumaterialien. Den streitbefangenen Materialbeschaffungen gingen zum Teil von den Klägerinnen eröffnete Ausschreibungsverfahren voraus. In den übrigen Fällen erteilten die Klägerinnen den Beschaffungsauftrag entweder unmittelbar oder nachdem sie (zumindest) bei dem jeweiligen Lieferanten ein Angebot zur Leistungsausführung eingeholt hatten.
Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten die Rechnungen der Lieferanten bezahlt und im Hinblick auf die vorgenannten Beschaffungsvorgänge einen Kartellschaden erlitten. Die Kaufgeschäfte seien kartellbefangen gewesen und infolge des von dem Bundeskartellamt mit den oben genannten Bußgeldbescheiden festgestellten Kartellrechtsverstoßes hätten sie die von den streitbefangenen Geschäften betroffenen Gleisoberbaumaterialien nicht zu Wettbewerbspreisen erworben, sondern zu erheblich darüberliegenden Preisen. Hierdurch seien ihnen erhebliche Schäden entstanden.
3. Im ersten Rechtszug haben die Klägerinnen die Beklagten als Gesamt...